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Lloyd Fonds: Bundesgerichtshof bestätigt anlegerfreundliche Rechtsprechung

Veröffentlicht von Christopher Kress am 31. Juli 2018

Erneut konnte die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann vor dem Bundesgerichtshof eine positive Entscheidung erstreiten. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, eines Steuerberaters, mit Beschluss vom 12.07.2018 zurückgewiesen. Streitgegenstand waren die Beteiligungen an den Schiffsfonds Lloyd Fonds 71 MS „LLOYD PARSIFAL“, Lloyd Fonds 75 MS „ALMATHEA“ und Zweite Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG  – Best of Shipping II. Damit ist das Urteil vom 02.05.2017 der Berufungsinstanz, des OLG Stuttgart, rechtskräftig.

Vermittlung der Kapitalanlagen durch einen Steuerberater

Die Gerichte hatten einen Fall zur Entscheidung vorliegen, bei dem ein Steuerberater seinem Mandanten mehrere Schiffsfonds zur Zeichnung empfahl und eine Provision in Höhe von 10 % des eingesetzten Kapitals erhielt.

Das OLG Stuttgart hatte in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass ein Steuerberater verpflichtet ist, an ihn fließende Provisionen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungefragt offenzulegen, wenn er seine Mandanten veranlasst, eine Anlage zu zeichnen. Er muss gegenüber seinen Mandanten alle Umstände offenbaren, die eine mögliche Interessenkollision begründen könnten, insbesondere dann, wenn seine Mandanten, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich nach etwaigen Provisionen fragen. Unterlässt ein Steuerberater eine solche Aufklärung, verletzt er damit seine Pflicht aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag.

Steuerberater muss anlage- und anlegergerecht beraten sowie über Interessenkonflikte aufklären

So hat der Mandant einen Anspruch darauf, dass sein Steuerberater Fragen bezüglich steuergünstiger Anlagemöglichkeiten mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch andere Gesichtspunkte beeinflussen lässt, insbesondere nicht durch zu erwartende Vermögensvorteile. Durch eine Provisionsvereinbarung gerät der steuerliche Berater jedoch in die Gefahr, seinen Mandanten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 19.6.1985, Az. IVa ZR 196/83). Daher begeht der steuerliche Berater gegenüber seinem Mandanten einen Treuebruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält. Ein Steuerberater, der seine Mandanten nicht ordnungsgemäß über die Höhe der Provisionen aufklärt, begibt sich in ein erhebliches Haftungsrisiko.

Fragen der Kausalität

In Rechtsstreitigkeiten zwischen Mandant und Steuerberater ist vor allem die Frage der Kausalität relevant, also ob festgestellt werden kann, dass die Anlagen nicht gezeichnet worden wären, wenn eine Offenbarung über die Provisionen erfolgt wäre. Hier nimmt das OLG Stuttgart eine Differenzierung zwischen der Art der Tätigkeit vor, was das Ausgangsgericht noch anders gesehen hatte. Denn bezüglich der Aufklärungspflicht über Provisionen sieht der Senat dies als eine dem Steuerberater obliegende Aufklärungspflicht und grundsätzlich nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Anlageberater. Bei der Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund eines Beratungsfehlers bei einem Steuerberater oder bei einem Rechtsanwalt hat allerdings der Mandant nachzuweisen, dass er sich bei vertragsgemäßer Leistung anders verhalten hätte und der Schaden nicht eingetreten wäre. Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BGH ein Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 10.5.2012, Az. IX ZR 125/10). Das bedeutet – sofern verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht kommen, die unterschiedliche Vorteile und Risiken enthalten  – dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis entfallen kann, was für den klagenden Mandanten eine deutliche Hürde darstellt. Anders dagegen hält es der BGH bei der Anlageberatung, denn hier besteht eine Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers (siehe BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. IX ZR 267/12).

Steuerberater als Anlageberater

Schließlich war für das OLG Stuttgart entscheidungserheblich, dass der Beklagte aufgrund einer Falschberatung im Rahmen seiner Tätigkeit als Anlageberater zu verurteilen war. Bei einer ordnungsgemäßen Anlageberatung muss der Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben und eine anleger- und anlagegerechte Beratung durchgeführt werden. Die Grundsätze sind die selben wie bei einem Bankberater oder einem freien Finanzdienstleister. Dem Anleger muss für seine Entscheidung vom Berater ein zutreffendes Bild von dem Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Insbesondere sind alle Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig zu erklären. Anlegergerecht ist die Beratung, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen berücksichtigt. Wenn der Mandant als Anlageziel die sichere Altersvorsorge angibt, muss ihm beispielsweise offenbart werden, dass eine unternehmerische Beteiligung hierzu unter Umständen nicht geeignet ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das OLG Stuttgart hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dennoch hat der Beklagte gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat diese Nichtszulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.7.2018 zurückgewiesen. Das Urteil des OLG Stuttgart vom 2.5.2017 ist somit rechtskräftig.

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann: Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über achtzehntausend Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

In der Handelsblatt-Publikation „Die Elite der Vermögensverwalter im deutschsprachigen Raum 2018“ der Elite Report Edition wurde die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann in die Liste der empfohlenen Anlegerschutzkanzleien in Deutschland aufgenommen.