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Falscher SCHUFA Eintrag: Schadensersatz wegen Datenschutz-Verstoß

Ein falscher oder unberechtigter Eintrag bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei kann erhebliche Folgen haben. Negative Einträge verschlechtern den Score-Wert, sodass Banken Kredite verweigern, Vermieter Mietverträge ablehnen oder Unternehmen den Abschluss von Verträgen verweigern. Dieser Ratgeber erklärt, welche Eintragstypen es gibt, welche Rechte Betroffene haben und wie sie vorgehen können.

Aktualisiert: 

Was ist die SCHUFA und warum ist sie so einflussreich?

Die 1927 gegründete SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die größte Wirtschaftsauskunftei in Deutschland. Ihr Geschäftsmodell basiert darauf, wirtschaftsrelevante Daten über Privatpersonen und Unternehmen zu sammeln, daraus einen Bonitäts-Score zu berechnen und diesen ihren Vertragspartnern, beispielsweise Banken, Mobilfunkanbietern oder Vermietern, bei berechtigtem Interesse zur Verfügung zu stellen. Nach eigenen Angaben verfügt die SCHUFA über Informationen zu rund 68 Millionen Menschen, von denen bei mehr als 90 Prozent ausschließlich positive Informationen gespeichert sind.

Die SCHUFA erhebt selbst keine Daten. Diese stammen von Vertragspartnern wie Kreditinstituten, Telekommunikationsunternehmen, Energieversorgern, Versandhändlern und öffentlichen Verzeichnissen. Privatpersonen sind keine Vertragspartner der SCHUFA.

Neben der SCHUFA gibt es in Deutschland weitere Wirtschaftsauskunfteien, darunter Creditreform Boniversum und Crif. Die in diesem Ratgeber beschriebenen Rechte auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz gelten auch gegenüber diesen Auskunfteien.

Welche Daten darf die SCHUFA speichern?

Die SCHUFA darf nur Daten speichern, die für die Bewertung der Kreditwürdigkeit relevant sind und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person nicht verletzen. Zulässige Datenkategorien sind:

  • Personenbezogene Daten: – Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Ausweis- und Passnummern,
  • Kreditinformationen: – Kreditverträge, Leasingverträge, Kreditkarten, Kreditlimits, Laufzeiten, Zahlungsverzögerungen, Mahnungen, Restschulden, Kündigungen und abgeschlossene Kredite,
  • Zahlungsverhalten: Informationen bei Mobilfunk- und Energieversorgern, Telekommunikationsunternehmen, Versandhändlern und Vermietern
  • Forderungen: – offene Forderungen, laufende Inkassoverfahren und Vollstreckungsbescheide
  • Insolvenzverfahren: Eröffnung, Beendigung sowie Restschuldbefreiung

Die SCHUFA darf keine Daten speichern, die für die Kreditwürdigkeit ohne Bedeutung sind, wie etwa der Wechsel von Bankkonten oder sogenannte Konditionsanfragen (unverbindliche Anfragen zu Kreditkonditionen, die keinen Abschluss beinhalten).

Was ist ein falscher SCHUFA-Eintrag?

Der Begriff „falscher SCHUFA-Eintrag” umfasst verschiedene Fallgruppen:

Sachlich fehlerhafter Eintrag: Der Eintrag enthält einen konkreten Fehler, beispielsweise eine falsche Adresse, ein falsches Geburtsdatum oder eine fehlerhafte Kontonummer. Auch Verwechslungen von Personen – insbesondere bei häufig vorkommenden Namen – fallen hierunter.

Unberechtigter Eintrag: Der Eintrag bezieht sich auf einen Sachverhalt, der tatsächlich nicht zutrifft. Typische Beispiele:

  • Ein Gläubiger meldet eine Forderung als unbezahlt, obwohl diese bereits beglichen wurde.
  • Ein Dritter schließt ohne Wissen der betroffenen Person Verträge in deren Namen ab (Identitätsdiebstahl) und die daraus resultierenden Schulden werden fälschlicherweise der betroffenen Person zugeordnet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übermittlung an die SCHUFA lagen nicht vor, beispielsweise weil die vorgeschriebenen Mahnungen fehlten.

