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EREM Windkraft Fonds: Ansprüche der Anleger drohen zu verjähren

Veröffentlicht von Andreas Frank am 21. Mai 2012

Windräder-Himmel

Nicht nur viele der zehntausenden deutschen Anleger, die ihr Geld in vermeintlich sichere Kapitalanlagen wie geschlossene Immobilien-, Medien-, Schiffs- oder Flugzeugfonds investiert haben, müssen derzeit um ihr gezeichnetes Kapital bangen. Auch Anleger, die stattdessen auf erneuerbare Energien gesetzt und sich an Solar- und Windparks beteiligt haben, bangen derzeit um ihre Einlagen. Jüngstes Beispiel sind die Anleger des in Schieflage geratenen Fonds EREM German Wind KG.

Beteiligung an EREM Windkraft Fonds beschert Anlegern hohe Verluste

Unsere Kanzlei vertritt bereits eine Vielzahl von geschädigten Anlegern der EREM German Wind KG Fonds. Viele dieser EREM Windenergie Fonds Anleger mussten schnell die Erfahrung machen, dass es sich bei dem von ihnen gezeichneten Windenergiefonds gerade nicht um eine sichere, renditestarke und zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage handelte. Vielmehr war die Beteiligung an den EREM Windenergie Fonds für die Anleger der EREM Wind KG oftmals mit hohen finanziellen Verlusten sowie dem Verzicht auf die seinerzeit sicher prognostizierten Ausschüttungen verbunden.

Insgesamt 12 EREM Windparkfonds aufgelegt

Mit Beginn des neuen Jahrtausends wurden, nicht zuletzt in der Hoffnung auf die von der damaligen Bundesregierung propagierte Energiewende, eine Vielzahl von Windkraftfonds initiiert, die in den Bau und den Vertrieb von Windkraftanlagen investieren. Allein von den EREM Windenergie Fonds wurden bis heute insgesamt 12 verschiedene geschlossene Fondsbeteiligungen aufgelegt. Diese sind im Einzelnen

  1. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 01. Wind KG
  2. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 02. Wind KG
  3. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 03. Wind KG
  4. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 04. Wind KG
  5. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 05. Wind KG
  6. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 06. Wind KG
  7. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 07. Wind KG
  8. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 08. Wind KG
  9. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 09. Wind KG
  10. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 10. Wind KG
  11. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 11. Wind KG
  12. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 12. Wind KG

EREM Windkraft Fonds Anleger nicht schutzlos gestellt

Betroffene Anleger der EREM Wind KG sollten sich mit ihrer Situation nicht abfinden, sondern umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Sollten sie von ihrem Anlageberater oder ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Windkraftfonds aufgeklärt worden sein, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche.

Nach Recherchen unserer Kanzlei wurden viele der jetzt notleidend gewordenen geschlossenen Fonds der EREM Wind KG über Banken – allen voran die Nord LB – und Sparkassen vertrieben. Dabei wurden diese Windenergiefondsbeteiligungen häufig als besonders sichere Kapitalanlage empfohlen. Auf Risiken wie den Totalverlust wurde regelmäßig nicht hingewiesen. Auch über die Provisionen, die die Banken und Sparkassen für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, wurden die Anleger nicht aufgeklärt.
Aufgrund der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen daher gute Chancen für die Anleger des EREM Wind KG Fonds, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese zielen darauf ab, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nie abgeschlossen.

Insbesondere dann, wenn die EREM Wind KG Beteiligungen über Banken und Sparkassen vermittelt wurden, bestehen immer bessere Chancen auf Schadensersatz. Unsere Kanzlei konnte in den letzten Monaten zahlreiche Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten im Bereich geschlossener Fonds gegen die beratenden Banken und Sparkassen erstreiten. Die Urteile betreffen Beratungen durch Banken und Sparkassen, die zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt wurden. Die angerufenen Gerichte stellten fest, dass die Bank ungefragt über erhaltene Rückvergütungen aufklären muss.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung und zur Vermeidung negativer Urteile erklären sich beratende Banken derzeit vermehrt bereit, den von unserer Kanzlei vertretenen Fondsanlegern außergerichtliche Vergleiche anzubieten.

EREM German Wind KG –Fonds: Absolute taggenaue Verjährung nach 10 Jahren

EREM Wind KG Fonds Anleger sollten bei der Entscheidung, ob sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, stets die drohende Verjährung ihrer in Betracht kommenden Ansprüche berücksichtigen. Für Beteiligungen an EREM Wind KG Fonds, die nach dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, gilt eine taggenaue Verjährungsfrist von 10 Jahren. So würden beispielsweise Ansprüche aus einer am 10.06.2002 gezeichneten Fondsbeteiligung taggenau am 10.06.2012 verjähren. Recherchen unserer Kanzlei haben zudem ergeben, dass eine Vielzahl von Anlegern der Fonds die Beteiligung an den Windenergiefonds oftmals im Zeitraum Juni/Juli 2002 gezeichnet haben. Vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen bereits im Juni 2012 bzw. Juli 2012 die taggenaue Verjährung der Ansprüche droht, ist vorliegend die umgehende Kontaktaufnahme mit einem auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt dringend zu empfehlen.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Geschädigte Anleger der problematischen Fonds sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem Hintergrund der absoluten taggenauen Verjährungsfrist von 10 Jahren ist – wie oben dargestellt – ein schnelles Handeln dringend geboten.

Gerne können Sie sich über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen, um sich umfassend über die in Ihrem konkreten Fall bestehenden Handlungsoptionen sowie die gegebenenfalls erforderliche Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen informieren zu lassen.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann