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Privatbankhaus Reithinger GmbH & Co. KG: BaFin stellt Entschädigungsfall fest
Veröffentlicht am 18. September 2006
BaFin stellt am 14.09.2006 den Entschädigungsfall fest. Da die Gefahr bestand dass die Privatbank Reithinger (Singen/Wiesbaden/München) ihren Gläubigerverpflichtungen nicht nachkommen kann hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Institut am 02.08.2006 die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen (wir berichteten bereits am 04.08.2006). Die BaFin stellte nunmehr sechs Wochen nach Entzug der Erlaubnis für das Bankhaus den Entschädigungsfall fest § 5 EAEG.
Was bedeutet der Entschädigungsfall?
Nach § 5 EAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) hat die Bundesanstalt den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuführen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.
Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn Maßnahmen nach § 46 a KWG angeordnet worden sind und diese länger als sechs Wochen andauern. Damit könnten die 65.000 Kunden der geschlossenen Privatbank bei der Entschädigungseinrichtung der Banken ihre Einlagen teilweise zurückfordern § 6 EAEG.
Der Entschädigungsanspruch ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf 90 % der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro § 4 EAEG da das Kreditinstitut seit September 2002 nicht mehr dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angehört. Die BaFin stellte gleichzeitig einen Insolvenzantrag beim AG Konstanz wegen Überschuldung § 46 b KWG.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Masse der Bank. Da diese Kosten die Entschädigungsquote der Kunden verschlechtern stellt sich sogleich die Frage ob der Entzug der Erlaubnis durch die BaFin am 02.08.2006 rechtmäßig war. Hier sind möglicherweise Schadensersatzklagen Erfolg versprechend. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld nahm zwischenzeitlich Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue sowie der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit angeblich erschlichenen Leistungen in mehreren tausend Fällen auf.