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Geschlossener Immobilienfonds „Rundling“: OLG Stuttgart bestätigt Urteil des Landgerichtes Stuttgart gegen die Bonnfinanz AG.

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 11. Februar 2015

Justitia als Statue auf Bücherstapel

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart zugunsten des vertretenen GeSoBau1 Anlegers entschieden und die Bonnfinanz AG zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Grundstücksgesellschaft Rundling Schorfheidestraße GbR (GeSoBau-Fonds 1) verurteilt. Die Revision wurde allerdings zugelassen.

Immobilienfonds Rundling: Sachverhalt zum Fall

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt. In dem Verfahren ging es um den GeSoBau-Fonds, den der Kläger im Jahr 1993 gezeichnet hatte. Nachdem das Landgericht Stuttgart von einer Beweisaufnahme abgesehen hatte, weil aus seiner Sicht der Vortrag des Klägers mangels substantiierten Gegenvortrags als zugestanden anzusehen war, hat das Oberlandesgericht die damaligen Beteiligten geladen und befragt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sah es das Oberlandesgericht als erwiesen an, dass der Berater der Bonnfinanz AG den Kläger seinerzeit nicht anleger- und anlagegerecht beraten hat. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko und das mit dem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundene Haftungsrisiko sei nicht erfolgt. Eine von der Bonnfinanz AG eingewandte Verjährung hat das Oberlandesgericht, wie zuvor schon das Landgericht Stuttgart, nicht bestätigt.

Steuervorteile wurden nicht auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Auch hier bestätigte das Oberlandesgericht im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht komme. Das Oberlandesgericht Stuttgart führte hierzu aus, dass die Schadenersatzleistung ihrerseits im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig sei und außergewöhnlich hohe Steuervorteile nicht vorlägen.

Fazit zum Urteil

Auch diese Entscheidung stärkt die Stellung geschädigter und fehlerhaft beratener Anleger. Sie zeigt erneut dass eine erfolgreiche Geltendmachung bestehender Ansprüche auch gegen sogenannte freie Anlageberater noch einige Jahre nach der Zeichnung erfolgversprechend sein kann.

Was können Anleger geschlossener Fonds jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.