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SLB Flugzeug Leasing Fonds geraten in Turbulenzen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 06. Februar 2012

Bis Ende der 90er Jahre galten Flugzeugfonds als beliebtes Anlagemodell. Hohe Renditen und steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten bei einem vermeintlich geringen Restrisiko führten dazu dass in den vergangenen Jahren bis zu 30.000 Anleger bundesweit Beteiligungen an Flugzeugfonds erworben haben. Die Erfahrung dass eine solche Flugzeugfondsbeteiligung ebenso schnell in zum Teil hohen Verlusten münden kann mussten jetzt die Anleger des seitens des Emissionshauses Sachsenfonds aufgelegten SLB Leasing Fonds 56 SLB Leasing Fonds 58 SLB Leasing Fonds 59 und SLB Leasing Fonds 60 machen.

SLB Leasing Fonds: 1500 Anlegern drohen Kapitaleinschnitte

Die 1500 Anleger der zwischen 2002 und 2005 von Sachsenfonds aufgelegten SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Herakles KG (Leasing Fonds 56) SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Odin KG (Leasing Fonds 58) SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Thor KG (Leasing Fonds 59) und SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Uranus KG (Leasing Fonds 60) müssen nunmehr aus zwei Gründen mit Verlusten in nicht unerheblicher Größe rechnen:

Zum einen droht infolge der Insolvenz der als Schuldübernehmer aufgetretenen Lehman Brothers International (Europe) der Verlust der Bareinlage. Zum anderen haben die Anleger seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2007 (Az.: IV R 49/04) wonach im Falle der Veräußerung des bzw. der Flugzeuge erzielten Gewinne zwischenzeitlich auch versteuert werden müssen Steuernachzahlungen zu erwarten.

SLB Leasing Fonds 56 und SLB Leasing Fonds 58: Verluste für Flugzeugfonds-Anleger schon realisiert

Bereits in zwei der insgesamt vier SLB Flugzeug Leasing Fonds nämlich im SLB Leasing Fonds GmbH GmbH & Co. Herakles KG (Leasing Fonds 56) sowie im SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Odin KG (Leasing Fonds 58) haben sich im Zuge der vorliegend erfolgten Fondsauflösung die befürchteten Verluste für die Flugzeugfonds-Anleger realisiert: Hier konnten die Flugzeugfonds-Anleger im Zuge der am 18.11.2011 erfolgten Veräußerung der Investitionsobjekte lediglich eine Ausschüttung in Höhe von 41 3 % ihrer ursprünglich eingezahlten Bareinlage erzielen. Grund hierfür: Die Insolvenz der ursprünglich die Rückführung eines vertraglich vereinbarten Anteils am Veräußerungserlös (die so genannte D-Rate) besichernden Lehman Brothers International (Europe).

Bei Fondsauflösung drohen Verluste

Doch auch die Anleger der erst 2013 (Leasing Fonds 59) und 2014 (Leasing Fonds 60) zur Auflösung gelangenden SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Thor KG und SLB Leasing Leasing Fonds GmbH & Co. Uranus KG dürfen gegenwärtig nicht auf ein Gewinn bringendes Ende ihrer Flugzeugfonds-Beteiligung hoffen. Sowohl im SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Thor KG (Leasing Fonds 59) als auch im SLB Leasing Fonds GmbH & Co. Uranus KG (Leasing Fonds 60) dürften sich die Insolvenz des Sicherungsgebers Lehman Brothers International (Europe) als auch das bereits weiter oben zitierte BFH-Urteil deutlich zu Lasten der Höhe der so genannten D-Rate auswirken. Folge für die Flugzeugfonds-Anleger: Mangels ausbleibender oder nur deutlich geringer ausfallender Ausschüttungen kann weder die Bareinlage reduziert noch die steuerliche Belastung minimiert werden. Kapitalverluste in nicht geringem Ausmaße werden dann kaum zu verhindern sein.

Haftung für falsche Beratung

Betroffene SLB Leasing-Fonds Anleger sollten sich mit der derzeitigen Situation nicht abfinden sondern schnellstmöglich den fachlichen Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Sollten SLB Leasing Fonds Anleger von deren Anlageberater oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden sein so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die  SLB Leasing Fonds Anleger in Betracht gegen die Initiatoren der SLB Leasing Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Was können SLB Leasing Fonds Anleger jetzt tun?

Betroffene SLB Leasing Fonds -Anleger  haben die Möglichkeit deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Die rechtliche Einschätzung und Empfehlung kann dabei anhand des jeweiligen Falles unterschiedlich ausfallen. Über unser Kontaktformular besteht die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich über die im Einzelfall in Betracht kommenden Optionen umfassend zu informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann