Urlaubsreise und Coronavirus
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Die Zahl der Infektionen und Toten durch das zuerst in China aufgetretene Coronavirus SARS-CoV-2, das die neuartige akute Atemwegserkrankung COVID-19 verursacht, steigt rasant an. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Ausbruch offiziell zur Pandemie erklärt. In Europa ist Italien am stärksten betroffen. Für zahlreiche Länder und Landesteile im europäischen und außereuropäischen Ausland gelten inzwischen Einreisebeschränkungen. Die USA lassen vorerst keine Reisenden aus Europa mehr ins Land. Die Bundesrepublik Deutschland wird am 16.03.2020 seine Grenzen zu Österreich, Italien und der Schweiz schließen; die Schließung weiterer Grenzen ist zu erwarten. Urlaubsreise und Coronavirus: Für Reisende, die einen Urlaub gebucht haben, stellt sich die Frage, ob ein Reiserücktritt ohne weiteres möglich ist oder der Urlaub umgebucht werden kann. Detaillierte Informationen, wann eine Rückerstattung bei Pauschalreisen und Individualreisen möglich ist, finden Sie im Schwerpunkt zum Thema Reiserecht.
Reisewarnungen enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Sie werden nur in dem Fall ausgesprochen, in dem aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden muss.
Reise- und Sicherheitshinweise sowie Reisewarnungen beruhen auf Informationen, über die das Auswärtige Amt zum angegebenen Zeitpunkt verfügt und die von dort als vertrauenswürdig eingeschätzt werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden wird somit nicht übernommen. Denn Gefahrenlagen sind häufig unübersichtlich, hängen von Informationen anderer Länder ab und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt ausschließlich in der Verantwortung eines jeden Einzelnen. Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen bzw. Reisewarnungen enthaltenen Empfehlungen zu beachten. Verkehrsminister Andreas Scheuer hat am 13.03.2020 einen offiziellen Appel an die Bundesbürger gerichtet, möglichst auf private Reise zu verzichten.
Udate 17.März 2020: Bundesaußenminister Heiko Maas hat am heutigen Tage für alle Bundesdeutschen Bürger eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen.
Die Warnung gilt bis zum 14. Juni 2020. Presseberichten zufolge soll ab dem 15. Juni 2020 nicht mehr vor Reisen in die 26 EU-Länder und nach Großbritannien, Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein gewarnt werden.
Italien: Im beliebten Reiseland Italien ist der Tourismus zum Stillstand gekommen. Aufgrund des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 sollen die rund 60 Millionen Einwohner Italiens zu Hause bleiben. Die Reisefreiheit im ganzen Land ist eingeschränkt. Das Auswärtige Amt rät seit dem 10. März 2020 offiziell von nicht erforderlichen Reisen nach ganz Italien ab. Seit dem 16. März 2020 sind die Grenzen zu Italien, Österreich und der Schweiz weitestgehend geschlossen.
„In ganz Italien sollen nicht notwendige Fortbewegungen vermieden werden, mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kontrollen ist landesweit zu rechnen“, heißt es in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes für Italien. Mit Kontrollen und Nachfragen von Sicherheits- und Ordnungskräften muss gerechnet werden. Außerdem müsse eine Selbsterklärung über die Notwendigkeit der Fahrt ausgefüllt und mitgeführt werden, so das Auswertige Amt.
Auch der Flugverkehr ist an den Flughäfen in Rom zum Erliegen gekommen¸ beide dortigen Flughäfen werden für Passagiere geschlossen. Der Flughafen Fiumicino werde den größeren seiner beiden Terminals am 17. März 2020 schließen, teilt der Betreiber Aeroporti di Roma mit. Der Flughafen Ciampino, der vor allem von Billigfluglinien genutzt wird, werde am 14. März für Passagiere dichtgemacht. Zudem prüfen die Behörden, ob auch der Flughafen Mailand Linate, der gegenwärtig für Inlandsflüge genutzt wird, geschlossen werden soll. Alitalia hat bereits vor einigen Tagen alle Flüge von und zum größeren Flughafen Mailand Malpensa gestrichen. Die Einstellung des öffentlichen Lebens in Italien soll vorerst bis 3. April gelten.
Österreich: Die österreichische Regierung schließt im Kampf gegen das Coronavirus für zunächst eine Woche viele Geschäfte und stellt zudem Gebiete in Tirol unter Quarantäne. „Diese Gebiete werden ab sofort isoliert“, sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz am 13. März 2020 in Wien. Ausländische Gäste dürften aber noch ausreisen. Weitreichende Verbote gelten auch für den Luftverkehr. Seit 16. März 2020 dürfen außerdem Lokale und Restaurants nur noch bis 15 Uhr öffnen. Lebensmittelmärkte, Apotheken, Banken, Drogeriemärkte, die Post und weitere essenzielle Geschäfte dürfen weiterhin geöffnet bleiben.
USA: US-Präsident Donald Trump hat die Reiseeinschränkungen wegen der Ausbreitung des Coronavirus auf Europa ausgeweitet. „Wir werden alle Reisen von Europa in die USA für die nächsten 30 Tage aussetzen“, sagte Trump im Weißen Haus in einer Ansprache an die Nation. Die Maßnahme gilt nach Angaben des Weißen Hauses ab 13. März 2020.
So bleiben Sie beim Thema Urlaubsreise und Coronavirus auf dem aktuellen Stand:
Da sich die Lage aufgrund des Coronavirus ständig weiterentwickelt, rät das Auswärtige Amt Reisenden aus Deutschland, sich vor Reiseantritt bei der Botschaft oder dem Konsulat ihres Reiselandes über mögliche aktuelle Einreisebeschränkungen zu informieren. Auch das Auswärtige Amt informiert auf seiner Website in den Aktualisierungen seiner Reise- und Sicherheitshinweise. Welche Staaten ihre Einreisebestimmungen für Ankömmlinge aus der Bundesrepublik Deutschland verändern und aktualisieren, ist ferner auf der Website des Dachverbandes der Fluggesellschaften IATA im Einzelnen aufgelistet.
Hier finden Sie weitere Informationen über aktuelle Reisewarnungen und den Stand der jeweiligen Einreisebeschränkungen.
Hinweis: In den Fällen, in denen sich Reisende auf höhere Gewalt berufen können, können sie den Reisevertrag gem. § 651h BGB kostenfrei kündigen. Ein behördliches Einreiseverbot stellt einen Fall höherer Gewalt dar.
Hier gilt ein Einreiseverbot für Deutsche bzw. ausländische Touristen(Stand: 16.03.2020)
Update Oktober 2020: Seit 1.10.2020 hat die Bundesregierung die pauschale weltweite Reisewarnung für Länder außerhalb der EU durch Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen für einzelne Länder ersetzt.
Flüge
Die Lufthansa hat aufgrund des enormen Einbruchs der Nachfrage – infolge von Flugstornierungen sowie vieler Einreiseverschärfungen – seinen Flugplan weltweit erheblich eingeschränkt. In den nächsten Wochen soll die Kapazität um bis zu 50 Prozent reduziert werden, teilte das Unternehmen bereits am 6. März 2020 mit. Ab sofort und bis 31. März verzichten Lufthansa, Austrian Airlines, Swiss, Brussels Airlines und Air Dolomiti grundsätzlich weltweit auf die Umbuchungsgebühren. Die Gesellschaften bieten eine einmalige Umbuchung bis zum Reisedatum 31.12.2020 bei allen neu gebuchten Flügen unabhängig vom Buchungstarif an. Diese Kulanzregel gilt auch für bis zum 5. März 2020 getätigten Buchungen mit einem Abflugdatum bis zum 30. April 2020. Für die Umbuchung von oder nach anderen Flughäfen und den Tickettarif gelten besondere Regelungen.
Auch bei Eurowings können bestehenden Buchungen mit dem Abflugdatum bis 30. April 2020 einmalig ohne Gebühr im Rahmen einer Frist bis zum 31. Mai 2020 auf ein Datum bis zum 31. Dezember 2020 umgebucht werden. Auch hier gelten Besonderheiten bei Preisdifferenzen zwischen den Flügen.
Airlines dürfen von sich aus Flüge in die Länder und Regionen streichen, für die Einreisebeschränkungen ausgesprochen worden sind. In einem solchen Fall der Flugannulierung können Passagiere den Flug umbuchen oder ihren bereits gezahlten Reisepreis grundsätzlich zurückverlangen (Art. 8 Fluggastrechteverordnung). Findet ein Flug noch statt und der Reisende möchte ihn von sich aus stornieren, ist er in der Regel auf die Kulanz der Airline angewiesen. Hier gilt es zahlreiche Einzelheiten in den Reisebedingungen der Airlines zu beachten.
Aktuell haben Fluggesellschaften bereits damit begonnen, Kunden offensiv Umbuchungen oder Gutscheine statt Geldleistungen anzubieten. Wie auch bei bereits gekauften Tickets für Veranstaltungen gilt: Kunden müssen diese Gutscheine nicht annehmen. Nach Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung müssen Airlines bei gestrichenen Flügen den vollen Preis innerhalb von 7 Tagen zurück erstatten. Gutscheine dürfen nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des Kunden anstelle von Bargeld ausgestellt werden.
Bahnfahrten
Die Deutsche Bahn AG reagiert auf die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und bietet ihren Kunden umfangreiche Möglichkeiten, ihre Reise zu verschieben oder zu stornieren. Die Kulanzregelungen gelten in den kommenden Wochen, deshalb ist es erforderlich, die von der Bahn gesetzten Fristen zu beachten.
So können Fahrgäste, die aufgrund des Coronavirus ihre Reise nicht mehr antreten möchten, alle bis 13. März 2020 gebuchten Bahnfahrten zum DB Sparpreis oder Super Sparpreis kostenfrei in einen Reisegutschein im Wert ihres Tickets umwandeln lassen. Das gilt für alle Tickets zum Super Sparpreis und Sparpreis für Reisen bis einschließlich 30. April 2020.
Fahrgäste der Deutschen Bahn AG können sich in bestimmten Fällen auch den Fahrpreis kostenfrei erstatten lassen, wenn ihr Reiseanlass aufgrund des Coronavirus entfällt.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Fernverkehr beispielsweise, wenn eine Messe, ein Konzert oder ein Sportereignis wegen des Virus offiziell abgesagt werde, wie die Bahn mitteilte. Die Kulanzregelung der Deutschen Bahn gilt ferner dann, wenn ein gebuchtes Hotel am Zielort unter Quarantäne steht sowie für Reisen in bestimmte betroffene Gebiete.
Wichtig: Die Kulanzregelungen sind zeitlich befristet.
Kreuzfahrten
Selten hat die Reisebranche in jüngster Vergangenheit derart geboomt wie im Bereich der Kreuzfahrten. Das hat sich nunmehr geändert, nachdem weltweit Meldungen eingingen, dass Kreuzfahrtschiffe wegen des Coronavirus festgesetzt wurden und sämtliche Reisegäste plötzlich unter Quarantäne standen. Das Virus Sars-CoV-2 hat die Reiseform Kreuzfahrt in eine tiefe Krise gestürzt. Schiffsfahrten sind häufig eine kostspielige Reise. Dementsprechend groß ist die Sorge des Buchenden, dass die bereits gezahlte Reise nicht stattfindet.
Soweit der Reiseanbieter oder die Reederei die Kreuzfahrt nicht durchführt, hat der Buchende einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. In einem solchen Fall muss der volle Reispreis erstattet werden.
Zusätzlich zum Reisepreis kann vom Reiseveranstalter grundsätzlich auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt werden. Hierbei geht es um die entgangene Urlaubsfreude, auf die nach Absage der Kreuzfahrt verzichtet werden muss.
Darüber hinaus können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche für getätigte Aufwendungen bestehen, z.B. Kosten für Flüge zum Ausgangsort der Kreuzfahrt, insoweit anfallende Stornokosten oder der Ersatz von nutzlosen Aufwendungen für eine Anschlussreise an die Kreuzfahrt.
Eine Änderung der gebuchten Kreuzfahrtroute ist dagegen als Reisemangel zu bewerten. Dieser berechtigt den Reisenden grundsätzlich zu einer Minderung des Reisepreises, die abhängig vom Ausmaß der Änderung und der Höhe des Reisepreises ist. Sofern bereits vor Antritt der Kreuzfahrt klar ist, dass ein Großteil der in der Reise geplanten Häfen nicht angefahren werden kann, lässt sich der Reisevertrag grundsätzlich vollständig stornieren. Zahlreiche Reedereien zeigen sich derzeit allerdings bei Neubuchungen großzügig und bieten ihren Kunden kulante Umbuchungen bis hin zur Reisestornierung an.
