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Windkraftfonds EREM 10: Sparkasse Oberhessen zu Schadensersatz verurteilt

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. Oktober 2014

Windräder-Winkraft

Mit Urteil vom 15.10.2014 hat das Landgericht Gießen die Sparkasse Oberhessen zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Windkraftfonds verurteilt. Neben der Feststellung, dass die Sparkasse den Kläger nicht ordnungsgemäß über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt hat, hält es den Emissionsprospekt hinsichtlich der Darstellung bestehender Verlustrisiken für fehlerhaft.

Windkraftfonds EREM 10: Sachverhalt und Entscheidung

Der Kläger zeichnete im Jahr 2002 eine Beteiligung an dem geschlossenen Windkraftfonds EREM 10. Gegenstand der Beteiligung ist die Errichtung und der Betrieb eines Windparks mit zehn Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt. Der Kläger ist der Ansicht, im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken und Nachteile sowie Provisionen aufgeklärt worden zu sein. Auch sei der Emissionsprospekt an verschiedenen Stellen fehlerhaft und verharmlose die tatsächlich bestehenden Risiken.

Das Landgericht Gießen kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinerzeit nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen und das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sei. Darüber hinaus war der Prospekt fehlerhaft, so dass eine ordnungsgemäße Aufklärung auch durch rechtzeitige Übergabe nicht möglich war.

Zur Fehlerhaftigkeit des Prospektes führte das Landgericht insbesondere aus, dass es auf den Gesamteindruck ankomme und bestehende Verlustrisiken nicht verharmlost werden dürften. Es genüge nicht, wenn ein „Totalverlustrisiko“ als solches im Prospekt erwähnt werde, dieses Risiko aber später durch weitere Darstellungen wieder entwertet werde. Eine Entwertung des Hinweises auf bestehende Verlustrisiken sah das Landgericht insbesondere in der Prospektdarstellung, wonach ein Totalverlust als „sehr unwahrscheinlich“ eingestuft wurde.

Hinsichtlich einer bestehenden Aufklärungspflicht reiche es nicht aus, dass dem Anleger der Provisionsfluss als solcher bekannt war. Das gilt insbesondere wenn er aufgrund vorheriger Nachfrage davon ausgehen konnte, dass sich etwaige Provisionen auf das Agio beschränken würden. Eine Erkundigungspflicht, ob weitere Provisionen anfallen, besteht dann grundsätzlich nicht. Erhält die Bank in solchen Fällen aber weitere Provisionen, kommt eine Pflichtverletzung in Betracht.

Fazit zum Urteil – LG Gießen stärkt Rechte geschädigter Fondsanleger

Auch im Bereich der Aufklärungspflicht der Banken über Provisionen kommt es immer auf den Einzelfall an. Stellt sich im Prozess heraus, dass der Berater insoweit nicht richtig aufgeklärt hat und der Anleger davon ausgehen durfte, dass die Provisionen auf das Agio beschränkt sind, tatsächlich aber darüber hinausgehen, kann dies für eine Rückabwicklung der Beteiligung ausreichen.

Das Urteil des Landgerichts Gießen stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Anleger von Erneuerbare-Energien-Fonds gegenüber den vermittelnden Banken und Sparkassen. Anlegern geschlossener Fonds raten wir, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.