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WGS-Fonds aktuell: Unsere Kanzlei erstreitet Urteil gegen BAG Bankaktiengesellschaft

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 25. März 2011

Waage-Justitia

Urteil gegen BAG Bankaktiengesellschaft: In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 04.03.2011 hat das Landgericht Dortmund die BAG Bank zum Schadensersatz und damit zur sog. vollständigen Rückabwicklung verurteilt. Die Bank wurde verurteilt, sämtliche an ihre Rechtsvorgängerin, die Volksbank Ebersbach eG, geleisteten Zahlungen zu erstatten. Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Bank zur Rückübertragung der im Rahmen der Finanzierung abgeschlossenen Lebensversicherung auf die klagenden WGS-Gesellschafter. Im Gegenzug verpflichtete das Gericht die Bank zur Rücknahme der finanzierten WGS-Geschäftsanteile.

Urteil gegen BAG Bankaktiengesellschaft: Sachverhalt und Entscheidung

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung von Gesellschaftsanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds WGS-Fonds Nr. 26 geschlossen.

Im Vorfeld der Finanzierung war ein Anlageberater unaufgefordert an die klagende Partei herangetreten, ohne dass diese eine Beratung in Anspruch genommen hatte. Der Berater bot den Klägern den finanzierten Fondsbeitritt als Gesamtpaket an und vermittelte gleichzeitig den hierfür erforderlichen Darlehensvertrag. Grundlage der Beratung der Kläger war unter anderem der Prospekt des WGS Fonds Nr. 26.

Im Rahmen eines dieser Gespräche wurde den Klägern schließlich der Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Ein Kontakt der Kläger mit der finanzierenden Bank fand im Vorfeld ebenso wenig statt wie eine Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken. Neben dem Darlehensvertrag wurden alle weiteren Vertragsanbahnungsunterlagen (Selbstauskunft, Abtretungserklärung, Lebensversicherung etc.) im Rahmen der Gespräche in der Wohnung der Anleger unterzeichnet.
Die geltend gemachten Ansprüche wurden auf Schadensersatz u.a. wegen diverser Prospektfehler sowie eines Beratungsverschuldens des aufgetretenen Beraters einschließlich der dahinter stehenden Vertriebsorganisation gestützt. Darüber hinaus wurden auch Ansprüche nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Haustürwiderrufsgesetz geltend gemacht.

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Gericht bejahte einen Schadensersatzanspruch aus Aufklärungsverschulden bei Vertragsschluss, da sich die beklagte Bank die vorsätzliche arglistige Täuschung des Fondsvermittlers, des Kreditvermittlers und der Vertriebsorganisation zurechnen lassen müsse.

Das Gericht war aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Initiators des WGS-Fonds sowie des damaligen Geschäftsführers der Treuhänderin zu der Überzeugung gelangt, dass neben den prospektierten Vertriebsprovisionen weitere Vertriebsprovisionen in erheblichem Umfang geflossen sind, die wiederum aus Einlagen stammten. Diese weiteren Provisionen waren der Vertriebsorganisation und dem Initiator des WGS Fonds bekannt, so dass das Gericht von einem vorsätzlichen arglistigen Verschweigen der wahren Provisionshöhe ausging. Damit stand auch fest, dass der Prospekt zumindest in diesem Punkt fehlerhaft und damit nicht geeignet war, die Anleger ordnungsgemäß aufzuklären. Dies stelle einen relevanten Prospektfehler dar, der zu einem Schadensersatzanspruch des getäuschten Anlegers führe.

Die Bank verteidigte sich mit dem Argument, die Provisionen seien nicht aus den jeweiligen Kapitaleinlagen der Kläger, sondern aus dem eigenen Vermögen der WGS gezahlt worden. Nach der Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die WGS Wohnungsbau GmbH ausschließlich Gewinne aus dem Verkauf der Grundstücke der jeweiligen Fonds erzielt hat. Andere Tätigkeitsfelder, aus denen Gewinne hätten erzielt werden können, gab es nicht. Folgerichtig kam es nach Auffassung des Landgerichts auch nicht darauf an, ob die überhöhten Vertriebskosten den einzelnen Anlegern zugeordnet werden konnten. Es könne sich nur um Einlagen der WGS-Gesellschafter handeln.

Ob der konkret handelnde Berater und Kreditvermittler positive Kenntnis von den versteckten Provisionen hatte, ließ das Gericht dahinstehen, da jedenfalls die Vertriebsorganisation Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der Provisionen gehabt habe und dies auch der Bank zuzurechnen sei.

Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht die erzielten Steuervorteile nicht in Abzug gebracht hat. Lediglich die über die Jahre erzielten Ausschüttungen wurden schadensmindernd berücksichtigt. Auf mögliche Ansprüche nach dem Haustürwiderrufsgesetz musste das Gericht folgerichtig nicht weiter eingehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt die Rechte geschädigter WGS-Anleger gegenüber den hier an der Finanzierung der Fondsanteile beteiligten Banken. WGS-Anlegern, die bislang noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben, ist zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Vor dem Hintergrund der hier zum Jahresende 2011 drohenden Verjährung der Ansprüche ist ein schnelles Handeln geboten.

Über unser Kontaktformular haben geschädigte WGS-Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.