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Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 11. November 2005

Am 1. November ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz einem neuen Verfahrensgesetz zur Bewältigung von Massenprozessen im Kapitalmarktbereich sollen die Gerichte entlastet und der Anlegerschutz verstärkt werden.

Möglichkeiten für Anleger mit Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit in Schadensersatzprozessen wegen falscher irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen (§ 1 KapMuG) ein Musterverfahren durchzuführen. Rechts- und Tatsachenfragen die sich in mindestens zehn (§ 4 KapMuG) individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen sollen in einem Musterverfahren zusammengefasst und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger (§§ 14 16 KapMuG) entschieden werden.

Zunächst sachlich zuständig ist das Landgericht (§ 71 II GVG) örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Unternehmens (§ 32 b ZPO).

Jeder Kapitalanleger kann wenn er z.B. einen Schadensersatzanspruch iSd. § 1 KapMuG gerichtlich geltend macht die Einleitung eines Musterverfahrens beantragen. Der Musterfeststellungsantrag wird vom Landgericht in einem eigenen Klageregister im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung des Antrages wird das Verfahren unterbrochen (§ 3 KapMuG).

Werden mindestens zehn gleichgerichtete Feststellungsanträge in verschiedenen Prozessen zur Klärung derselben Frage innerhalb von vier Monaten (§ 4 KapMuG) gestellt holt das Landgericht einen Musterentscheid bei dem übergeordneten Oberlandesgericht ein. Das OLG bestimmt dann einen Musterkläger (§ 8 KapMuG). Alle übrigen Kläger werden beigeladen. Unter Berücksichtigung des Musterentscheides werden die Verfahren vom Landgericht entschieden (§ 16 KapMuG).

Das Prozessrisiko für den einzelnen Anleger wird gesenkt. Ein Auslagenvorschuss für Sachverständigengutachten muss nicht bezahlt werden. Im Falle des Unterliegens der Kläger werden die Kosten auf alle Kläger anteilig verteilt (§ 17 KapMuG).

Der Gesetzgeber war der Ansicht dass die herkömmlichen Bündelungsformen für Klagen (z.B. Streitgenossenschaft) zur prozessualen Bewältigung von Massen- oder Streuschäden nicht mehr genügen. Mit dem Kapitalanleger-MusterverfahrensG betritt er jetzt Neuland. Erstmals wird ein Musterverfahren in der ZPO gesetzlich verankert. Das Gesetz ist zunächst auf fünf Jahre befristet.

Man wird davon ausgehen können dass das Musterverfahren danach auf andere Rechtsgebiete ausgedehnt und eine allgemeine Regelung für Massenverfahren in die Zivilprozessordnung aufgenommen wird.