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Urteil gegen Anlagevermittler bei Aquila-Fonds: AKH-H erstreitet Schadensersatz

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 05. April 2023

Waage-Justitia

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren gegen einen freien Anlagevermittler Schadensersatz in Höhe von mehr als 15.000 €, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung an der Aquila Hydropower Invest IV GmbH & Co. KG, zugesprochen (LG Leipzig, Urteil vom 29.03.2023, Az. 04 O 1689/22, nicht rechtskräftig).

Urteil gegen Anlagevermittler bei Aquila-Fonds: Schadensersatz wegen Beteiligung am Aquila HydropowerInvest

Das Urteil basiert auf der Feststellung von Prospektfehlern des Emissionsprospektes zum geschlossenen Fonds Aquila HydropowerInvest IV. Inhaltlich hat sich das Landgericht der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Celle zur Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes angeschlossen. Das Oberlandesgericht Celle hatte bereits im Jahr 2019 in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass in dem Emissionsprospekt insbesondere bezüglich der Darstellungen zu dem Investorenkreis wesentliche Angaben fehlen, die das Geschäftskonzept als nicht ausreichend plausibel erscheinen lassen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Die Entscheidung des Landgerichtes Leipzig ist aktuell noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Leipzig hat sich der zutreffenden Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Celle in diesem Punkt vollumfänglich angeschlossen. Damit stand für das Landgericht Leipzig eine fehlerhafte Beratung unseres Mandanten fest, da selbst nach dem Vortrag der Beklagtenseite die Beratung zu der Beteiligung an dem Aquila HydropowerInvest IV weitgehend unter Zugrundelegung des Emissionsprospektes erfolgte.

Die Ursächlichkeit des Prospektfehlers, der zugleich einen Fehler bei der objektgerechten Beratung des Klägers darstellte, wird nach der ständigen und gefestigten Höchstrichterlichen Rechtsprechung vermutet. Es besteht insoweit eine Vermutung, das sich ein Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen die Kapitalanlage entscheiden hätte. Die Beklagtenseite hat diese Vermutung nicht erschüttert. Die von der Beklagtenseite pauschal erhobene Einrede der Verjährung griff im vorliegenden Fall nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichtes nicht durch.

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