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Der Widerrufsjoker beim Immobilienkredit kann noch gezogen werden

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 26. September 2019

Bei nach wie vor günstigen Zinssätzen für Immobiliendarlehen kann sich ein Widerruf von Immobilienkredit wirtschaftlich immer noch lohnen. Lesen Sie im Folgenden, ob Ihr Darlehensvertrag betroffen sein kann und ob Sie Ihren Immobiliendarlehensvertrag noch heute rückabwickeln können. Grundsätzlich gilt der sogenannte Widerrufsjoker für Darlehensverträge, die im Zeitraum vom 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden.

In dem Beschluss des BGH vom 04.06.2019 – XI ZR 331/17 ging es um einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2012. Den Widerruf der Willenserklärung, welche ursprünglich auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete war, erklärten die Darlehensnehmer in diesem Fall im Jahr 2016. Der betroffene Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsinformation, welche unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ die folgende Belehrung anführte:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit erhalten hat, aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat.“

In dem oben genannten Beschluss des BGH heißt es dazu: „Wenn aber der Darlehensvertrag kein „Vertag im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne dieser Vorschrift war, hat der im ersten Abschnitt der Widerrufinformation enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit der Erfüllung der Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“ für den Beginn der Widerruffrist die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben“.

Konkret heißt dies: Sollte in Ihrem Darlehensvertrag die verwendete Widerrufsinformation diese Formulierung enthalten und der Darlehensvertrag nicht ausschließlich online abgeschlossen wurde (sondern durch eigenhändige Unterschritt), bestehen gute Erfolgsaussichten für eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages.

Unterschiedliche Banken haben diese Formulierung in den Widerrufsinformationen aufgenommen, z.B. die PSD-Bank, die Sparda-Bank und zahlreiche Volks- und Raiffeisenbanken.

Der wirtschaftliche Vorteil eines Widerrufs kann nicht unerheblich sein. Daher kann es sich lohnen, dass Sie Ihren Darlehensvertrag auf die Möglichkeit des Widerrufs überprüfen lassen.

Immobilienkredit: Die positiven Folgen des Widerrufs

Die Folge eines widerrufenen Darlehens ist, dass der Darlehensnehmer sich auch während der noch laufenden Zinsbindungsfrist vom Darlehen lösen kann. Zu beachten ist bei einem noch laufenden Darlehen, dass das Darlehen bei einem akzeptierten Widerruf zurückgezahlt werden muss.

Der Darlehensnehmer hat aber auch dadurch einen Vorteil, dass die Marktzinsen heute wahrscheinlich günstiger sind als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zusätzlich zu den bereits geleisteten Darlehenszahlungen stehen dem Darlehensnehmer Zinsen (Nutzungswertersatz) in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf seine gesamten Darlehensleistungen (z.B. Darlehensrate, Sondertilgung) zu, die er bereits an den Darlehensgeber geleistet hat. Ein weiterer Vorteil ist, dass bei einer Rückabwicklung keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden kann. So kann sich schnell eine nicht unerhebliche Ersparnis in Höhe von mehreren tausend Euro ergeben. Mit einem erfolgreichen Widerruf kann eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung sogar zurückgefordert werden.

Mehr Informationen zu den positiven Folgen des Widerrufs bei Immobiliendarlehen und eine Beispielrechnung finden Sie im Schwerpunkt zum Thema.

Sollte für Ihren Immobilienkredit die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen, empfehlen wir zeitnah eine Widerrufserklärung gegenüber dem Darlehensgeber. Denn in manchen Fällen hat die Rechtsprechung den erklärten Widerruf und damit das Widerrufsrecht als verwirkt angesehen hat oder ein Rechtsmissbrauch angenommen.
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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann