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Urteil gegen FTI Touristik GmbH

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 26. Mai 2021

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Urteil gegen FTI Touristik GmbH

Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2021, Az. 113 C 420/21

Weiteres Urteil gegen die FTI Touristik GmbH: Das Amtsgericht München hat den Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH dazu verurteilt, Reisekosten für eine Pauschalreise vollständig zurückzuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unsere Mandantin hatte eine Pauschalreise Mexiko für sich und ihre Familie gebucht und eine Anzahlung in Höhe von etwa 1300,- EUR geleistet. Rund einen Monat vor Reiseantritt stornierte unsere Mandantin die Reise coronabedingt und verlangte die Anzahlung des Reisepreises zurück. Die FTI Touristik GmbH war der Meinung, dass ihr Stornierungskosten zustehen würden.

Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass die Klägerin zur kostenfreien Stornierung berechtigt war und hat FTI Touristik zur Rückzahlung der kompletten Anzahlung zzgl. Zinsen verurteilt. Ein Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.

Das Gericht äußerte sich im auch dazu, in welchem zeitlichen Abstand zur geplanten Reise Verbraucher*innen bei einer Pauschalreise während der Corona-Pandemie stornieren können. Im vorliegenden Fall sei eine Prognoseentscheidung auch mehr als 4 Wochen vor Reisebeginn möglich. Denn es lagen zum Zeitpunkt des Rücktritts belastbare Umstände vor, auf deren Basis die Klägerin eine Entscheidung treffen konnte: In Infektionszahlen in Mexiko waren seit Pandemiebeginn steigend und es lag eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, sie in absehbarer Zeit für den Reiseziele in Mittelamerika nicht aufgeboben werden sollte.

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Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sind viele Verbraucher unsicher, ob Sie ein Rücktrittsrecht haben und ohne Kostenrisiko von einer gebuchten Reise zurücktreten können. Reisende haben gut durchzusetzende und starke Rechte, auf die Sie sich berufen können.

Jedoch bedarf es dringend anwaltlicher Hilfe, da sich in der Masse aller Fälle die Reiseanbieter  in der Regel durch eine pauschale Verweigerungshaltung, pauschales Nicht-Beantworten von Anfragen oder Hin-und Herschieben der Verantwortlichkeit zwischen Reisebüro und Anbieter oder durch irreführende Auskünfte hinsichtlich angeblich hinzunehmender Stornogebühren oder Gutscheinlösungen aus der Affäre zu ziehen versuchen und in der Regel eine Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche ohne anwaltliche / gerichtliche Hilfe leider erfolglos bleibt bzw. nach 3 Jahren dann nicht mehr möglich ist.

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