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Erneut anlegerfreundliches Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 zum geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing 203

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 23. April 2021

Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse 1822 erneut zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 verurteilt (Urteil vom 09.04.2021, Az. 2-28 O 320/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits das zweite von unserer Kanzlei erstrittene Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 zum Fonds Hannover Leasing 203.

Der Sachverhalt des Urteils zum Fonds Hannover Leasing 203

Die hochspekulative Anlage am geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 war der Klägerin als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen worden – weil dies der Vorgabe der Sparkasse entsprechen würde. Das Landgericht ist schon aufgrund der Angaben des Ehemannes, der bei der Anlageberatung anwesend war, davon überzeugt, dass die Frankfurter Sparkasse durch ihren Berater die Risiken gegenüber der Klägerin unzulässig herunter gespielt und verharmlost hat:

„Erst auf Nachfrage habe er (gemeint ist der Bankberater, Anmerkung der Redaktion) sich zu Verlustrisiken geäußert, diese aber heruntergespielt. So habe er angesprochen auf die im Beratungsprotokoll erwähnten Risiken der Beteiligung gesagt, dass diese gegen Null gingen und man schließlich auch ein Risiko habe, wenn man über die Straße ginge.“

Dies, obwohl die Klägerin und Kundin der Frankfurter Sparkasse 1822 sich in der Anlageberatung ihrem Bankberater gegenüber immer als sicherheitsorientiert beschrieben hat und das im bankeigenen Beratungsprotokoll auch so festgehalten wurde. Das Landgericht Frankfurt stellt in seiner Entscheidung fest, dass die vorliegende Beratungspflichtverletzung der Frankfurter Sparkasse aufgrund ihrer eigenen internen Vorgaben beruht.

Nach Ansicht des Gerichts wurde die Klägerin aufgrund eines Anlageberatungsvertrages somit falsch beraten. Die Pflichtverletzung der Bank ist sehr schwerwiegend, wie auch das Landgericht abschließend feststellt:

 „Das bedeutet, dass den Kunden und damit auch der Klägerin vermittelt worden ist, dass von vier gegebenen Risikostufen mit dem streitgegenständlichen Fonds das geringste Risiko verbunden sei. Es ist den Kunden suggeriert worden, dass sich die Investition in diesen geschlossenen Immobilienfonds mit einer sicherheitsorientierten Anlagementalität generell vereinbaren lässt. Aufgrund der diversen Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung ist diese Einschätzung unvertretbar und bestätigt die Angaben des Zeugen (gemeint ist der Ehemann der Klägerin, Anmerkung der Redaktion), dass der Klägerin gegenüber die Risiken der Beteiligung verharmlost worden sind.“

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und die Frankfurter Sparkasse 1822 verurteilt, der Klägerin vollen Schadensersatz in Höhe von 8.967,68 € zu zahlen. Darüber hinaus muss die Frankfurter Sparkasse 1822 die hochriskante Anlage zurücknehmen.

Fazit zum Urteil

Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß über deren Gefährlichkeit und Ungeeignetheit beraten worden wäre (sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens). Dass man als Anlageberater nicht gegen die Wünsche seiner Kunden verstoßen darf, ist seit Jahrzehnten höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Eine Bank genießt Vertrauen gegenüber ihren Kunden und darf Risiken von Anlagen, die sie ihren Kunden empfiehlt, nicht verharmlosen. Hierauf verlässt sich ein Kunde. Was aber, wenn die eigene Bank im eigenen Beratungsprotokoll sicherheitsorientiert bestätigt und die eigenen Berater von interner höchster Stelle hochriskante Anlagen verkaufen sollen, die sogar bankintern als sicherheitsorientiert eingestuft worden waren? Hierauf hat das Landgericht Frankfurt am Main im vorliegenden Urteil eine treffende Antwort gefunden und die Frankfurter Sparkasse in laufender Folge erneut zum Schadensersatz und zur Rücknahme der von ihr empfohlenen und dem Kunden gegenüber als sicher dargestellten hochriskanten geschlossenen Immobilienbeteiligung verurteilt.

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Anlegerfreundliches Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 wegen einer Beteiligung am »Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7«

OLG Frankfurt am Main bestätigt anlegerfreundliches Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 zugunsten eines Anlegers des Hannover Leasing Fonds 203

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