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Tesla Datenleck: Kostenfreie Ersteinschätzung zu Auskunft und Schadensersatz

Veröffentlicht von David Philips-Kontopoulos am 26. Mai 2023

Tesla-Elektroauto

Datenleck beim Automobilhersteller Tesla: Nach eigenen Angaben sind dem Handelsblatt hundert Gigabyte an vertraulichen Daten zugespielt worden. Das Datenleck betrifft unter anderem Daten von Kunden und Kundinnen und deren Bankverbindungen. Für die Betroffenen besteht nun die Gefahr, dass die Daten missbraucht werden. Sie haben die Möglichkeit, Auskunft über ihre Daten anzufordern und mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

Zu den geleakten Daten gehören vermutlich auch Gehälter und Privatanschriften tausender, auch ehemaliger Mitarbeiter oder Daten zu internen Projekten wie die Entwicklung neuer Batteriezellen. Tesla selbst sagte gegenüber dem Handelsblatt, man verdächtige  einen früheren Mitarbeiter, Daten unter Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten weitergegeben zu haben. Das Handelsblatt äußert den Verdacht, dass auch sensibelste Daten unzureichend abgegrenzt gewesen sein könnten. Nach dem aktuellen Stand der Recherchen und den Angaben von Informanten hätten zum Beispiel viel zu viele Mitarbeiter*innen Zugriff auf Daten gehabt.

Ein Sprecher der Landesdatenschutzbeauftragten in Brandenburg sagte dem Handelsblatt, es gebe „ernstzunehmende Hinweise auf mögliche Datenschutzverletzungen“. Die Landesbeauftragte habe auch die niederländische Datenschutzbehörde in Den Haag informiert, weil die Tesla-Europazentrale in Amsterdam liegt.

Leakcheck zum Tesla Datenleck: So prüfen Sie, ob Sie betroffen sind

Das Handelsblatt stellt ein kostenfreies Tool zur Verfügung, mit dessen Hilfe Sie prüfen können, ob Ihre persönlichen Daten in dem der Zeitung vorliegenden Datensatz enthalten sind. Die Prüfung erfolgt über die Eingabe der Fahrgestell-Nummer (VIN) oder der Mitarbeiter-ID.

Tesla Datenleck: So hilft unsere Kanzlei weiter

Die vom Fraunhofer-Institut im Auftrag des Handelsblattes untersuchten rund 23.000 Dateien zeigen die Dimension des Datenlecks und deuten darauf hin, dass Daten nur mangelhaft geschützt werden. Ein Datenleck stellt eine Pflichtverletzung des verantwortlichen Dienstleisters dar. Betroffenen stehen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung zu:

  • Nutzer*innen haben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang Sie von dem Datenleck betroffen sind.
  • Betroffenen entsteht infolge eines Datenlecks auch ein sogenannter immaterieller Schaden. Es muss also kein finanzieller Schaden entstanden sein. Nach der DSGVO genügt ein immaterieller Schaden, um Ansprüche geltend machen zu können.
  • Geschädigte haben einen Anspruch auf Unterlassung und können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.

Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen und setzen ihren Anspruch auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie über einen sogenannten Feststellungsantrag für mögliche künftige Schäden ab. Zusätzlich kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im späteren Verlauf den gesamten Schriftverkehr mit der Versicherung.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Verbraucher*innen bundesweit seit über 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Anleger- und Verbraucherschutz haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

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David Philips-Kontopoulos

Autor

David Philips-Kontopoulos, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann