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Lloyd Fonds: Bundesgerichtshof bestätigt anlegerfreundliche Rechtsprechung
Veröffentlicht von Christopher Kress am 31. Juli 2018

Erneut konnte die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann eine positive Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof erstreiten. Mit Beschluss vom 12.07.2018 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, eines Steuerberaters, zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits waren die Beteiligungen an den Schiffsfonds Lloyd Fonds 71 MS „LLOYD PARSIFAL“, Lloyd Fonds 75 MS „ALMATHEA“ und Zweite Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG – Best of Shipping II. Damit ist das Urteil der Berufungsinstanz, des OLG Stuttgart, vom 02.05.2017 rechtskräftig.
Lloyd Fonds: Vermittlung der Kapitalanlagen durch einen Steuerberater
Zu entscheiden war ein Fall, in dem ein Steuerberater seinem Mandanten mehrere Schiffsfonds zur Zeichnung empfohlen und dafür eine Provision in Höhe von 10 % des Anlagebetrages erhalten hatte.
Das OLG Stuttgart hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass ein Steuerberater verpflichtet ist, ihm zufließende Provisionen dem Grunde und der Höhe nach ungefragt offen zu legen, wenn er seinen Mandanten zur Zeichnung einer Kapitalanlage rät. Er muss seinem Mandanten alle Umstände offenbaren, die eine mögliche Interessenkollision begründen können, insbesondere wenn der Mandant – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich nach etwaigen Provisionen fragt. Unterlässt der Steuerberater diese Aufklärung, verletzt er seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag.
Steuerberater muss anlage- und anlegergerecht beraten
Ein Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Steuerberater Fragen nach steuerbegünstigten Anlagemöglichkeiten völlig objektiv beantwortet, sich also ausschließlich von den Interessen des Mandanten leiten lässt und sich nicht von anderen Gesichtspunkten, insbesondere von zu erwartenden Vermögensvorteilen, beeinflussen lässt. Durch eine Provisionsvereinbarung läuft der Steuerberater jedoch Gefahr, seinen Mandanten nicht mehr unparteiisch zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 19.6.1985, Az. IVa ZR 196/83). Der Steuerberater begeht daher einen Treuebruch gegenüber seinem Mandanten und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatungsvertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsabschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offen legt, dass er für diesen Vertragsabschluss eine Provision erhält. Ein Steuerberater, der seinen Mandanten nicht ordnungsgemäß über die Höhe der Provisionen aufklärt, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus.
Fragen der Kausalität
Im Streit zwischen Mandant und Steuerberater ist vor allem die Frage der Kausalität relevant, also ob festgestellt werden kann, dass die Anlagen nicht gezeichnet worden wären, wenn über die Provisionen aufgeklärt worden wäre. Hier differenziert das OLG Stuttgart nach der Art der Tätigkeit, was das Ausgangsgericht noch anders gesehen hatte. Denn hinsichtlich der Aufklärungspflicht über Provisionen sieht der Senat diese als eine dem Steuerberater obliegende Aufklärungspflicht und grundsätzlich nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Anlageberater. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts muss der Mandant allerdings nachweisen, dass er sich bei vertragsgemäßer Beratung anders verhalten hätte und der Schaden nicht eingetreten wäre. Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so handelt es sich nicht um eine Umkehr der Beweislast, sondern nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BGH um einen Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten bei pflichtgemäßer Beratung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 10.5.2012, Az. IX ZR 125/10). Dies bedeutet, dass – sofern verschiedene Handlungsweisen mit unterschiedlichen Vorteilen und Risiken ernsthaft in Betracht kommen – der Anscheinsbeweis grundsätzlich entkräftet werden kann, was eine erhebliche Hürde für den klagenden Mandanten darstellt. Anders sieht es der BGH bei der Anlageberatung, da hier eine Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. IX ZR 267/12).
Steuerberater als Anlageberater
Schließlich war für das OLG Stuttgart entscheidungserheblich, dass der Beklagte wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen seiner Tätigkeit als Anlageberater zu verurteilen war. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts und eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Bankberater oder einem freien Finanzdienstleister. Der Berater muss dem Anleger ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, damit dieser seine Entscheidung treffen kann. Insbesondere müssen alle Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig erläutert werden. Die Beratung ist anlegergerecht, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden und dessen einschlägige Fachkenntnisse berücksichtigt. Gibt der Kunde als Anlageziel eine sichere Altersvorsorge an, muss er beispielsweise darüber aufgeklärt werden, dass eine unternehmerische Beteiligung hierfür unter Umständen nicht geeignet ist.
Das OLG Stuttgart hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Beklagte legte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ein. Der Bundesgerichtshof hat diese Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2018 zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG Stuttgart vom 2.5.2017 rechtskräftig
Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann: Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über achtzehntausend Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.
In der Handelsblatt-Publikation „Die Elite der Vermögensverwalter im deutschsprachigen Raum 2018“ der Elite Report Edition wurde die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann in die Liste der empfohlenen Anlegerschutzkanzleien in Deutschland aufgenommen.