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Der Abgasskandal und seine Folgen – Rechte der Autokäufer

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 05. Oktober 2017

Die Dieselaffäre rund um Volkswagen, Audi, Skoda, Seat und andere Automobilhersteller ist bereits seit einiger Zeit in aller Munde. Während die Behörden der Vereinigten Staaten ausgesprochen hart durchgriffen und den amerikanischen Verbrauchern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichterten, sind die Bundesregierung und der ihr unterstehende Verwaltungsbau nur schleppend tätig geworden. Es ist also kaum verwunderlich, dass die betroffenen Käufer sehr verunsichert sind. Auch die kürzlich veröffentlichte Meldung, die involvierten Konzerne seien bereit, die betroffenen PKW mit einem Software-Update auszurüsten, trägt kaum zur Beruhigung bei.
Es stellt sich deshalb die Frage, welche Ansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können. Aufgrund der nicht ganz durchsichtigen Rechtslage sowie der internationalen Verflechtungen der Dieselaffäre sind Verbraucher angehalten, möglichst rasch anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir wollen hier eine grobe Leitlinie geben, die eine Orientierungshilfe für die Einleitung der nächsten Schritte darstellen und einen realistischen Erwartungshorizont vermitteln soll. 
 

Ausgangspunkt: Welche Modelle betroffen sind

Zunächst müssen sich Konsumenten fragen, ob sie überhaupt ein Modell erworben haben, das Teil des Dieselskandals ist. Denn nur dann besteht die Möglichkeit, Schadensersatz und andere Ansprüche geltend zu machen. Nach bisherigem Kenntnisstand sind lediglich Autos betroffen, in denen ein Dieselmotor EA 189 verbaut wurde. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Fahrzeuge: 

Volkswagen mit den Baujahren 2008 bis 2015

  • Amarok
  • Beetle
  • Caddy
  • CC
  • Eos
  • Golf VI
  • Jetta
  • Passat VII
  • Polo
  • Scirocco
  • Sharan
  • Tiguan
  • Touran
  • Transporter

Wagen von Audi mit den Baujahren 2009 bis 2014

  • A1 bis A6
  • Q3
  • Q5
  • TT

Wagen von Skoda mit den Baujahren 2009 bis 2014

  • Fabia
  • Octavia
  • Rapid
  • Roomster
  • Superb
  • Yeti

Wagen von Seat mit den Baujahren 2009 bis 2014

  • Alhambra
  • Altea und Altea XL
  • Exeo
  • Ibiza
  • Leon
  • Toledo

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass auch die folgenden Modelle eine erhöhte Menge CO2 ausstoßen, sodass auch den Käufern dieser Fahrzeuge Ansprüche zustehen könnten.

Volkswagen

  • Golf 1.4 TSI und 1.6 TSI
  • Passat 1.4 TSI, 1.6 TSI und 2,0 TDI
  • Polo 1,4 TSI und 1.6 TDI

Audi

  • A1 1.4 TFSI
  • A3 1.4 TFSI

Skoda

  • Octavia

Seat

  • Leon
  • Ibiza

Im Überblick: Die Rechte des Käufers

Sofern Sie eines der betroffenen Modelle erworben haben, sind die in Betracht kommenden Ansprüche näher zu untersuchen. Aufgrund der Tatsachenlage ist davon auszugehen, dass der VW-Konzern seine Kunden bewusst getäuscht hat, indem eine Software aufgespielt wurde, die eine signifikante Manipulation der Abgaswerte bewirkt. Adressaten dieser Täuschung sind nach unserer Einschätzung nicht nur die Anteilseigner von VW-Aktien, sondern auch die einzelnen Autokäufer, die sich zum Erwerb eines Fahrzeugs haben hinreißen lassen.
 

Rechte gegenüber dem Verkäufer

Der Käufer eines Autos steht nur selten unmittelbar mit den Vertretern des Herstellers in Kontakt. In der Regel bildet der Verkäufer in Form eines Händlers den Vertragspartner. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob auch gegenüber dem Verkäufer Ansprüche bestehen. Diese Frage kann grundsätzlich bejaht werden. Allerdings ist der Umfang der Rechte begrenzt. Schließlich dürften auch die meisten Verkäufer arglos, also nicht über die Manipulation informiert gewesen sein.

Der Grund der Haftung des Verkäufers liegt darin, dass die Ist-Beschaffenheit des Fahrzeugs von der Soll-Beschaffenheit negativ abweicht. In der Fachwelt wird vom Vorliegen eines Sachmangels gesprochen. Dieser führt dazu, dass der Verkäufer des Autos die ihm nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Hierfür ist es egal, ob der Verkäufer von der Mangelhaftigkeit wusste oder nicht. 

