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EREM 7: Landgericht Braunschweig verurteilt Nord LB zur Rückabwicklung der Beteiligung

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 11. März 2014

Das Landgericht Braunschweig hat in einem von unserer Kanzlei auf Anlegerseite geführten Prozess die Nord LB zur Zahlung von 7.950 00 € sowie weiteren 2.552 64 € entgangenen Gewinns und damit zur vollständigen Rückabwicklung einer Beteiligung am Windkraft Fonds EREM 7 verurteilt.

Sachverhalt und Entscheidung

Der Kläger unterzeichnete im Jahr 2002 eine Beitrittserklärung zum EREM 7 einem geschlossenen Windkraftfonds in Höhe von 10.000 € zzgl. 5%igem Agio nachdem er von einem Mitarbeiter der Beklagten beraten wurde. Später stellte der Kläger fest über die mit dieser unternehmerischen Beteiligung einhergehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Ferner wurde dem Kläger im Nachhinein bewusst dass ihm darüber hinaus auch das Provisionsinteresse der Nord LB nicht bekannt war respektive im Beratungsgespräch auch nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde. Er entschloss sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Nord LB welche dann in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig und der positiven Entscheidung durch das Gericht mündeten.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Braunschweig sah es nach erfolgter Beweisaufnahme als erwiesen an dass der Kläger seinerzeit nicht ordnungsgemäß über die durch die Zeichnung an die Beklagte geflossenen Provisionszahlungen aufgeklärt worden ist. Dabei ging es von Provisionen an die Bank in Höhe von insgesamt 8 % also 5%iges Agio und weitere 3 % aus welche durch die Zeichnung des Windkraft Fonds Erem 7 verdient wurden.

LG Braunschweig: Ansprüche nicht verjährt

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus dass die Verjährung dann nicht zu laufen beginnt wenn der Berater konkrete aber fehlerhafte Angaben zu Rückvergütungen/ Provisionen macht. Dabei hat sich das Gericht an der zu dieser Frage aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert diese angewandt und im Ergebnis im hiesigen Fall eine Verjährung zutreffend verneint.

Fazit zum Urteil

Auch im Bereich der Aufklärungspflicht der Banken über Provisionen kommt es stets auf den Einzelfall an. Teilweise hatten die zuständigen Berater gar keine Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der anfallenden Provisionen. Stellt sich im Verfahren heraus dass der Berater diesbezüglich keine korrekten Angaben gemacht hat oder auch nicht machen konnte weil ihm die tatsächliche Höhe der Provisionen gar nicht mitgeteilt wurde und führt dieser Informationsmangel zu einer sich im Nachhinein ergebenden fehlerhaften Darstellung kann dies zu Gunsten der Anleger zur gesamten Rückabwicklung der Beteiligung führen.

Was können geschädigte Fondsanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern geschlossener Fondsbeteiligungen wird daher geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser  Kontaktformular haben geschädigte Fondsanleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.