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Stille Beteiligungen: Aktuelle BGH-Urteile
Veröffentlicht von Yvonne Schössler am 23. September 2005
Stille Beteiligungen: Mehrere BGH-Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger
Viele tausend Anleger haben sich als stille Gesellschafter bei Firmen wie Göttinger Gruppe Securenta SW Finanz etc. beteiligt. Zahlreiche Anleger versuchen seit langem den Ausstieg aus der Beteiligung mit dem Ziel der Rückerstattung der Einlagen zu erreichen. Der II. Senat des BGH hat nun in mehreren Entscheidungen der letzten Monate verschiedene Ausstiegsmöglichkeiten aufgezeigt.
Urteil vom 21.03.2005 (AZ.: 2 ZR 310/03)
Mit Urteil vom 21.03.2005 (AZ.: 2 ZR 310/03) hat der BGH festgestellt, dass ein stiller Gesellschafter dann Anspruch auf Rückerstattung der Einlage hat, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet, ist den Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.
Dem stillen Gesellschafter muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden das heißt er muss über alle Umstände die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufklärung über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken.
Das Unternehmen hat gegebenenfalls auch für ein Fehlverhalten des Vermittlers einzustehen. Der BGH hat festgestellt dass auch die Übergabe eines Prospekts als Mittel der Aufklärung genügen kann. Das Prospektmaterial muss aber nach Form und Inhalt geeignet sein die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Zudem muss der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden sein dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Weiter kommt eine Haftung des Unternehmens wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Frage wenn die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt oder später ausgestaltet war dass ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich ein Verlust dagegen wahrscheinlich war.
Urteil vom 18.04.2004 (AZ.: II ZR 354/02)
In seinem Urteil vom 18.04.2004 (AZ.: II ZR 354/02) setzt sich der BGH mit der Gestaltung des Zeichnungsschein hier bei der Göttinger Gruppe auseinander. Auch hier beschäftigt sich der BGH mit Schadensersatzansprüchen des stillen Gesellschafters gegen das Unternehmen. Diese Schadenersatzansprüche führen für den Gesellschafter zur Rückzahlung der Einlagen und zur Feststellung dass der Gesellschafter nicht zu Zahlungen an das Unternehmen verpflichtet ist.
Auch hier stellt der II. Senat wiederum fest dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückerstattung der Einlage dann nicht entgegenstehen wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist den Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.
Der BGH stellt hier fest dass die Risikoaufklärung im Zeichnungsschein nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Aufklärung erfüllt.
Urteil vom 18.04.2005 (AZ.: II ZR 197/04)
In einer weiteren Entscheidung vom 18.04.2005 (AZ.: II ZR 197/04) beschäftigt sich der BGH erneut mit Schadensersatzansprüchen von stillen Gesellschaftern gegen das Unternehmen. Entscheidend war auch hier die Frage ob eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorlag. Hier hatte der Vermittler die Beteiligung als risikolos und sicher dargestellt. Auf das Risiko eines Totalverlustes oder einer Nachschusspflicht wurde nicht hingewiesen ebenso wenig wie auf negative Presseberichterstattungen.
Hier war aber bereits in den Jahren 1993/94 vom Brancheninformationsdienst Kapitalmarkt intern mehrfach kritisch über das Anlagekonzept der Göttinger Gruppe berichtet worden. Der BGH hat nun klargestellt dass der Vermittler über negative Pressemitteilungen zu informieren hat.
Urteil vom 18.04.2005 (AZ.: II ZR 224/04)
In einem weiteren Urteil vom 18.04.2005 (AZ.: II ZR 224/04) setzt sich der BGH mit der Widerrufsbelehrung auf dem von der Göttinger Gruppe verwendeten Zeichnungsschein auseinander. Der Gesellschafter hatte seine Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Weiter hat der BGH ausgeführt dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar sind wenn Zweck des Vertragsschlusses vorrangig in der Anlage von Kapital besteht. Der BGH hat festgestellt dass die einwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat da die Widerrufsbelehrung auf dem Zeichnungsschein nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung erfüllt. Die Widerrufsbelehrung wurde nicht nur vom Gesellschafter sondern auch von der Gesellschaft unterzeichnet. Damit ist es für einen rechtsunkundigen Leser unklar ob die Frist mit seiner Unterzeichnung oder mit der Unterzeichnung durch den Vertreter der Vertragspartnerin oder mit – der Gegenzeichnung vorausgehenden – Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
Fazit zu den aktuellen BGH-Urteilen
Der BGH hat zum wiederholten Male festgestellt dass der Widerruf der Vertragserklärung nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft die Rechtsfolgen einer Kündigung hat. Der kündigende Gesellschafter hat somit Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Für viele Gesellschafter ist nun durch die Rechtsprechung ein Ausstieg aus der stillen Beteiligung möglich geworden.