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Urteil Online Casino: LG Gießen verurteilt Casinobetreiber zur Rückerstattung von Verlusten an einen Spieler

Veröffentlicht von Yvonne Schössler am 17. März 2021

Online-Casino-Glücksspiel

Das Landgericht Gießen hat erstmals einen Betreiber eines Online Casinos zur Rückzahlung verlorener Einsätze verurteilt (Urteil vom 25.02.2021, Az. 4 O 84/20). Der Spieler erhält etwa 12.000,- EUR zurück. Bei früheren Urteilen gegen Casinobetreiber handelte es sich um Versäumnisurteile. Das aktuelle Urteil fußt darauf, dass Online-Glückspiele wie Poker oder Roulette in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein grundsätzlich illegal sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Online-Glücksspiel in Deutschland grundsätzlich verboten

Onlineglücksspiel ist in Deutschland grundsätzlich nach § 284 StGB, § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag gesetzlich verboten. Bis auf sehr wenige Ausnahmen für das Bundesland Schleswig-Holstein betreiben Online Casinos ihren Dienst in Deutschland somit verbotenerweise, ohne behördliche Erlaubnis. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage fiel es den Aufsichtsbehörden in den vergangenen Jahren schwer, illegales Online Glücksspiel zu unterbinden. Anbieter werben mit viel Geld und vielen Spielerinnen und Spielern ist bis heute nicht bewusst, dass virtuelle Automatenspiele, Poker oder Roulette im Internet in fast ganz Deutschland verboten sind.

Im Fall vor dem LG Gießen urteilte das Gericht, dass der Vertrag über die Teilnahme des Spielers am Glückspiele von vorneherein nichtig sei und er einen Anspruch auf die Rückforderung der gezahlten Einsätze habe. Das Gericht äußerte sich auch zu weiteren Fragestellungen im Zusammenhang mit Rückforderungen von beim Online Casino verlorenen Einsätzen. So habe der Spieler auch dann einen Anspruch auf Rückerstattung der verlorenen Beträge, wenn er selbst durch die Teilnahme an illegalem Online Glücksspiel gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hätte. Denn der Glücksspielstaatsvertrag solle Spielteilnehmer vor „suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiel“ schützen. Weiter ändere auch die aktuelle Duldung von Seiten der Aufsichtsbehörden bis zum Inkrafttreten eines neues Glücksspielstaatsvertrages Mitte 2021 nichts am Verbotsgesetz von Online-Glücksspiel. Auch dass die Firma eine Lizenz in Malta habe, ändere daran nichts. Der Vertrag über die Glücksspiel-Teilnahme sei nichtig, der Spieler habe somit seine Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund getätigt.

Auch wenn ein Casinoanbieter mit europäischen Lizenzen, wie zum Beispiel auf Malta, wirbt, bleibt das Glücksspiel in Deutschland verboten. Illegal ist das Glücksspiel auch dann, wenn ein Casinoanbieter in einem bestimmten Bundesland eine Zulassung erhalten hat, der Online-Spieler die Zahlung jedoch von einem anderen Bundesland aus unternimmt.

Im Fall vor dem Landgericht Gießen handelte sich beim Anbieter um „Martingale Malta 2 Ltd.“ und das Online Casino „casinoclub.com“. Nach Berichten von Tagesschau und SZ gehört der Betreiber zur Firmengruppe Entain, die in Deutschland vor allem für ihre Sportwetten- und Casinomarke Bwin bekannt ist. Zwischenzeitlich betreibt das Casino sein Geschäft unter dem Namen „slotclub“.

Urteil Online Casino: Anbietern droht Klagewelle

Mit dem aktuellen Urteil des Landgerichts Gießen geraten die Anbieter von Online-Casinos zunehmend unter Druck. Hinzu kommt, dass unserer Erfahrung nach Betreiber von Online Casinos zunehmend Rechtsstreitigkeiten mit ehemaligen Spielerinnen und Spielern durch Vergleiche beilegen. Bei außergerichtlichen Vergleichen erhalten die Spieler einen Teil ihrer verlorenen Einsätze und verpflichten sich, nicht über den Vergleich zu sprechen.

Bekämpfung illegalen Glücksspiels in Deutschland

Eine Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel ist auch deshalb so leicht möglich, da noch immer zahlreiche Banken und Zahlungsdienstleister Ein- und Auszahlungen an diese Casinos ermöglichen. Aus diesem Grund hatte sich das Niedersächsische Innenministerium zu Beginn des Jahres 2020 in einem Brief an den Branchenverbände der deutschen Kreditwirtschaft gewandt, um diese an ihre gesetzliche Verpflichtung am Mitwirkungsverbot zu erinnern und um sie zur Umsetzung aufzufordern.

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