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Routenänderung bei Kreuzfahrten: Wann Reisende kostenfrei den Rücktritt erklären können

Veröffentlicht am 30. November 2021

Holzschiff-Landkarte

Eine Routenänderung bei einer Kreuzfahrt kann aus unterschiedlichsten Gründen erfolgen. Dazu gehören zum Beispiel ein Unwetter, technische Ursachen oder politische Unruhen am Zielort. Betroffene fragen sich bei einer Änderung der Reiseroute, ob sie in solchen Fällen den kostenfreien Rücktritt erklären und so eine Rückzahlung des Reisepreises verlangen können.

Kreuzfahrten: Rechtliche Bestimmungen einer Pauschalreise

Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise, zwischen dem Reisenden und dem Reiseanbieter wird ein Reisevertrag gemäß §651a BGB geschlossen. Im Gegensatz zu einer Individualreise buchen Reisende bei einer Pauschalreise mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für den Zweck einer Reise. Das ändert sich auch dann nicht, wenn Reisende die Anreise zum Schiff selbst in die Hand nehmen. Für die Zahlung des Reisepreises muss der Veranstalter im Gegenzug die vereinbarten Reiseleistungen erbringen. Bei gebuchten Pauschalreisen genießen Kund*innen grundsätzlich einen besonderen Schutz.

Vor Reisebeginn können Reisende gem. § 651 h I BGB jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten, einen Grund für den Rücktritt müssen sie nicht angeben. Der Reiseveranstalter kann eine angemessene Stornogebühr verlangen, die sich nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet. In vielen Fällen kann der Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung verlangen.

Wann ein kostenfreier Rücktritt bei Routenänderung der Kreuzfahrt möglich ist

Reisende können bei erheblichen Leistungsänderungen die Annahme der Vertragsänderung oder nach § 651 g Abs.1 Satz 3 den Rücktritt vom Reisevertrag erklären.

Ob eine Änderung erheblich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und muss insbesondere anhand der Reiseunterlagen geprüft werden. Dabei sind zum Beispiel Reisedauer oder Art und Anzahl der geplanten Ziele zu berücksichtigen. Wurde ein Aspekt der Kreuzfahrt im Katalog besonders hervorgehoben oder ist Teil der Reisebezeichnung, stellt sein Wegfall meist eine erhebliche Leistungsänderung dar. Eine gravierende Abweichung kann in Bezug auf eine Routenänderung auch dann vorliegen, wenn gesamte Route umfangreich geändert wird, der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt abgeändert wurde – beispielsweise wenn mehrere Stopps ersatzlos wegfallen oder die gestrichenen Anlegehäfen für den Buchungsentschluss ausschlaggebend waren. Denn eine Kreuzfahrt ist gerade durch die Kombination von Schiffsaufenthalt und Programm geprägt.

Neben der Reiseroute ist insbesondere das Schiff ein zweites ausschlaggebendes Kriterium für die Buchung einer Kreuzfahrt. Oft liegt eine erhebliche Änderung auch dann vor, wenn das bestätigte Schiff ausgetauscht wird.  Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Erheblichkeit der Leistungsänderung auch stets aus der Sicht des Reisenden zu beurteilen.

Tipp: Ist kein kostenfreier Rücktritt möglich und dem Reiseveranstalter steht eine Entschädigung zu, können Reisende bisweilen mehr zurückverlangen, als die AGB des Reisveranstalters vorgeben. Denn diese sind oftmals unwirksam. Die Rechtsprechung hat beispielsweise AGB-Klauseln für ungültig erklärt, die eine Gebühr in Höhe von 40% bei Storno 30 Tage vor Reiseantritt beinhaltete. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines pauschalen Entschädigungsanspruches führt dazu, dass der Reiseveranstalter den Entschädigungsanspruch konkret berechnen muss. Ist eine Routenänderung nicht als erhebliche Änderung zu klassifizieren, können Betroffene zwar nicht kostenfrei stornieren, aber gegebenenfalls eine Reisepreisminderung nach Beendigung der Kreuzfahrt geltend machen.

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