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Holt Windpark Anleger bangen nach Betrugsvorwürfen um Einlagen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 19. Mai 2020

Investitionen in so genannte Grüne Energien – wie Solarparks und Windparkanlagen – waren bis vor kurzem unter deutschen Anlegern ein heiß begehrtes Produkt. Auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar: So versprachen doch die bunten Verkaufsflyer den Anlegern der im vergangenen Jahrzehnt aufgelegten geschlossenen Wind- und Solarparkfonds hohe Gewinnaussichten. Die bundesweit sich zahlreich an Windparkanlagen der Holt Holding Group beteiligten Anleger können hiervon nur noch träumen: Nach unlängst in den Medien bekannt gewordenen Betrugsvorwürfen gegen deren Geschäftsführer – Hendrik Holt – müssen die Holt Windpark Anleger nun sogar um die sicher geglaubten Einlagen bangen.

Berichten von Bild am Sonntag und des Handelsblattes zufolge geht es um den Vorwurf der Verabredung zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug und Urkundenfälschung, teilweise auch um Anstiftung zur Bestechung. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück spricht in einer Pressemitteilung von „massiven Einsatzes gefälschter Urkunden“. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen richten sich gegen sieben Beschuldigte. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung.

Holt Holding Group: Investition in erneuerbare Energien

Auf deren Internetauftritt wirbt die Holt Holding Group damit, „Umwelt und Wirtschaft durch nachhaltige Energieprojekte voranzubringen“. Zu den Investitionsprojekten des 1949 gegründeten Unternehmens zählen seit 2010 u.a. auch zahlreiche Windparkanlagen. Das Investitionsvolumen der laut eigenen Angaben in 6 Ländern mit insgesamt 46 Projekten vertretenen Holt Holding Group mit Hauptsitz in Andorra beträgt derzeit 2.200 Millionen €.

Bild und Handelsblatt berichten über Betrugsvorwürfe gegen Hendrik Holt

Wie die Bild Zeitung in deren Onlineausgabe vom 04.05.2020 und das Handelsblatt am 15.05.2020 berichten, erhebt die Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Geschäftsführer der Holt Holding, Hendrik Holt, zwischenzeitlich schwere Vorwürfe. Laut den vorgenannten Zeitungsberichten wirft die Staatsanwaltschaft Holt und weiteren u.a. aus dessen engstem Familienkreis stammenden Beschuldigten vor, Investoren – darunter auch zahlreiche Anleger geschlossener Windparkfonds– mit fingierten Projekten um deren Gelder gebracht zu haben.

Medienberichte: Holt Holding Anleger erleiden Schaden in Höhe von 500 Millionen €

Wie die Bild Zeitung weiter berichtet, wird Holt und insgesamt 6 weiteren Beschuldigten zur Last gelegt, „Investoren insbesondere mittels des massiven Einsatzes gefälschter Urkunden“ getäuscht und tatsächlich nur auf dem Papier existierende Energieprojekte – hierunter zahlreiche Windparkanlagen – verkauft zu haben.

Der den Holt Holding Anlegern dabei entstandene finanzielle Schaden soll laut den o.g. Medienberichten zufolge in einer Größenordnung in Höhe von einer halben Milliarde Euro liegen.

Holt Windpark Anleger nicht schutzlos gestellt

Ungeachtet der noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sollten Holt Windpark Anleger, die in den vergangenen 10 Jahren Beteiligungen an Windparks erworben haben, nicht mehr länger zuwarten, sondern jetzt aktiv werden und sich über ihre rechtlichen Optionen informieren.

Eine Möglichkeit für Anleger geschlossener Fonds, aus ihrer verlustreichen Beteiligung herauszukommen, kann die Rückabwicklung der Beteiligung wegen Schadensersatzansprüchen sein. Insbesondere dann, wenn die Zeichnung der Holt Windparkanlagen auf Anraten einer Bank oder eines Finanzdienstleisters erfolgt ist, können sich etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter oder nicht ordnungsgemäßer Anlageberatung ergeben. Ein Kommanditist bzw. Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, hat einen Schadensersatzanspruch und kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Der Anleger wird so gestellt, also ob er die Beteiligung nicht abgeschlossen hätte: Er erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil.

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Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann