Was ist ein falscher SCHUFA-Eintrag?
Ein falscher SCHUFA-Eintrag ist ein Eintrag, der einen sachlichen Fehler enthält. Das kann beispielsweise
- eine falsche Adresse,
- ein falsches Geburtsdatum oder
- eine fehlerhafte Kontonummer sein.
Der Eintrag kann zu einer ganz anderen Person gehören, die fälschlicherweise Ihrem Datensatz zugeordnet wurde. Dies kommt z.B. bei Namensverwechslungen vor. Es können technische Fehler oder menschliche Fehler vorliegen, die zu einer falschen Dateneingabe geführt haben.
Neben falschen SCHUFA-Einträgen gibt es auch unberechtigte SCHUFA-Einträge: Der Eintrag bezieht sich auf einen Sachverhalt, der tatsächlich nicht zutrifft, d.h. die gemeldete Forderung oder der Vertragsbruch, der gemeldet wurde, hat in Wirklichkeit nie stattgefunden oder ist rechtswidrig. Beispiele hierfür sind:
- Ein Gläubiger meldet der SCHUFA eine unbezahlte Forderung, obwohl die Rechnung bereits beglichen wurde oder schickt keine Mahnung.
- Jemand schließt ohne Ihr Wissen und Ihre Zustimmung einen Vertrag in Ihrem Namen ab (z.B. durch Identitätsdiebstahl) und Sie werden für die entstandenen Schulden verantwortlich gemacht.
Veraltete SCHUFA-Einträge: Negativmerkmale wie Zahlungsstörungen und Abwicklungskonten werden nach der derzeitigen Praxis der Auskunfteien in der Regel nicht sofort nach Erledigung gelöscht, sondern als erledigt gekennzeichnet und erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. Die Löschfristen unterscheiden sich je nach Art der Information. Die wichtigsten Fristen sind
- Dauerschuldverhältnisse wie Immobilien- oder Ratenkredite: Informationen über abgeschlossene, störungsfreie Kredite werden nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt und dies der Auskunftei mitgeteilt wurde, taggenau gelöscht.
- Fällige und unbezahlte Forderungen: Die Daten über offene Forderungen, so genannte Abwicklungskonten, werden so lange gespeichert, wie die Forderung nicht beglichen wurde. Beglichene Forderungen werden taggenau drei Jahre nach Begleichung der Forderung gelöscht. Ein Ausgleich der offenen Forderung führt in der Regel nicht zu einer sofortigen Löschung. Die bisherige Regelung der SCHUFA, Forderungen unter 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen nach Eintragung beglichen werden, vorzeitig zu löschen, gibt es nicht mehr. Im Einzelfall ist auf Antrag eine vorzeitige Löschung möglich.
- Anfragen: Kreditanfragen werden nach zwölf Monaten gelöscht.
- Daten aus Schuldnerverzeichnissen und öffentlichen Verzeichnissen: Daten über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung mangels Masse sowie eidesstattliche Versicherungen werden nach drei Jahren gelöscht. Eine frühere Löschung ist möglich, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren werden ab März 2023 sechs Monate nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens gelöscht.
- Pfändungskonten und Basiskonten: Diese werden unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung bzw. der Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA gelöscht.
Die Schufa und andere Auskunfteien sind dazu verpflichtet, falsche oder veraltete Einträge zu löschen. Und: Bereits vor Ablauf der Löschfristen können Sie den Eintrag löschen lassen.
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Wie entstehen falsche, unberechtigte oder veraltete Einträge? Ein falscher oder unberechtigter SCHUFA-Eintrag kann durch verschiedene Umstände entstehen. Hier sind einige Gründe, warum es zu fehlerhaften Einträgen kommen kann:
- Menschlicher Fehler: Bei der Übermittlung von Daten können sich Fehler einschleichen, sei es durch das Verschulden der Gläubiger*innen, der SCHUFA selbst oder von beteiligten Dienstleistern.
- Technische Fehler: IT-Systeme sind nicht unfehlbar. Software-Bugs, Datenübertragungsprobleme oder andere technische Störungen können zu falschen Einträgen führen.
- Identitätsdiebstahl: Wenn jemand Ihre Identität stiehlt und damit Finanztransaktionen durchführt, kann dies zu SCHUFA-Einträgen führen, die Sie nicht zu verantworten haben.
- Unberechtigte Forderungen: Eine unberechtigte Forderung kann beispielsweise entstehen, wenn Sie eine Rechnung bereits bezahlt haben, der Gläubiger oder die Gläubigerin den Vorgang aber nicht korrekt verbucht hat.
- Verwechslung von Personen: Insbesondere bei gängigen Namen kann es vorkommen, dass SCHUFA-Einträge der falschen Person zugeordnet werden.
- Veraltete Informationen: Manchmal werden veraltete oder bereits erledigte Einträge nicht rechtzeitig gelöscht.
- Kommunikationsprobleme zwischen Gläubiger und SCHUFA: Beispielsweise kann es vorkommen, dass ein Gläubiger eine Forderung als unbezahlt meldet, obwohl diese bereits beglichen wurde.
Welche Folgen hat ein negativer SCHUFA-Eintrag? Negative Einträge verschlechtern den SCHUFA-Score und können zu zahlreichen Problemen bei Vertragsabschlüssen führen. Stellen Sie sicher, dass Sie keine falschen, unberechtigten oder veralteten SCHUFA-Einträge haben. Aber wie können Sie falsche SCHUFA-Einträge löschen lassen? Wenn Sie vermuten, dass Sie einen falschen SCHUFA-Eintrag haben, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Was tun bei einem falschen Schufa Eintrag?
Falsche oder unberechtigte und veraltete SCHUFA-Einträge müssen umgehend, also sofort gelöscht werden. Wenn Sie Fehler feststellen, sollten Sie unverzüglich handeln.
- Beantragen Sie eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA und prüfen Sie die Daten genau.
- Sofern Sie Fehler feststellen, können Sie sich direkt an die SCHUFA und/oder den Gläubiger wenden und eine Löschung des Eintrags verlangen. Dazu schildern Sie, warum es sich um einen falschen Eintrag handelt und belegen dies im besten Fall mit den entsprechenden Unterlagen.
- Zudem können Sie Schadensersatz in Geld für einen falschen Eintrag und damit verbunden einen negativen Score-Wert verlangen.
Bei unrichtigen, unzulässigen oder veralteten Daten haben die Betroffenen nach Art. 16 DSGVO das Recht auf Berichtigung. Die Regelung sieht ausdrücklich vor, dass die Daten „unverzüglich“ zu berichtigen sind. Das bedeutet, dass ein falscher SCHUFA-Eintrag sofort aus Ihrer Akte gelöscht werden muss. Teilt Ihnen die Schufa mit, dass sie den Fehler korrigiert hat, sollten Sie erneut die kostenlose Kopie der Daten nach Art. 15 DSGVO anfordern und die Löschung überprüfen.
Tipp: Solange die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung geprüft wird, haben Betroffene ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Das bedeutet, dass die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zur Rechtsverteidigung der verantwortlichen Stelle oder im öffentlichen Interesse verwendet werden dürfen.
Sichern Sie Ihre Kreditwürdigkeit, insbesondere vor geplanten Vertragsabschlüssen, indem Sie die Richtigkeit und Aktualität der bei Auskunfteien gespeicherten Daten überprüfen. Wir beraten Verbraucher*innen bei Einträgen in Auskunftsdateien, zeigen Möglichkeiten auf, wie diese gelöscht werden können und prüfen mögliche Schadensersatzansprüche. Nutzen Sie unseren kostenlosen Online-Check für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
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SCHUFA-Eintrag: Informationen zu Löschung und Schadensersatz
Die Praxis der Datenspeicherung durch Auskunfteien ist immer wieder Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Insbesondere das sogenannte Scoring steht seit längerem in der Kritik, da Verbraucher*innen über die kostenfreie Datenkopie lediglich ihren Score-Wert erhalten, aber keine Informationen darüber, wie dieser genau berechnet wird. Bekannt ist, dass der Wert anhand von Vergleichsgruppen ermittelt wird und dass ein negativer Eintrag den Score-Wert verschlechtert. Die SCHUFA stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Information über die Berechnungsmethode um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
EuGH-Generalanwalt: Schufa-Scoring verstößt gegen EU-Recht – SCHUFA Löschfristen und Geschäftsmodel auf dem Prüfstand
Mitte März 2023 kommt EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe in seinem Schlussantrag zu mehreren Vorabentscheidungsverfahren zur Datenerhebung, Speicherdauer und zum Scoring als Geschäftsmodell der SCHUFA unter anderem zu dem Ergebnis, dass das SCHUFA-Scoring zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit gegen EU-Recht verstößt (EuGH Rs. C-634/21, C-26/22 und C 64/
Der SCHUFA-Score stellt nach Auffassung des EuGH ein automatisiertes Profiling dar. Profiling ist die automatisch ermittelte Wahrscheinlichkeit der Kreditwürdigkeit. Dies verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO: Rechtsverbindliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich aufgrund einer automatisierten Datenverarbeitung getroffen werden. Angesichts der Tragweite der auf der Logik beruhenden Entscheidung hätten die Betroffenen einen Anspruch darauf, aussagekräftige Informationen darüber zu erhalten, wie genau die Berechnung des Score-Wertes erfolgt.
Für rechtswidrig hält der Generalanwalt auch, dass die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wesentlich länger speichert als das öffentliche Verzeichnis selbst. Konkret geht es um die Speicherdauer von Daten zur Restschuldbefreiung. Aufgrund der sich abzeichnenden verbraucherfreundlichen Urteile des EuGH und auch des BGH haben die SCHUFA und auch Creditreform reagiert und die Speicherdauer bei Restschuldbefreiung von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine konkreten Regelungen mehr zur Frage, wie lange Auskunfteien wie die SCHUFA Daten speichern und nutzen dürfen. Die Auskunfteien in Deutschland haben eine freiwillige Selbstverpflichtung, den sogenannten Code of Conduct (CoC), zur Regelung der Löschfristen vereinbart. Hierzu stellt EuGH-Generalanwalt Pikamäe klar, dass diese freiwilligen Verhaltensregeln nicht verbindlich sind – auch wenn eine Datenschutzbehörde sie genehmigt hat. Die DSGVO geht den freiwilligen Verhaltensregeln vor.
Aus den Einschätzungen des EuGH-Generalanwaltes folgt, dass Geschädigte nicht nur dann Ansprüche auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz geltend machen können, wenn es um einen konkreten Falscheintrag geht, sondern auch wegen jeglichen Eintrages, der zu einem negativen Score-Werte geführt hat. Dies kann allen Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, deren Bank, Händler oder Vermieter sich weigern, einen Vertrag abzuschließen, weil der SCHUFA-Score nicht gut genug ist. Betroffene können Auskunft über die Daten verlangen, aus denen sich ein negativer Score-Wert ergibt, und die Löschung der Daten verlangen, die zu dem negativen Score-Wert geführt haben.
Falscher SCHUFA Eintrag: Schadensersatz und weitere Ansprüche prüfen lassen
Wir beraten Verbraucher*innen bei SCHUFA-Einträgen, zeigen Möglichkeiten auf, wie diese gelöscht werden können und prüfen mögliche Schadensersatzansprüche. Diese bestehen auch dann, wenn der Eintrag bereits gelöscht wurde und sind bis zu zehn Jahre zurück möglich. Nutzen Sie unseren kostenfreien Online-Check für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
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