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Erneut positives Urteil gegen die Volkswagen AG aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 22. Oktober 2019

Das Landgericht Stuttgart hat die Volkswagen AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Die Entscheidung wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten. Das Urteil vom 8.10.2019 (Az. 17 O 1105/18) ist noch nicht rechtskräftig. Es reiht sich in eine Vielzahl gegen die Volkswagen AG deutschlandweit ergangener Urteile ein.

In dem Verfahren ging es um einen VW Passat 2.0 TDI Baujahr 2012. Der Kläger erwarb den PKW über einen am Verfahren nicht beteiligten Autohändler als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von etwas mehr als 81.200 km. Der PKW hat einen eingebauten Motor vom Typ EA 189 und war vom amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen. Gegen den Bescheid hatte die Volkswagen AG keinen Einspruch eingelegt. Der amtliche Rückruf war damit rechtskräftig. Das für den Weiterbetrieb des Autos notwendige Update ließ der Kläger durchführen. Ende des Jahres 2018 reichte er Klage beim Landgericht in Stuttgart ein.

Die Entscheidung des LG Stuttgart gegen die Volkswagen AG

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beklagte den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. In dem streitgegenständlichen VW Passat war ein Motor verbaut, der mit einer als illegal einzustufenden Abschalteinrichtung ausgestattet war.

Das Landgericht Stuttgart führte aus, dass das Erschleichen einer Typengenehmigung durch Verwendung einer Software, die nur für die Situation auf dem Prüfstand eine zusätzliche Abgasreinigung vorsieht, den Interessen des Umweltschutzes und der Gesundheit der Bevölkerung zutiefst zuwider läuft und gegen das Anstandsgefühl aller recht und billig denkenden Menschen verstößt. Das Erfordernis der Verwerflichkeit sah das Gericht in dem verfolgten Ziel der für die Beklagte Handelnden, den Absatz der von VW produzierten Fahrzeuge bzw. Motoren unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zu fördern. Auch in Bezug auf den Vorsatz hatte das Landgericht keinerlei Zweifel. Dass auf den streitgegenständlichen Passat später ein Softwareupdate aufgespielt wurde, ließ den Schaden nicht entfallen. Nach zutreffender Ansicht des Gerichtes kommt es für den Schaden allein auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges an.

Schließlich wurde die Volkswagen AG vom Landgericht Stuttgart zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 7.735,33 EUR verurteilt. Ein Nutzungsersatz wurde auf einer vom Gericht geschätzten Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000 km vom Schaden abgezogen.

Achtung: Verjährung droht zum Jahresende 2019

In vielen Fällen – wie dem Fall, dem das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart zugrunde liegt – droht die Verjährung aller Ansprüche gegenüber Volkswagen zum Jahresende 2019. Die drohende Verjährung betrifft Schadensersatzansprüche von Autobesitzern, die ein Fahrzeug der Marken VW, Porsche, Audi, Seat und Skoda mit dem Motorentyp EA 189 besitzen und die im Jahr 2016 von VW oder vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) darüber informiert wurden, dass in ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde. Aber auch die absolute Verjährung zehn Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs müssen Autobesitzer beachten.

Betroffene VW-Kunden sollten daher jetzt handeln und eine Hemmung der Verjährung ihrer Ansprüche einleiten. Das geht am einfachsten und sichersten über die Einreichung einer Klage rechtzeitig vor dem Jahresende.

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