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Hannover Leasing Fonds 196: Frankfurter Sparkasse zum Schadensersatz verurteilt
Veröffentlicht von Martin Wolff am 16. Oktober 2020
Unsere Kanzlei hat erneut ein Urteil für einen geschädigten Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds erstritten. Konkret handelt es sich um den Hannover Leasing Fonds 196, YUCATAN Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 09.10.2020 (Az. 2-25 O 342/19) die Frankfurter Sparkasse zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Sachverhalt und Entscheidung zum Hannover Leasing Fonds 196
Dem Kläger war von einer Anlageberaterin der Frankfurter Sparkasse eine Beteiligung am Hannover Leasing Fonds 196, YUCATAN Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG empfohlen worden. Im Rahmen der Beratung hat die Beraterin der Sparkasse gegen ein Empfehlungsverbot verstoßen, indem sie dem Kläger eine hochspekulative Anlage empfohlen hat. Dies im Bewusstsein, dass es sich bei dem Kläger um einen eher sicherheitsorientierten Anleger handelt. Des Weiteren hat die Bankberaterin den Kläger nicht ordnungsgemäß auf die Haftungsrisiken gem. § 172 Abs 4 HGB hingewiesen.
Das LG Frankfurt am Main sprach dem Kläger die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die beklagte Bank aufgrund der Empfehlung ihre Pflicht zur anlegergerechten- und objektgerechten Beratung verletzt hat. Insbesondere wurde bei der Beratung nicht beachtet, den Kläger zumindest über die Haftungsrisiken im Zusammenhang der gegenständlichen Beteiligung aufzuklären.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass dem Kläger von der Sparkasse pflichtwidrig eine zu riskante Kapitalanlage empfohlen wurde und der Kläger nicht vollständig über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden ist. Dies wurde im für das Gericht tragenden Aspekt, in der Zeugenvernehmung, von der Bankberaterin bestätigt. Auch sie hat ausgesagt, dass sie den Kläger nicht für spekulativ gehalten habe. Sie wusste, dass der Kläger zuvor nur sichere Kapitalanlagen getätigt hatte.
In dieser Ausgangslage der Beratung hätte die Beraterin dem Kläger die Beteiligung nicht anbieten dürfen. Sie hielt die Beteiligung als für den Kläger geeignet, weil diese etwas mit Immobilien zu tun hatte und auch der Kläger als immobilienaffin eingeschätzt wurde. Dies war für das Gericht allerdings keine angemessene Einschätzung des Kundenprofils. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Beteiligung des Klägers an der Hannover Leasing 196 nicht dem Anlegerhorizont des Klägers entsprach und damit nicht seinem Anlagewunsch. Die Beraterin wäre nach Ansicht des Gerichts gehalten gewesen, die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu erörtern. Aus Sicht des Gerichts hätte die Bankberaterin den Kläger über die wesentlichen Risiken aufklären müssen, was sie nach eigener Aussage nicht getan hatte.
Im Zusammenhang geschlossener Immobilienfonds ist nach dem Gericht zufolge in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Umständen die Ausschüttungen zurückgefordert werden können. Einen solchen Hinweis auf die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB hat die Bankberaterin verneint.
Fazit zum Urteil
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße insbesondere im Hinblick auf eine anlegergerechte Beratung, also eine den Anlagezielen des Anlegers entsprechende Beratung. Darüber hinaus stärkt die Entscheidung die Interessen der Anleger im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über die Risiken von Kapitalanlagen insbesondere im Hinblick auf die Aufklärung von Haftungsrisiken.
Wer eine Fondsbeteiligung gezeichnet hat und dabei falsch beraten wurde, hat Anspruch auf Schadenersatz. Unsere Rechts- und Fachanwälte prüfen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung kostenlos. Nutzen Sie dafür unsere unverbindliche Online-Erstberatung.
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