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Kanzlei AKH-H verhilft Anleger zu seinem Recht – Landgericht Hamburg verurteilt Credit Suisse

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 15. September 2017

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 7. September 2017 hat die 30. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg die wegen Beratungsfehlern beklagte Credit Suisse zur Rückabwicklung der Immobilienfondsbeteiligung am Hannover Leasing 165 Wachstumswerte Neues Europa 2 verurteilt.

Der Hintergrund des Verfahrens gegen die Credit Suisse

Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung, unzureichend beraten und  nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Credit Suisse hat sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch die tatsächlich anfallenden Provisionen, welche von ihr vereinnahmt wurden, nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zugunsten des Anlegers

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Credit Suisse den Kläger nicht ordnungsgemäß über die tatsächlich zu ihren Gunsten anfallenden Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichtes wurde der Kläger lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt, bei diesem Fonds sind bereits die Angaben auf der Beitrittserklärung selbst unzutreffend. So wird fälschlich dargestellt, dass die Vermittlungsprovision „nur“ 5% betrage und der Empfänger eine mit dem Vertrieb beauftragte GmbH sei. Tatsächlich hatte die Credit Suisse nicht nur das gesamte Agio erhalten, sondern noch weitere Teile aus dem eigentlichen Anlagebetrag des Klägers. Sowohl über den Umstand, dass die Credit Suisse das Agio vereinnahmt als auch darüber, dass weitere nicht unerhebliche Provisionen an diese fließen, wurde der Kläger nicht informiert. Diesem war daher nicht klar, dass die „rosigen“ Darstellungen und die Empfehlung diese Beteiligung zu zeichnen nicht unbedingt  aufgrund einer auf ihn abgestimmten Beratung erfolgt waren, sondern sehr wohl auch in dem Eigeninteresse der Credit Suisse selbst ihren Ursprung haben können.

Fazit – unzureichende Aufklärung über Provisionen durch die Bank

Die erkennende Kammer des Landgerichts hat die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geführte Linie, dass eine zutreffende Offenlegung sowohl über das generelle „Ob“ des Provisionsflusses als auch der konkreten Höhe bei geschlossenen Fonds eine von den Banken obligatorisch zu erbringende Information darstellt. Nur so kann ein Anleger letztlich eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob er sein Geld in eine derartige Anlage investieren möchte oder nicht. Denn nur wenn die entsprechende Kenntnis vorliegt, können die Darstellungen der Banken zutreffend eingeordnet und bewertet werden. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Hamburg zudem die bereits vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte Rechtsprechung, dass falsche schriftliche Angaben auf Beitrittserklärungen richtigzustellen sind und dass der Nachweis hierfür von der Bank zu erbringen ist,  fortgeführt.

Ebenso reiht sich die Entscheidung in die mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Anleger, dem eine konkrete Höhe der Provisionen dargestellt wird, sich auf diese Angaben verlassen darf und ihn keinerlei Obliegenheit zur Nachfrage trifft.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage streitig ist, ob und in wie weit Darstellung zu einer Nachfragepflicht seitens des Anlegers führen und ob sich ein Anleger darauf verlassen darf, dass die ihm gemachten Angaben über Empfänger und Höhe von Provisionen als abschließende Aussage angesehen werden darf, respektive wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.

Was können betroffene Hannover Leasing Fonds Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Hannover Leasing Fonds, insbesondere Anleger des Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava, aber auch unter anderem des Hannover Leasing 169 MS „Merkur Gulf“ sowie des Hannover Leasing Fonds 177 MS „Lauenburg“ und MS „Papenburg“, bei welchen ebenfalls eine unzutreffende Formulierung in der Beitrittserklärung zu finden sind, sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger des Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern.