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Holt Windpark Anleger bangen nach Betrugsvorwürfen um Einlagen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 19. Mai 2020

Investitionen in so genannte grüne Energien – wie Solarparks und Windparks – waren bei deutschen Anlegern bis vor kurzem ein begehrtes Produkt. Auf den ersten Blick durchaus verständlich, versprachen doch die bunten Verkaufsprospekte den Anlegern der im letzten Jahrzehnt aufgelegten geschlossenen Wind- und Solarparkfonds hohe Renditechancen. Davon können die zahlreichen Anleger, die sich bundesweit an Windparkanlagen der Holt Holding Gruppe beteiligt haben, nur noch träumen: Nach den jüngst in den Medien bekannt gewordenen Betrugsvorwürfen gegen deren Geschäftsführer – Hendrik Holt – müssen die Holt Windpark-Anleger nun sogar um ihre sicher geglaubten Einlagen bangen.
Nach Berichten von Bild am Sonntag und Handelsblatt geht es um den Vorwurf der Verabredung zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug und Urkundenfälschung, teilweise auch um Anstiftung zur Bestechung. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück spricht in einer Pressemitteilung von einem „massiven Einsatz gefälschter Urkunden“. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richten sich gegen sieben Beschuldigte. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung.

Holt Holding Group: Investition in erneuerbare Energien

Die Holt Holding Group wirbt auf ihrer Internetseite damit, „Umwelt und Wirtschaft durch nachhaltige Energieprojekte voranzubringen“. Zu den Investitionsprojekten des 1949 gegründeten Unternehmens zählen seit 2010 unter anderem zahlreiche Windparks. Das Investitionsvolumen der Holt Holding Group mit Sitz in Andorra, die nach eigenen Angaben in sechs Ländern mit insgesamt 46 Projekten vertreten ist, beläuft sich derzeit auf 2.200 Millionen Euro.

Bild und Handelsblatt berichten über Betrugsvorwürfe gegen Hendrik Holt

Wie die Bild-Zeitung in ihrer Online-Ausgabe vom 04.05.2020 und das Handelsblatt am 15.05.2020 berichten, erhebt die Staatsanwaltschaft Osnabrück inzwischen schwere Vorwürfe gegen den Geschäftsführer der Holt Holding, Hendrik Holt. Nach den genannten Presseberichten wirft die Staatsanwaltschaft Holt und weiteren Beschuldigten, unter anderem aus seinem engsten Familienkreis, vor, Anlegerinnen und Anleger – darunter zahlreiche Anlegerinnen und Anleger geschlossener Windparkfonds – mit Scheinprojekten um ihr Geld gebracht zu haben.

Medienberichte: Holt Holding Anleger erleiden Schaden in Höhe von 500 Millionen €

Wie die Bild-Zeitung weiter berichtet, wird Holt und insgesamt sechs weiteren Beschuldigten vorgeworfen, „Anleger unter anderem durch den massenhaften Einsatz gefälschter Urkunden“ getäuscht und tatsächlich nur auf dem Papier existierende Energieprojekte – darunter zahlreiche Windparks – verkauft zu haben.
Der den Anlegern der Holt Holding hierdurch entstandene finanzielle Schaden soll sich nach den genannten Medienberichten in einer Größenordnung von einer halben Milliarde Euro bewegen.

Holt Windpark Anleger nicht schutzlos gestellt

Ungeachtet der noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sollten Anleger des Windparks Holt, die sich in den letzten 10 Jahren an Windparks beteiligt haben, nicht länger abwarten, sondern jetzt aktiv werden und sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.
Eine Möglichkeit für Anleger geschlossener Fonds, aus ihrer verlustreichen Beteiligung herauszukommen, kann die Rückabwicklung der Beteiligung im Wege des Schadensersatzes sein. Insbesondere dann, wenn die Zeichnung der Holt Windparkbeteiligungen auf Anraten einer Bank oder eines Finanzdienstleisters erfolgt ist, kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter oder nicht ordnungsgemäßer Anlageberatung in Betracht. Ein Kommanditist bzw. Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben oder die Verletzung von Aufklärungspflichten veranlasst wurde, einer Beteiligungsgesellschaft als Gesellschafter beizutreten, hat einen Schadensersatzanspruch und kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Der Anleger wird so gestellt, als ob er die Beteiligung nicht eingegangen wäre: Er erhält sein eingesetztes Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil.
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Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann