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Urteil im Daimler-Dieselskandal: Schadensersatz bei Mercedes-Benz GLA
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 15. Oktober 2021
Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG ein weiteres Mal im Mercedes-Dieselskandal aufgrund der Abweichungen des Schadstoffausstoß im Realbetrieb zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 23.09.2021, Az. 20 O 461/20). Im Fall ging es um einen Mercedes-Benz GLA, den unser Mandant gebraucht gekauft und mit einem Darlehen finanziert hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sachverhalt und Entscheidung
Unser Mandant hatte das Fahrzeug im Jahr 2015 gebraucht gekauft. Es handelt sich um einen Mercedes-Benz GLA 220 CDI 7G mit der Norm Euro 6, in dem der Motor des Typs OM 651 verbaut ist. Zur Finanzierung hatte der Kläger einen Kreditvertrag mit der Mercedes-Benz Bank abgeschlossen. Das Darlehen war planmäßig zurückgeführt worden.
Unstreitig verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug im Realbetrieb über einen deutlich erhöhten Schadstoffausstoß. Es entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 4 I, Art 4 II Unterabsatz 2 und Art 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Dies wurde vom Landgericht Stuttgart mit hiesiger Entscheidung nochmals bestätigt. Nach dieser Vorgabe habe das Fahrzeug auch unter normalen Betriebsbedingungen die Grenzwerte des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht zu überschreiten. Dies ist aber bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Fall. Das Landgericht führt dabei insbesondere aus, dass es sich bei Art. 4 I, Art 4 II Unterabsatz 2 und Art 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB handle und die Daimler AG diesbezüglich jedenfalls fahrlässig gehandelt hat.
Nach den Verkehrsgepflogenheiten wäre angesichts der Bedeutung der Verordnung für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne harmonisierter Rechtsvorschriften und ein hohes Umweltschutzniveau (Erwägungsgrund 1 der Verordnung), aber auch für die korrekte Information von Verbrauchern und Anwendern (Erwägungsgrund 17 der Verordnung), eine eingehende Befassung der Daimler AG mit den oben erörterten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrem rechtlichen Rahmen erforderlich gewesen.
Im Ergebnis hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG gemäß § 823 III BGB i.V.m. Art. 4 I, Art 4 II Unterabsatz 2 und Art 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
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