Artikel teilen:
MPC Rendite Fonds Österreich: Sparkasse wegen Falschberatung und Prospekthaftung verurteilt
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 03. Juli 2015
In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 23.06.2015 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds MPC Rendite Fonds Österreich GmbH & Co. KG verurteilt.
Urteil zum MPC Rendite Fonds Österreich: Sachverhalt und Entscheidung
Eine Mitarbeiterin der Frankfurter Sparkasse hatte dem Kläger und langjährigen Kunden im Jahr 2003 den geschlossenen Immobilienfonds Sachwert Rendite-Fonds Österreich GmbH & Co. KG als Kapitalanlage empfohlen. Dabei hat sie den Kläger nach den Feststellungen des Gerichts nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko und das Wiederaufleben der Haftung aufgeklärt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage des Anlegers in vollem Umfang stattgegeben. Das Gericht verurteilte die Frankfurter Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag.
Kläger nicht über Totalverlustrisiko und über Wiederaufleben der Haftung aufgeklärt
Das Gericht stützt sein Urteil auf eine unterlassene Aufklärung über das Totalverlustrisiko und das Wiederaufleben der Haftung. Insoweit hat die Sparkassenberaterin erklärt, sie habe darüber gesprochen, dass eine 100%ige Rückzahlung am Ende der Laufzeit nicht garantiert sei. Dies deckt sich der Aussage des Klägers. Damit steht für das Gericht fest, dass sie über das Totalverlustrisiko gerade nicht aufgeklärt hat. Das Thema des Wiederauflebens der Haftung war für die vernommene Sparkassenberaterin grundsätzlich unbekannt. Damit steht für das Gericht fest, dass sie den Anleger hierüber nicht aufgeklärt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugin heute in einem anderen Bereich tätig ist. Denn die Zeugin konnte sich sehr wohl an andere Risiken erinnern.
Das Totalverlustrisiko ist bei einem geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig, solange die risikoerhöhenden Umstände, die dem Anleger den Zugriff auf das Fondsobjekt im Verwertungsfall erschweren oder unmöglich machen, im Prospekt zutreffend dargestellt sind. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger durch den Prospekt jedoch nicht über den Fremdfinanzierungsanteil aufgeklärt, da der Prospekt dem Kläger zu keinem Zeitpunkt übergeben wurde. Zum Zeitpunkt des Beitritts lag der Prospekt noch nicht einmal vor. Für den Kläger war daher allein die mündliche Beratung durch die Zeugin maßgeblich.
Dem gerichtlichen Verfahren war ein Antrag des Sparkassenkunden auf Durchführung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle vorausgegangen, an dem die Frankfurter Sparkasse nicht beteiligt war. Durch die Einleitung des Güteverfahrens wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers nach den Feststellungen des Gerichts vollständig gehemmt. Insoweit reiht sich das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in eine Reihe positiver Entscheidungen und Hinweise anderer Land- und Oberlandesgerichte ein.
Die beklagte Frankfurter Sparkasse wurde verurteilt, Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssumme einschließlich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag zu leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit zum Urteil
Das Urteil stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Anleger. Erfreulich ist, dass das Gericht konkrete Feststellungen getroffen und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat. Betroffenen Anlegern raten wir, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Was können betroffene Anleger jetzt tun?
Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.