Aufgrund dieser Pflichtverletzung spricht das deutsche Zivilrecht dem Käufer diverse Ansprüche zu, die mehrstufig aufgebaut sind. Auf der ersten Stufe steht ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Das Gesetz will dem Verkäufer die Möglichkeit geben, seinen Fehler zu beseitigen. Praktisch läuft dieser Nachbesserungsanspruch im Fall des Abgasskandals allerdings regelmäßig leer. Denn dem Händler ist es in der Regel technisch nicht möglich, den Mangel zu beseitigen.

Wegen dieser Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung dürfen Erwerber eines manipulierten Dieselfahrzeugs unmittelbar auf die Ansprüche zurückgreifen, die auf zweiter Stufe stehen. Die Käufer können sich durch Rücktritt vom Kaufvertrag lösen oder ein Austauschfahrzeug verlangen. 

Beim Rücktritt müssen jedoch einige Besonderheiten beachtet werden. Dieser führt – anders als eine Kündigung – nicht zu einer vollständigen Vertragsauflösung, sondern zu einer Rückabwicklung. Es sind die erhaltenen Leistungen zurück zu gewähren. Da der Autokäufer den Wagen bereits gefahren ist, hat er einen Nutzen erhalten, den er in Form von Wertersatz im Falle eines Rücktritts zurückgeben muss. Wie hoch der zu leistende Nutzungsersatz ist, ermitteln die Richter in der Praxis anhand einer Schätzung. Hierbei berücksichtigen sie, wie viele Kilometer das Auto typischerweise schafft, bis es ausgemustert wird. Bei Dieselfahrzeugen ist das zumeist bei ca. 250.000 Kilometern der Fall.

Die genaue Höhe der Schätzung ist einzelfallabhängig. Eine Orientierungshilfe kann jedoch die folgende Faustformel sein: Kaufpreis / Gesamtlaufleistung * gefahrene Kilometer. So ergibt sich bei einem Wagen, der 25.000 € gekostet und 20.000 Kilometer gefahren ist, ein Nutzungsersatz in Höhe von 2.000 €.
 

Sonderfall Leasing

Für Leasingnehmer ist bei der Dieselaffäre besondere Vorsicht geboten. Denn Leasingverträge werden zumeist so ausgestaltet, dass der Leasinggeber die ihm zustehenden Sachmangelrechte an den Leasingnehmer abtritt. Es obliegt also allein diesem, vorhandene Mängel zu rügen und die entsprechenden Ansprüche zu verfolgen. Unterlässt es der Leasingnehmer, diese Rechte zu verfolgen, so kann er unter Umständen für die skandalbedingte Wertminderung des Wagens verantwortlich sein und sich damit selbst haftbar machen. Als Leasingnehmer sollten Sie deshalb schnell tätig werden und zumindest beim Leasinggeber anfragen, welches Verhalten er für richtig hält. Dabei sollten Sie auf eine verbindliche Antwort bestehen und diese sorgfältig dokumentieren.
 

Sonderfall Autokredit

Besonderheiten gelten auch für Verbraucher, die ihr Fahrzeug mithilfe eines Autokredits erworben haben. Hier schlägt die Tatsache, dass die Mehrzahl der nach dem 11. Juni 2010 geschlossenen Autokreditverträge fehlerhaft ausgestaltet wurde, durch. In der Folge können die Kreditnehmer auch noch mehrere Jahre nach Abschluss des Vertrages widerrufen. Wenn – wie in der Praxis üblich – der Darlehensvertrag durch den Autohändler vermittelt wurde, führt der Widerruf des Darlehens automatisch auch zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages. Es ist also faktisch wesentliche einfacher, sich aufgrund des fehlerhaften Darlehensvertrages vom Kaufvertrag über das Skandalfahrzeug zu lösen, als Rechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen.

Für solche Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, kommt außerdem eine weitere Besonderheit hinzu, die sich zugunsten der Verbraucher auswirkt. Diese können sich nämlich vom Vertrag lösen ohne einen Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu entrichten. Anders als beim Rücktritt muss also keine Entschädigung wegen der gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Auch in dieser Konstellation ist der Widerruf also die wesentlich leichtere Lösung.

Ob ein abgeschlossener Vertrag fehlerhaft ist, kann allerdings nur ein erfahrender Rechtsanwalt beantworten. Es ist also zwingend notwendig, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um sämtliche zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten vollständig auszuschöpfen. Zögern Sie deshalb nicht, unsere Kanzlei zu kontaktieren!
 

Rechte gegenüber dem Hersteller

Bisher wurde aufgezeigt, welche Ansprüche gegen den Fahrzeughändler als Verkäufer bestehen. Daneben kommen allerdings auch Ansprüche gegen die unmittelbar Täuschenden, also die einzelnen Marken bzw. Unternehmen des VW-Konzerns in Betracht. Hier können Käufer insbesondere auf Schadensersatzansprüche hoffen. Diese sind darauf gerichtet, die Rückabwicklung des Vertrags zu erzwingen. Bereits jetzt sind mehrere Klagen anhängig, die genau dies erreichen wollen. 