Welche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Änderung der geplanten Kreuzfahrroute für den Reisenden bestehen können, hängt insgesamt vom geschlossenen Reisevertrag und den zugrunde liegenden Reisebedingungen des Veranstalters ab. Beide müssen jeweils rechtlich geprüft werden.
Entscheidet sich ein Kunde, seine gebuchte Reise freiwillig aufgrund des Coronavirus nicht anzutreten, fällt dies grundsätzlich in seinen Risikobereich, mit der Folge, dass er auf den Kosten sitzen bleibt.
Bei gebuchten Pauschalreisen genießt der Kunde grundsätzlich einen besonderen Schutz. Viele Reiseveranstalter haben Pauschalreisen in zahlreiche Länder aufgrund des dort grassierenden Coronavirus abgesagt. Reisende bekommen in diesem Fall den gezahlten Reisepreis grundsätzlich vollständig vom Veranstalter erstattet und haben unter Umständen zudem Anspruch auf Schadensersatz.Ob ein solcher Anspruch – wie z.B. im Falle der Buchung eines teureren Ersatzurlaubes – tatsächlich besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und muss insbesondere anhand der Reiseunterlagen geprüft werden.
Die freiwillige Stornierung einer Reise durch den Kunden setzt ebenfalls eine Prüfung der Reiseunterlagen voraus und erforderlichenfalls die Kontaktaufnahme zum jeweiligen Reiseveranstalter. Ebenfalls zu prüfen ist, ob ein Veranstalter Gebühren für die Stornierung durch den Kunden verlangen kann.
In jedem Falle ist die schriftliche Dokumentation der Korrespondenz mit dem Reiseanbieter eine wichtige Voraussetzung, um Ansprüche durchsetzen zu können.
Rechtlich anderes verhält es sich grundsätzlich bei gebuchten Individualreisen. Wer seine Reise selbst zusammenstellt, genießt nicht den besonderen rechtlichen Schutz eines Pauschalreisenden. Wenn die Anreise und Unterkunft einzeln gebucht ist, muss zunächst geprüft werden, ob die Anreise (noch) durchführbar ist und ob eine Stornierung in der betroffenen Region nach dortigem Recht möglich ist. Ob die Stornierung gezahlt werden muss, hängt ganz von den Buchungsbedingungen sowie der Kulanz von Hotel, Ferienwohnung und Vermittler ab. Gilt für die Buchung deutsches Recht und Reisende können ihr Ziel nicht erreichen – zum Beispiel wegen eines Einreisestopps – können sie auch einzeln gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Hotels, stornieren und bekommen Ihr Geld zurück.
Tipp: Angesicht der aktuellen Lage empfiehlt es sich bei selbstorganisierten Reisen, nur noch Unterkünfte zu buchen, die bis kurz vor Reiseantritt kostenlos storniert werden können.
Was passiert im Falle der Insolvenz des Anbieters?
Im Falle der Insolvenz des Anbieters besteht bei Individualbuchungen das Risiko, dass Verbraucher ihr Geld verlieren bzw. nur noch einen kleinen Anteil – die sogenannte Quote – zurück erhalten. Wurde die Reise dagegen als eine Pauschalreise im Sinne des § 651r Abs. 1 S. 1 BGB i. v. m. Art. 252 EGBGB gebucht, dann sind Verbraucher im Falle der Insolvenz für den kompletten Reisepreis abgesichert und erhalten ihr Geld über den Sicherungsschein vom Versicherer des Reiseveranstalters zurück.
Eine Reiserücktrittsversicherung springt grundsätzlich nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer eine Reise wegen Krankheit oder extremen Ereignissen nicht antreten kann. Wird der Urlaub aus Angst vor einer Krankheit storniert, zahlt die Versicherung nicht.
Sollte hingegen eine Reise nicht angetreten werden können, weil sich der Versicherungsnehmer oder ein naher Angehöriger in Deutschland mit dem Coronavirus anstecken, gilt dies als „unerwartet schwere Erkrankung“. In diesem Fall greift die Reiserücktrittsversicherung, sofern eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann.
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