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SLB Flugzeug Leasing Fonds geraten in Turbulenzen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 06. Februar 2012

Flugzeug-am-Boden

Flugzeugfonds galten bis Ende der 90er Jahre als beliebtes Anlagemodell. Hohe Renditen und steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten bei einem vermeintlich geringen Restrisiko führten dazu, dass sich in den vergangenen Jahren bundesweit bis zu 30.000 Anleger an Flugzeugfonds beteiligt haben. Dass eine solche Flugzeugfondsbeteiligung ebenso schnell zu teilweise hohen Verlusten führen kann, mussten nun die Anleger der vom Emissionshaus Sachsenfonds aufgelegten SLB Leasing Fonds 56, SLB Leasing Fonds 58, SLB Leasing Fonds 59 und SLB Leasing Fonds 60 erfahren.

SLB Leasing Fonds: 1500 Anlegern drohen Kapitaleinschnitte

Die 1.500 Anleger der zwischen 2002 und 2005 von Sachsenfonds aufgelegten SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Herakles KG (Leasingfonds 56), SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Odin KG (Leasingfonds 58), SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Thor KG (Leasingfonds 59) und SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Uranus KG (Leasing Fonds 60) müssen nun aus zwei Gründen mit Verlusten in nicht unerheblicher Höhe rechnen:

Zum einen droht aufgrund der Insolvenz der als Schuldübernehmer aufgetretenen Lehman Brothers International (Europe) der Verlust der Bareinlage. Zum anderen müssen die Anlegerinnen und Anleger seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.06.2007 (Az.: IV R 49/04) mit Steuernachzahlungen rechnen, wonach im Falle der Veräußerung des oder der Flugzeuge zwischenzeitlich erzielte Gewinne versteuert werden müssen.

SLB Leasing Fonds 56 und SLB Leasing Fonds 58: Verluste schon realisiert

Bereits in zwei der insgesamt vier SLB Flugzeugleasingfonds, nämlich in der SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Herakles KG (Leasingfonds 56) sowie in der SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Odin KG (Leasingfonds 58) haben sich im Zuge der vorliegenden Fondsauflösung die befürchteten Verluste für die Flugzeugfonds-Anleger realisiert: Hier konnten die Flugzeugfonds-Anleger im Zuge der am 18.11.2011 erfolgten Veräußerung der Investitionsobjekte lediglich eine Ausschüttung in Höhe von 41 3 % ihrer ursprünglich geleisteten Bareinlage erzielen. Grund hierfür: Die Insolvenz der Lehman Brothers International (Europe), die ursprünglich die Rückführung eines vertraglich vereinbarten Anteils des Veräußerungserlöses (sog. D-Rate) garantierte.

Bei Fondsauflösung drohen Verluste

Aber auch die Anleger der erst 2013 (Leasing Fonds 59) und 2014 (Leasing Fonds 60) in Auflösung befindlichen SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Thor KG und der SLB Leasing Leasing Fonds GmbH & Co. Uranus KG können derzeit nicht auf ein gewinnbringendes Ende ihrer Flugzeugfondsbeteiligung hoffen. Sowohl bei der SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Thor KG (Leasingfonds 59) als auch in der SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Uranus KG (Leasing Fonds 60) dürften sich die Insolvenz des Garantiegebers Lehman Brothers International (Europe) sowie das oben zitierte BFH-Urteil deutlich negativ auf die Höhe der so genannten D-Rate auswirken. Folge für die Flugzeugfonds-Anleger: Mangels ausbleibender oder deutlich geringerer Ausschüttungen kann weder die Bareinlage reduziert noch die Steuerlast minimiert werden. Kapitalverluste in nicht unerheblichem Umfang werden sich dann kaum vermeiden lassen.

Haftung für falsche Beratung

Betroffene SLB Leasing Fonds Anleger sollten sich mit der derzeitigen Situation nicht abfinden, sondern schnellstmöglich den fachkundigen Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Sollten Anleger der SLB Leasing Fonds von ihrem Anlageberater oder ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden sein, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus kommen für SLB Leasing Fonds Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der SLB Leasing Fonds und gegen den Vertrieb in Betracht.

Was können Anlegerinnen und Anleger jetzt tun?

Betroffene SLB Leasing Fonds Anleger haben die Möglichkeit, ihre in Betracht kommenden Ansprüche umfassend prüfen zu lassen. Die rechtliche Bewertung und Empfehlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Über unser Kontaktformular besteht die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die im Einzelfall in Betracht kommenden Möglichkeiten zu informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann