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Reiserecht: Europäischer Gerichtshof klärt Frage der nachträglichen kostenfreien Stornierung wegen Corona

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 08. September 2022

Zettel-Covid-19-in-Reisepass

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Gerichtsprozess am Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-24 S 189/21) hat die 24. Zivilkammer mit Vorlagebeschluss vom 07.07.2022 die Frage einer nachträglichen Stornierbarkeit von Reisen, die durch Corona beeinträchtigt, verhindert oder vom Reiseveranstalter deshalb abgesagt worden waren, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das EuGH-Verfahren zum Reiserecht wird von unserer Kanzlei betreut und für den Kläger geführt.

Hintergrund zur Sachlage

Unser Mandant hatte für sich und seine Frau am 09.03.2019 eine Pauschalreise für den Zeitraum 26.04. – 07.05.2020 nach Tel Aviv (Israel) gebucht. Der Reisepreis belief sich auf insgesamt 2.908,00 Euro. Er erklärte am 06.01.2020 seinen Rücktritt gegenüber der Beklagten ohne weitere Gründe anzugeben bzw. sich auf die Coronapandemie zu berufen. Infolgedessen fiel eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Gesamtreisepreises an. Im Nachhinein musste der Reiseveranstalter die Reise coronabedingt aufgrund einer  Reisewarnung und Hotelschließungen absagen. Da trotz coronabedingter Absage der Reise durch den Reiseveranstalter eine Rückzahlung der Stornogebühr nicht erfolgte, machte unser Mandant seinen Rückzahlungsanspruch der Stornogebühren gerichtlich geltend und berief sich gegenüber dem Reiseveranstalter nachträglich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände durch die Coronapandemie.

Rechtslage zur nachträglich kostenfreien Stornierung wegen Corona

Es handelt sich vorliegend um einen kostenfreien Reiserücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Der Rücktritt war jedoch seitens des Verbrauchers im Vorfeld der Reise ohne Bezugnahme auf die Coronapandemie erfolgt. Der europäische Gerichtshof hat nun zu klären, ob auch bei einem ohne Angabe von Gründen erklärten Reiserücktritt die Bezugnahme auf die Coronapandemie bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vor der Reise angegeben werden muss oder ob die nachträgliche Bezugnahme auf die Coronapandemie für einen kostenfreien Reiserücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB ausreichend ist.   

Hiervon hängt es ab, ob der Reiseveranstalter im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der sogenannten Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie EU 2015/2302) in diesem Fall Anspruch auf Stornogebühren bzw. eine Entschädigung gegenüber Reisenden hat oder nicht. Die Reisebranche argumentiert in diesem Zusammenhang häufig mit einer allgemeinen Gefahrenlage, die wenig bis nichts über die konkreten Umstände und das Ausmaß der Beeinträchtigung am Zielort aussagt und dass ein grundlos erklärter Reiserücktritt des Verbrauchers immer Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters auslösen würde.

Wichtige Entscheidung für Verbraucher

Im Verfahren geht um den Schutz von Verbraucherrechten. Sofern Sie eine entsprechende Reise gebucht hatten, die coronabedingt nicht stattfand bzw. wenn Sie hiervon deshalb kostenpflichtig zurückgetreten sind und dem Reiseveranstalter die Corona bedingten Rücktrittsgründe nicht mitgeteilt hatten, ist Eile geboten, da eine 3-jährige Verjährungsfrist ihrer Rückzahlungsansprüche droht. Es empfiehlt sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen und gegeben falls rechtzeitig den Eintritt der Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern, bis der EuGH diese bedeutsame Rechtsfrage endgültig geklärt hat.

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