0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Medico Fonds Nr. 39: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet zwei obsiegende Urteile für geschädigte Anleger

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. Juni 2013

Entscheidung-Richterhammer

Mit Urteil vom 06.06.2013 hat das Landgericht Waldshut-Tiengen die Bonnfinanz AG wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung am Medico 39 zu Schadensersatz in Höhe von gut 11.500 € verurteilt. In einem weiteren Urteil vom 06.06.2013 hat das Landgericht Augsburg die Bonnfinanz AG ebenfalls wegen nachgewiesener fehlerhafter Anlageberatung in Bezug auf eine Beteiligung am Medico 39 zu Schadensersatz in Höhe von gut 20.500 € verurteilt.

Medico Fonds Nr. 39: Sachverhalte und Entscheidungen der Gerichte

Den Zeichnungen der beiden Medico Fonds Beteiligungen ging jeweils eine Beratung und Empfehlung durch einen Mitarbeiter der Bonnfinanz AG voraus, woraufhin die Beteiligungen in Höhe von 40.000 DM bzw. 30.000 DM zzgl. 5% Agio gezeichnet wurden. Eine der beiden Medico-Fonds-Beteiligungen wurde zudem fremdfinanziert. Aufgrund der Darstellungen der jeweiligen Berater durften die Kläger davon ausgehen, dass die Beteiligungen an dem Medico 39 für ihre jeweiligen Anlageziele geeignet waren und sie damit eine geeignete Anlage tätigten.

Das Gericht sah es jeweils als erwiesen an, dass die jeweiligen Berater die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken einer unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt haben.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen ging in seiner Entscheidung vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages aus und entschied, dass der Kläger nicht anleger- und anlagegerecht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufgeklärt worden sei.

Auch das Landgericht Augsburg ging in seiner Entscheidung vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages aus. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der dortige Kläger nicht ordnungsgemäß über die eingeschränkte Fungibilität aufgeklärt und damit ebenfalls nicht anleger- und anlagegerecht beraten.

Wertung der Urteile

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die weitgehende Aussichtslosigkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen veräußern zu können, ein Umstand, der für die Anlageentscheidung des Anlegers grundsätzlich von erheblicher Bedeutung ist. Auch über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ordnungsgemäß aufgeklärt werden.

Die in Rede stehende Verjährung der geltend gemachten Ansprüche wurde von beiden Gerichten zutreffend verneint. Ebenso wurde die negative Anrechnung der seinerzeit erzielten Steuervorteile auf den Schaden abgelehnt. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.