0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

OLG-Urteil im Mercedes Abgasskandal

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 19. Januar 2024

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Mercedes-Benz Group AG in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress, Häcker-Hollmann vertretenen Verfahren auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatz in Höhe von 2.100,- Euro nach dem sog. Differenz-Vertrauensschaden verurteilt. Das Fahrzeug verbleibt bei unserem Mandanten. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.01.2024, Az. 22 U 10/21, noch nicht rechtskräftig).

OLG-Urteil im Mercedes Abgasskandal: Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sind unzulässige Abschalteinrichtungen

In dem Fall vor dem OLG Stuttgart ging es um einen Mercedes-Benz E 220 CDI mit der Abgasnorm 5 und dem Motor OM 651, den unser Mandant im April 2018 als Gebrauchtwagen von privat zum Preis von 21.000,- Euro erworben hatte. Mit der Klage verlangte er Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Stuttgart begründet seine Entscheidung zum Schadensersatz im Mercedes Abgasskandal insbesondere mit dem Vorhandensein von zwei als unzulässig einzustufenden Abschalteinrichtungen. Dabei handelt es sich um das Thermofenster, also eine temperaturabhängige Abgasrückführung zur erneuten Verbrennung, und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR).

Das Gericht hat festgestellt, dass die frühere Daimler AG aufgrund der beiden unzulässigen Abschalteinrichtungen eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Hierauf konnte sich der Kläger berufen, weil die §§ 6 I und 27 I der einschlägigen

Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) Schutzgesetze gem. § 823 II BGB sind und ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auch festgestellt, dass die Mercedes-Benz Group AG hinsichtlich der Verwendung der KSR schuldhaft handelte.

Motorschutz keine Rechtfertigung für unzulässige Abschalteinrichtungen

Der Automobilhersteller versuchte sich auch in diesem Verfahren damit zu verteidigen, dass solche Abschalteinrichtungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 ausnahmsweise zum Schutz des Motors zulässig seien. Im Hinblick auf diesen Ausnahmetatbestand hat die Mercedes Benz Group AG nach Ansicht des OLG Stuttgart jedoch weder für das Thermofenster noch für die KSR hinreichend dargelegt, warum dieser erfüllt sein soll. Dabei weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass der Ausnahmetatbestand voraussetzt, dass sich eine Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motor vor Beschädigung oder Unfall besteht und dass dies zum sichern Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist. Hierzu führt es aus:

„Die Begriffe „Unfall“ und „Beschädigung“ in diesem Sinn sind dahin auszulegen, dass eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung, um nach dieser Bestimmung zulässig zu sein, notwendig sein muss, den Motor vor plötzlichen und Außergewöhnlichen Schäden zu schützen, was voraussetzt, dass unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall bestehen, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-145/20, juris, Rn. 59 ff.). Die bloße Verschmutzung und ein Verschleiß des Motors können daher nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ in diesem Sinn angesehen werden, da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind (…).

 Um notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 zu sein, darf es sich zudem nicht so verhalten, dass die Abschalteinrichtung unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, juris, Rn. 65 f.).“

Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 % des damaligen Kaufpreises zugesprochen. Es hat ferner festgestellt, dass sich der Kläger im Ergebnis keine Vorteile anrechnen lassen müsse, wobei auch eine Schadensminderung im Hinblick auf ein angebotenes Software-Update vorliegend nicht in Betracht komme.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Betroffene Verbraucher*innen haben starke Rechte und können auf rechtlichem Wege Schadensersatz fordern, wenn sie durch unzulässige Praktiken von Unternehmen geschädigt wurden. Wer vom Diesel-Abgasskandal betroffen ist, muss mit Stilllegungen, Wertverlusten und Fahrverboten rechnen. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, empfehlen wir die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche. Die Erfolgsaussichten sind aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sehr gut.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, ob auch Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wurde das Fahrzeug ganz oder teilweise über ein Darlehen finanziert oder geleast, prüfen wir zusätzlich kostenlos, ob in Ihrem Fall eine Widerrufsmöglichkeit besteht und ein Vorgehen erfolgversprechend ist.

Zur kostenfreien Ersteinschätzung

Sie haben weitere Fragen zum OLG-Urteil im Mercedes Abgasskandal? Rufen Sie uns an unter 0711 9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Frage über unser Kontaktformular.

Kontaktformular