Veralteter Eintrag: Der Eintrag war ursprünglich zulässig, müsste aber nach Ablauf der geltenden Löschfrist entfernt werden.

Was sind Zahlungsstörungen?

Davon spricht man, wenn vereinbarte Zahlungen nicht, verspätet oder erst infolge von Inkassomaßnahmen geleistet werden. Eine Meldung an die SCHUFA ist nur zulässig, wenn die betroffene Person zuvor zweimal gemahnt wurde, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, die Forderung unbestritten ist und die betroffene Person ausdrücklich auf die Möglichkeit der Datenübermittlung hingewiesen wurde.

Was ist ein Abwicklungskonto?

Ein Abwicklungskonto wird eingerichtet, um die Rückzahlung einer überfälligen Forderung zu verwalten. Es verbucht die Zahlungen der Schuldnerin bzw. des Schuldners und zeigt den Gläubigern den noch offenen Betrag an. Ein SCHUFA-Eintrag mit dem Vermerk „Abwicklungskonto” gilt als Negativmerkmal und verschlechtert den Score-Wert.

Weiche und harte Negativeinträge im Überblick

Nicht alle Negativeinträge wirken sich gleich stark auf den Score-Wert aus. Es wird zwischen zwei Hauptkategorien unterschieden:

Weiche Negativeinträge beziehen sich auf geringfügige Zahlungsunregelmäßigkeiten, wie etwa verspätete Zahlungen. Sie führen zu einer Herabstufung des Bonitäts-Scores, haben aber in der Regel weniger schwerwiegende Folgen als harte Einträge.

Harte Negativeinträge entstehen bei schwerwiegenderen Ereignissen, beispielsweise:

  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Kündigung eines Kredits durch die Bank

Diese Einträge beeinflussen die Bonität erheblich und machen es Betroffenen deutlich schwerer, Kredite zu erhalten oder Miet- bzw. andere Verträge abzuschließen. Harte Negativeinträge haben üblicherweise eine Löschfrist von drei Jahren.

Wichtig: Eine Verbesserung der finanziellen Situation führt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) nicht automatisch zur sofortigen Löschung eines Eintrags (dazu mehr im Abschnitt Aktuelle Rechtsprechung). Ist ein Eintrag nachweislich falsch, muss er gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich gelöscht werden.

SCHUFA-Löschfristen: Wann werden Einträge entfernt?

Die SCHUFA und andere Auskunfteien sind gesetzlich dazu verpflichtet, falsche oder veraltete Einträge umgehend zu löschen. Für zulässig gespeicherte Einträge gelten je nach Eintragstyp unterschiedliche Fristen. Diese Fristen beruhen nicht auf Gesetz, sondern auf dem „Code of Conduct” (Verhaltensregeln), einem freiwilligen Verhaltenskodex der Auskunfteien. Die aktuelle Fassung wurde am 25. Mai 2024 veröffentlicht und gilt seit dem 1. Januar 2025 in der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigten Fassung.

Die Gerichte haben klargestellt, dass der Code of Conduct nicht verbindlich ist und der DSGVO im Rang nachsteht. Nach dem BGH-Urteil vom 18.12.2025 kann er jedoch als Orientierung für die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden, sofern er nicht schematisch angewendet wird.

Die wichtigsten Fristen im Überblick:

  • Störungsfreie Dauerschuldverhältnisse (z. B. Immobilien- oder Ratenkredite): Löschung drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung und taggenaue Meldung an die SCHUFA.
  • Beglichene offene Forderungen/Abwicklungskonten: Die Regelfristen des Code of Conduct betragen drei Jahre nach Begleichung. Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die zu konkreten Nachteilen, wie etwa einer abgelehnten Kreditvergabe, führen. Eine sofortige Löschung allein aufgrund der Zahlung besteht nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung jedoch nicht.
  • Kreditanfragen: Löschung nach zwölf Monaten.
  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen und öffentlichen Verzeichnissen (z. B. eidesstattliche Versicherungen): Löschung nach drei Jahren. Eine frühere Löschung ist möglich, wenn eine entsprechende Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
  • Restschuldbefreiung: Löschung sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (seit März 2023, zuvor drei Jahre). Gleiches gilt für Creditreform Boniversum.
  • Pfändungskonten und Basiskonten: Löschung unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung oder Kündigung durch das meldende Unternehmen.

Besonderheit: SCHUFA-Einträge nach Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

Was ist die Restschuldbefreiung?

Wenn Verbraucher:innen oder Selbstständige ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, besteht die Möglichkeit, eine Privatinsolvenz zu beantragen. Seit der Reform des Insolvenzrechts dauert ein solches Verfahren drei Jahre und endet in der Regel mit der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass der Schuldner oder die Schuldnerin danach als schuldenfrei gilt. Die Restschuldbefreiung umfasst alle zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehenden Schulden mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen, beispielsweise Schulden aus Straftaten.

Die Restschuldbefreiung wird für sechs Monate im amtlichen Online-Portal der Insolvenzgerichte unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Die SCHUFA übernimmt diese Information aus dem öffentlichen Register und legt einen entsprechenden Eintrag an.

Welche Insolvenz-Daten speichert die SCHUFA und wie lange?

Im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz speichert die SCHUFA je nach Verfahrensstand unterschiedliche Daten. Dabei gelten unterschiedliche Löschfristen, die betroffene Personen kennen sollten.

Nach sechs Monaten werden die Daten taggenau gelöscht zu:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
  • Erteilung der Restschuldbefreiung,
  • durch die Restschuldbefreiung abgedeckte Forderungen (werden als erledigt gekennzeichnet und dann nach sechs Monaten gelöscht).

Nach drei Jahren werden gelöscht:

  • Ablehnung eines Insolvenzantrags
  • Versagung der Restschuldbefreiung.

In der Praxis bedeutet dies: In der Regel vergehen rund dreieinhalb Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bis sämtliche daraus resultierenden SCHUFA-Nachteile entfallen sind: drei Jahre Verfahrensdauer zuzüglich sechs Monate Speicherdauer nach Verfahrensabschluss.

OLG Schleswig und Rückwirkung

Die langjährige Praxis der SCHUFA, Insolvenzdaten drei Jahre lang zu speichern, wurde durch die Gerichte durchbrochen. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 2. Juli 2021 (Az. 17 U 15/21), dass die SCHUFA den Eintrag über eine Restschuldbefreiung nach Ablauf von sechs Monaten löschen muss. Die SCHUFA legte gegen dieses Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Das Verfahren wurde zunächst bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgesetzt. Nachdem der EuGH im Dezember 2023 die Unzulässigkeit einer längeren Speicherung bestätigt hatte, nahm die SCHUFA ihre Revision in einem weiteren vergleichbaren Verfahren vor dem BGH zurück (Beschluss vom 19. August 2024, Az. VI ZR 205/22). Das OLG-Urteil wurde damit rechtskräftig.

Bereits im März 2023 – noch vor den finalen Gerichtsentscheidungen – hatte die SCHUFA angekündigt, die Speicherdauer für Restschuldbefreiungseinträge rückwirkend auf sechs Monate zu verkürzen. Davon waren rund 250.000 Personen betroffen, deren Einträge rückwirkend zum 28. März 2023 gelöscht wurden.

Prüfen Sie Ihren Eintrag

Betroffene sollten anhand einer kostenfreien Datenkopie (Art. 15 DSGVO, abrufbar unter www.meineschufa.de/de/datenkopie) überprüfen, ob der Restschuldbefreiungsvermerk nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlich gelöscht wurde. Auch bereits gelöschte Einträge, die zu lange gespeichert waren, können Schadensersatzansprüche begründen (dazu unten).

Aktuelle Rechtsprechung: EuGH und BGH

Mit seinen Urteilen vom 7. Dezember 2023 in den Verfahren C-634/21 (zum Scoring) sowie C-26/22 und C-64/22 (zur Restschuldbefreiung) hat der EuGH zwei grundlegende Entscheidungen getroffen.

Zum Scoring (C-634/21): Der EuGH hat entschieden, dass die Bildung eines Score-Wertes zur Kreditwürdigkeitsbewertung gegen die DSGVO verstößt, wenn Kunden der SCHUFA – etwa Banken – diesem Score bei ihrer Kreditentscheidung eine maßgebliche Rolle beimessen. Das Scoring stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Rechtsverbindliche Entscheidungen dürfen nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO jedoch nicht ausschließlich auf einer solchen Verarbeitung beruhen. Betroffene haben zudem Anspruch auf aussagekräftige Informationen zur Berechnungsmethode des Score-Wertes.