Zwar ist die Rechtslage in Deutschland wesentlich undurchsichtiger als in den USA, wo die Ermittlungen der Staatsbehörden zu unmittelbaren Schadensersatzansprüchen der Käufer führten. Mittlerweile hat aber eine ganze Reihe von Landgerichten entschieden, dass der VW-Konzern von den Verbrauchern für die erhöhten Schadstoffausstößen haftbar gemacht werden kann.

Darüber hinaus kommt der Automobilhersteller auch straf- sowie verwaltungsrechtlich nicht ungeschoren hervor. Denn nicht nur in den USA wurden die staatlichen Behörden tätig. Auch in der Bundesrepublik ist damit zu rechnen, dass der VW-Konzern mit empfindlichen Geldbußen belegt wird. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig bereits 17 Strafverfahren gegen führende VW-Angestellte eingeleitet, sodass auch die Strafgerichtsbarkeit zur Aufarbeitung der Affäre beitragen wird.
 

Taktische Erwägungen: abwarten oder schnelles Handeln

Bei Rechtsstreitigkeiten spielen neben rein juristischen Erwägungen auch taktische Überlegungen eine bedeutende Rolle. Aus dieser Perspektive stellt sich die Frage, ob ein schnelles Handeln geboten oder ein Abwarten angezeigt ist. 

Für ein zügiges Tätigwerden spricht primär, dass die Ansprüche aus Sachmangelhaftung oder Anfechtung einer Verjährungsfrist unterliegen. Wenn diese verstreicht, ist es nicht mehr möglich ein Recht gerichtlich geltend zu machen. Unter welchen Voraussetzungen die Fristen verjähren kann nicht generell beurteilt werden. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, weswegen es für den juristischen Laien kaum möglich ist, das Ende der Verjährung sicher zu bestimmen. Auch hier zeigt sich deshalb, dass kompetenter Rechtsrat unverzichtbar ist. Sofern Sie prüfen möchten, ob Ihnen Ansprüche zustehen, sollten Sie unsere Kanzlei so schnell wie möglich kontaktieren und eine Erstberatung vereinbaren.

Für ein Abwarten spricht auf der anderen Seite, dass der VW-Konzern umfassende Nachbesserungsaktionen angekündigt hat. Nach Ansicht des Bundesumweltamtes haben Softwareupdates aber keinen signifikante Auswirkung auf die Emissionen. Zudem berichten zahlreiche Auto-Besitzer von einer schlechteren Fahrleistung nach dem Update. 

Somit ist es besser, sich rasch um die Durchsetzung der eigenen Rechte zu kümmern. Denn sobald Verjährungsfristen abgelaufen sind, bleibt jegliches juristisches Tätigwerden dauerhaft versperrt. Außerdem sind wie gesagt die Erfolgsaussichten der angekündigten Nachbesserungsaktion auch in der Fachwelt äußerst umstritten. Es kann also nicht mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werde, ob die Mängel der verbauten EA 189-Motoren überhaupt beseitigt werden können.

Zudem existieren bereits jetzt einige Urteile, die zugunsten der Verbraucher entschieden wurden. So wurde bereits im Januar 2017 ein Autohaus vom Landgericht Regensburg dazu verurteilt, einen neuen, mangelfreien Ersatzwagen zu liefern (vgl. LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017 – Az. 7 O 967/16). Daneben ergingen auch zahlreiche Entscheidungen, die VW zur Leistung von Schadensersatz verpflichten. Die zuständigen Richter zeigten sich in den Urteilen davon überzeugt, dass der VW-Konzern bewusst getäuscht hat (vgl. LG Mainz, Urteil vom 16.08.2017, Az. 5 O 411/16; LG Aachen, Urteil vom 21.08.2017, Az. 11 O 189/16).
 

Zögern Sie nicht, die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann zu kontaktieren

Es hat sich gezeigt, dass es sich lohnt die Rechte aus dem Dieselskandal durchzusetzen. Dabei steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gern zur Verfügung. Unsere Rechtsanwälte verfügen bereits seit einigen Jahren über tiefgreifende Erfahrung auf dem Gebiet der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Sowohl die juristische Kompetenz als auch das persönliche Feingespür unserer Anwälte suchen ihresgleichen. Zögern Sie also nicht, uns zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu kontaktieren. Über unser Kontaktformular haben geschädigte Auto-Besitzer die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.
 

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann: Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht – seit über 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann im Bereich Kapitalanlage- sowie Bankrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden über 15.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.