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LG Frankfurt verurteilt Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung von Hannover Leasing Fonds 165
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 18. September 2018

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit Sitz in Esslingen am Neckar hat für einen geschädigten Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 165 ein Urteil erstritten. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Hannover Leasing Fonds 165, Wachstumswerte Europa 2, Apollo Business Center „Bratislava“, zur Zahlung des entgangenen Gewinns und zur Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Hannover Leasing Fonds 165: Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt
Die Anlageberaterin der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts hatte dem Kläger eine Beteiligung an der Hannover Leasing Nr. 165, ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG empfohlen. Sie hatte die Beteiligung als eine den Anlagezielen des Klägers entsprechende Kapitalanlage dargestellt.
Der Kläger erwarb die Beteiligung an dem Hannover Leasing Fonds Nr. 165. In dem Beratungsgespräch hatte die Beraterin der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts den Kläger jedoch nicht auf die Provisionen hingewiesen, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft erhält. Darüber hinaus hatte die Anlageberaterin den Kläger auch nicht über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt.
Hinzu kommt, dass die Anlageberaterin ihren Kunden stets erklärte, dass eine solche Beteiligung mit ähnlichen Risiken verbunden sei wie der Erwerb einer Immobilie. Die Anlageberaterin der Beklagten hätte ihren Kunden darüber aufklären müssen, dass er gerade nicht Miteigentümer der Immobilie wurde, sondern sich lediglich als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligte, die ihrerseits Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft hielt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil dem Kläger den Hauptanspruch in voller Höhe zugesprochen und festgestellt, dass die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem ihre Anlageberaterin den Kläger nicht über den Erhalt von Provisionen aufgeklärt hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist ein Hinweis auf eine Vergütung der Bank – wenn überhaupt – nur hinsichtlich des Ausgabeaufschlags erfolgt. Die Anlageberaterin hat in ihrer Vernehmung sogar eingeräumt, dass die Kunden der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageberatung im Jahr 2006 lediglich darüber aufgeklärt wurden, dass ein Agio zu zahlen sei und dass es sich bei dem Agio um die Vermittlungsprovision der Bank handele. Eine Aufklärung über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, erfolgte damals in der Regel nicht.
Das Gericht zeigt sich in seiner Entscheidung auch davon überzeugt, dass der Kläger von der Anlageberaterin nicht über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt wurde. Der Kläger wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass er sein Geld in eine unternehmerische Beteiligung investierte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger von der Anlageberaterin der Bank auch nicht über die mit einer unternehmerischen Beteiligung verbundenen Risiken und Pflichten aufgeklärt wurde.
Für das Gericht steht fest: Die Anlageberaterin der Bank hatte ihren Kunden immer wieder gesagt, dass die Risiken von Beteiligungen wie im vorliegenden Fall mit den Risiken eines Immobilienkaufs vergleichbar seien. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, da die Kommanditgesellschaft nicht Eigentümerin einer Immobilie ist. Vielmehr beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft, die Geschäftsanteile an der Objektgesellschaft hielt. Aufgrund dieser Konstellation bestehen Risiken, die weit über die Risiken eines Immobilienerwerbs hinausgehen. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beraterin der Bank den Kläger – möglicherweise bewusst – über wesentliche Risiken getäuscht und ihm dadurch einen falschen Eindruck von der Kapitalanlage vermittelt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger den Kommanditanteil nicht erworben hätte, wenn er verstanden hätte, was er zeichnet. Damit steht für das Gericht fest, dass der Kläger von der Beraterin der Bank nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist; die festgestellten Pflichtverletzungen waren für die Anlageentscheidung des Klägers kausal.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Interessen von Kapitalanlegern insbesondere im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über den Provisionsfluss und das Provisionsinteresse der Bank sowie über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.
Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann: Die Kanzlei für Kapitalanleger
Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 25 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 18.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.
In der Handelsblatt-Publikation „Die Elite der Vermögensverwalter im deutschsprachigen Raum 2018“ der Elite Report Edition wurde die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann in die Liste der empfohlenen Anlegerschutzkanzleien in Deutschland aufgenommen.