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Verpflichtung der Banken zur Offenlegung von Vermittlerprovisionen

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 07. Mai 2007

Beratungsgespräch-Hände-Diagramme

Banken, Anlageberater und Anlagevermittler sind – wie unsere Kanzlei bereits am 26.03.2007 berichtet hat – aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet, Anleger bereits im Beratungsgespräch über die Höhe der ihnen zufließenden Provisionen (sog. Kick-Backs) aufzuklären. Nur eine solche Transparenz der Kostenzusammensetzung einer Geldanlage gewährleistet, dass der Anleger erkennen kann, ob die Anlageempfehlung des Beraters in erster Linie aufgrund hoher Provisionszahlungen an den Berater erfolgt ist oder nicht (sog. Interessenkonflikt). Für den Fall der Verletzung dieser Aufklärungspflicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.12.2006 betroffenen Anlegern grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Kapitaleinlage zugesprochen..

Verpflichtung zur Offenlegung von Vermittlerprovisionen ab November 2007

Künftig werden Anleger durch einen europaweit geschaffenen Rechtsrahmen für Wertpapierdienstleistungen stärker geschützt als bisher. Ab dem 01.11.2007 gilt die EU-Finanzmarktrichtlinie, kurz MiFID (Markets in Financial Instruments Directive). Die MiFID schreibt Banken, Anlageberatern und Anlagevermittlern erstmals europaweit vor, die Provisionen der von ihnen vertriebenen Finanzprodukte offen zu legen. Provisionen (so genannte Kickbacks) dürfen künftig nur noch angenommen werden, wenn sie die Qualität der Beratung erhöhen. Kurz gesagt: Eine schlechte Anlageberatung führt nicht mehr automatisch zu Provisionszahlungen an den Anlagevermittler.

Neben den Vorgaben zu den Vermittlerprovisionen ist im Zusammenhang mit der MiFID das so genannte „Best Execution“-Prinzip hervorzuheben. Dieses besagt, dass Banken, Anlageberater und Anlagevermittler im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Kapitalprodukten Vorkehrungen für das bestmögliche Ergebnis für den Anleger zu treffen haben.

Anlegerschützer befürchten, dass Anlegern nun Verträge vorgelegt werden, in denen sich Hinweise auf Kickbacks in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. in den Rahmenverträgen befinden. Problematisch an dieser Vorgehensweise ist, dass bereits eine Verpflichtung der Banken besteht, im Beratungsgespräch auf Provisionszahlungen hinzuweisen und diese nicht erst in die AGB aufgenommen werden müssen.

Die Vorgaben der MiFID betreffen nicht nur Anleger, die vor dem 01.11.2007 Kapital investiert haben, sondern zahlreiche Anlegerverträge, die aufgrund der EU-Vorgaben umgeschrieben werden müssen. In diesem Zusammenhang ist noch unklar, ob die Anleger den entsprechenden Änderungen explizit zustimmen müssen oder ob ein Schweigen über einen gewissen Zeitraum bereits als Zustimmung zu werten ist.