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WGS-Fonds aktuell: AKH-H erstreitet Urteil gegen BW-Bank

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 25. Oktober 2010

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In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 30.09.2010 hat das Landgericht Stuttgart die BW-Bank zur Rückzahlung der an das Kreditinstitut gezahlten Zinsen in Höhe von 20.646,58 Euro verurteilt. Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Bank zur Rückübertragung der im Rahmen der Finanzierung abgeschlossenen Lebensversicherung auf den klagenden WGS-Gesellschafter. Im Gegenzug verpflichtete das Gericht die Bank zur Rücknahme der finanzierten WGS-Geschäftsanteile.

WGS-Fonds – Urteil gegen BW-Bank: Sachverhalt und Entscheidung

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung von Gesellschaftsanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds WGS/GVV-Fonds Nr. 39 abgeschlossen.

Im Vorfeld der Finanzierung war eine für die Fondsgesellschaft tätige Beraterin unaufgefordert an den Kläger herangetreten, ohne dass dieser um Beratung gebeten hatte. Die Beraterin bot der klagenden Partei den finanzierten Fondsbeitritt als Gesamtpaket an und vermittelte der klagenden Gesellschafterin damit auch den Abschluss des zur Finanzierung der Beteiligung an der WGS abzuschließenden Darlehensvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Finanzierungsgespräche fanden in der Privatwohnung des Klägers statt.

Im Rahmen eines dieser Gespräche wurde dem Kläger schließlich der Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Ein Kontakt des Klägers mit der finanzierenden Bank fand im Vorfeld ebenso wenig statt wie eine Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken. Neben dem Darlehensvertrag wurden auch alle weiteren Vertragsanbahnungsunterlagen (Selbstauskunft, Abtretungserklärung, Lebensversicherung etc.) im Rahmen der Gespräche in der Wohnung des WGS-Anlegers unterzeichnet.

Nachdem die Beklagte den vom Kläger erklärten Widerruf des Darlehensvertrages zurückgewiesen hatte, erhob der betroffene WGS-Gesellschafter Klage. Darüber hinaus wurden die klägerischen Ansprüche auch auf Schadensersatz u.a. wegen diverser Prospektfehler sowie eines Beratungsverschuldens der aufgetretenen Beraterin gestützt.

Das Gericht sah die Ansprüche des Klägers als gegeben an. Lediglich die über die Jahre erzielten Steuervorteile wurden in Abzug gebracht. Insbesondere sah das Gericht einen Zeitraum von knapp einem Monat zwischen der ersten Ansprache auf den WGS-Fonds im Rahmen einer sog. Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages als unproblematisch an und bejahte eine fortdauernde Überrumpelungswirkung für den Anleger. Das Gericht stützte seine Auffassung auf die persönliche Anhörung des Klägers und die Zeugenvernehmung der Beraterin. Ferner auf die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers, die ihre Ansprüche zuvor an den Kläger abgetreten hatte und daher formell als Zeugin vernommen werden konnte. Folgerichtig musste sich das Gericht nicht weiter mit den umfassend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen auseinandersetzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann.

Bedeutung der Entscheidung

Durch das Urteil hat sich die Position geschädigter WGS-Anleger gegenüber den finanzierenden Banken erneut verbessert. Betroffene WGS-Anleger sollten sich daher nicht mit dem bestehenden Status Quo abfinden, sondern ihre in Betracht kommenden Ansprüche schnellstmöglich durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben betroffene WGS-Anleger die Möglichkeit, sich umfassend über die in ihrem Fall bestehenden Handlungsoptionen zu informieren.