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Medico Fonds 36: Urteil für geschädigte Anleger

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 04. Mai 2012

Justitia als Statue auf Bücherstapel

In dem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 27.04.2012 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg die Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G. zum Schadensersatz und damit zur sog. Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds 36 verurteilt.

Medico Fonds 36: Der Sachverhalt zum Fall

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von der Anlageberaterin der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Beteiligung an dem Medico Fonds 36 empfohlen.
Im Rahmen der Beratung klärte die Beraterin den Kläger nicht über die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf. Insbesondere erfolgte keine Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, das mögliche (teilweise) Kapitalverlustrisiko im Rahmen der streitgegenständlichen Beteiligung sowie die Umstände des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 IV HGB.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Klage wurde stattgegeben. Das Landgericht geht im vorliegenden Fall von einer Anlageberatung aus. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung aus dem Beratungsvertrag verletzt hat. Dabei geht es davon aus, dass die Beraterin ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, indem sie ihn nicht über die erschwerte Veräußerbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds und das Risiko eines Kapitalverlusts aufgeklärt hat.

Das Landgericht Freiburg führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass weder die schriftlichen Angaben im Prospekt noch die von der Beraterin wiedergegebenen mündlichen Angaben dem Maßstab einer ausreichenden Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit (Fungibilität) der Beteiligung an dem Medico Fonds genügten. Allein der Hinweis im Prospekt, dass es sich um eine langfristige Anlage handelt, reicht dem Gericht nicht aus. Dabei bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass weder der Prospekt noch der von der Beraterin wiedergegebene Inhalt des mündlichen Aufklärungsgesprächs einen hinreichenden Hinweis auf das mögliche Risiko eines (teilweisen) Kapitalverlusts des Klägers enthalten.

Zwar bestehe bei einem Immobilienfonds keine Pflicht, auf das Risiko hinzuweisen, dass der Anleger mit seiner gesamten Einlage ausfallen könne. Für den Anleger gehört es aber nach Ansicht des Gerichts zu den ganz entscheidenden Merkmalen einer Anlage, ob nur die zu erwartende Rendite unsicher ist oder ob auch ein Teil des eingesetzten Kapitals verloren gehen kann. Auch wenn kein Totalverlustrisiko bestehe, müsse daher auf das Risiko hingewiesen werden, dass zumindest ein Teil des eingesetzten Kapitals verloren gehen kann. Auch hier bezieht sich das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH.

Schließlich führt das Gericht in seinem Urteil aus, dass der Kläger von der Beraterin nicht hinreichend darauf hingewiesen worden sei, dass Ausschüttungen zu einer Nachschusspflicht führen können, wenn die Ausschüttungen nicht aus wirtschaftlichen Gewinnen stammen. Auch konnte das Gericht dem Prospekt keinen für den Laien verständlichen Hinweis entnehmen, unter welchen Umständen die Kommanditistenhaftung nach § 172 IV HGB wieder auflebt.

Vor diesem Hintergrund kam es dem Gericht für seine Entscheidung nicht mehr darauf an, ob auch eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Themen Weichkostenanteil, Rückvergütungen oder Mittelverwendung vorliegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann.

Fazit zum Urteil

Das Landgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Prospekt des Medico Fonds Nr. 36 den Anleger zum einen nicht hinreichend über die erschwerte Veräußerbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds und zum anderen nicht hinreichend über seine Haftung als Kommanditist gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufklärt. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass der Prospekt auch über das Kapitalverlustrisiko aufklären muss. Im konkreten Fall sieht das Gericht Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen der Anlageberatung.