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Lloyd Schiffsfonds: Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstreiten obsiegendes Urteil gegen Steuerberater

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 12. Oktober 2016

In einem von der Kanzlei Aslanidis & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 07.10.2016 hat das Landgericht Tübingen den in dem dortigen Verfahren beklagten Steuerberater zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligungen an den geschlossenen Schiffsfonds Lloyd Fonds 71 MS „LLOYD PARSIFAL“, Lloyd Fonds 75 MS „ALMATHEA“ und Zweite Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG  – Best of Shipping II verurteilt.

Sachverhalt und Entscheidung zum Urteil zu Lloyd Schiffsfonds

Nach dem, dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt wurden den Klägern von ihrem ehemaligen Steuerberater drei Schiffsfonds vermittelt. Dabei wurden die Kläger nach den Feststellungen des Gerichts, obwohl sie sich ausdrücklich hiernach erkundigten, nicht über das Provisionsinteresse ihres Steuerberaters, welcher erhebliche Provisionen in Höhe von 10 % vereinnahmte, aufgeklärt. Der Steuerberater hat damit gegen seine Pflichten aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag verstoßen.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen hat der Klage der Anleger in der Hauptsache in voller Höhe stattgegeben und den beklagten Steuerberater insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Beteiligungen verurteilt.

Steuerberater hat seine Mandanten nicht über vereinnahmte Provisionen aufgeklärt

Das Gericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen des Klägers. Das Gericht sah es aufgrund der Parteianhörung als erwiesen an, dass der beklagte Steuerberater die Kläger seinerzeit nicht über Provisionen aufgeklärt hat. Er ist damit seiner Offenbarungspflicht aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag nicht nachgekommen.

Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass ein Steuerberater verpflichtet ist, an ihn fließende Provisionen und auch deren Höhe ungefragt offenzulegen, wenn er seine Mandanten veranlasst, eine  Anlage zu zeichnen.  Er muss gegenüber seinen Mandanten alle Umstände offenbaren, die eine  mögliche Interessenkollision begründen könnten, insbesondere dann, wenn seine Mandanten, wie  im vorliegenden Fall, ausdrücklich nach etwaigen Provisionen fragen. Unterlässt ein Steuerberater eine solche  Aufklärung, verletzt er damit seine Pflicht aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag.

Hierzu führt das Gericht wörtlich aus:

„So hat der Mandant einen Anspruch darauf, dass sein Steuerberater Fragen bezüglich steuergünstiger Anlagemöglichkeiten mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch andere Gesichtspunkte beeinflussen lässt, insbesondere nicht durch zu erwartende Vermögensvorteile (BGH, Urt. vom 19.06.1985 – IVa ZR 196/83 – BGHZ 95, 81; OLG Frankfurt DStR 2013, 2650; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 2. Auf!. 2012, S. 60 f). Durch eine Provisionsvereinbarung gerät der steuerliche Berater jedoch in die Gefahr, seinen Mandanten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten (BGH aaO. und Urt. vom 26.09.1990 – IV ZR 147/89 – NJW-RR 1991, 145; OLG Frankfurt, aaO.). Daher begeht der steuerliche Berater gegenüber seinem Mandanten einen Treubruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält (BGH, Urt. v. 19.06.1985, aaO., zitiert nach juris Rn. 16; BGH Urt. v. 20.05.1987, NJW-RR 1987, 1381; OLG Frankfurt aaO.). Auf die Höhe der Provision kommt es dabei nicht an. Auch eine solche von 2,5 % der Einlagesumme reicht aus, eine Pflichtwidrigkeit anzunehmen (OLG Frankfurt, aaO.).“

LG Tübingen bejaht Kausalität

Die Kausalität war ebenfalls kein Problem. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass sich aus dem Umstand, dass die Kläger sich nach Provisionen erkundigten, ergibt, dass ihnen dieser Aspekt wichtig war und dass die Kläger in Kenntnis der Provisionen in Höhe von 10 % von der Zeichnung Abstand genommen hätten.

Der beklagte Steuerberater wurde zum Schadensersatz in Höhe der jeweiligen Beteiligungssumme inklusive Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zzgl. Zinsen gegen Rückübertragung der Beteiligungen verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger, insbesondere auch solcher, denen die Kapitalanlage durch ihren steuerlichen Berater vermittelt wurde. Erfreulich ist, dass das Gericht hier konkrete Feststellungen getroffen und Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat. Betroffenen Anlegern wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Was können betroffene Lloyd Schiffsfonds Anleger jetzt tun?

Betroffene Lloyd Schiffsfonds Anleger sollten sich umgehend durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei beraten lassen.
Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.