Zur Restschuldbefreiung (C-26/22 und C-64/22): Der EuGH hat entschieden, dass eine Auskunftei Daten aus öffentlichen Registern nicht länger speichern darf, als diese im Register selbst gespeichert werden. Da die Restschuldbefreiung im amtlichen Insolvenzregister nur sechs Monate lang veröffentlicht wird, ist eine darüber hinausgehende Speicherung durch die SCHUFA unzulässig.

Die Folge ist, dass diese Grundsätze nicht nur bei einem konkreten Falscheintrag, sondern auch bei jedem Eintrag, der zu einem negativen Score-Wert geführt hat, Ansprüche auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz eröffnen.

BGH-Urteil vom 18. Dezember 2025: Zahlungsstörungen und Einzelfallabwägung

Mit dem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Präzisierung zu den Löschfristen bei Zahlungsstörungen, also von Vertragspartnern gemeldeten Einträgen über Zahlungsprobleme, vorgenommen. Die Entscheidung hält Folgendes fest:

  • Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach Begleichung der zugrunde liegenden Forderung gelöscht werden.
  • Die Regelfristen des genehmigten Code of Conduct (in der Regel drei Jahre) dienen als Orientierung und sind nicht starr anzuwenden.
  • Die Auskunftei muss stets eine Interessenabwägung im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vornehmen. Dabei sind besondere Umstände zu berücksichtigen, die ein überdurchschnittliches Interesse an einer frühzeitigen Löschung begründen, wie etwa konkret belegbare Nachteile, etwa eine abgelehnte Kreditvergabe oder eine gescheiterte Wohnungssuche.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Löschfrist bereits nach 18 Monaten

Der BGH hat das Urteil des OLG Köln aufgehoben, das eine sofortige Löschung erledigter Forderungen angeordnet hatte, und den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das OLG zurückverwiesen. Das Urteil begrenzt somit den Löschungsanspruch nach Forderungsausgleich, lässt aber ausdrücklich Raum für eine vorzeitige Löschung bei nachgewiesenen besonderen Umständen. Wer konkrete Nachteile durch einen Eintrag belegen kann, hat weiterhin gute Argumente für eine frühzeitige Löschung.

Abgrenzung: Der BGH stellt klar, dass diese Grundsätze nur für von Vertragspartnern gemeldete Zahlungsstörungen gelten, nicht jedoch für Daten aus öffentlichen Registern, wie etwa die Restschuldbefreiung. Für letztere bleibt die vom EuGH vorgegebene Höchstfrist von sechs Monaten weiterhin verbindlich.

Was tun bei einem falschen SCHUFA-Eintrag?

Falsche, unberechtigte oder veraltete Einträge sind unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. Bei Verdacht auf einen fehlerhaften Eintrag empfiehlt sich das folgende Vorgehen:

Schritt 1: Kostenfreie Datenkopie anfordern

Einmal jährlich können Verbraucher:innen eine kostenlose Kopie ihrer gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO anfordern. Diese Datenkopie ist auf der SCHUFA-Website unter www.meineschufa.de/de/datenkopie abrufbar. Sie ist von den kostenpflichtigen Angeboten zu unterscheiden, die die SCHUFA prominenter bewirbt. Nach Antragstellung werden die Daten innerhalb weniger Tage per Post zugesandt.

Schritt 2: Daten sorgfältig prüfen

Prüfen Sie alle gespeicherten Einträge auf sachliche Fehler, Verwechslungen, unberechtigte Einträge oder solche, deren Löschfrist bereits abgelaufen sein könnte.

Schritt 3: Löschung oder Berichtigung verlangen

Bei festgestellten Fehlern können Sie sich schriftlich an die SCHUFA und/oder den meldenden Gläubiger wenden und die Löschung oder Berichtigung des Eintrags verlangen. Legen Sie der Anfrage möglichst Belege bei, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Eintrags ergibt.

Nach Art. 16 DSGVO haben Betroffene das Recht auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten. Wenn Sie von der SCHUFA eine Rückmeldung über die Korrektur erhalten, sollten Sie erneut eine Datenkopie anfordern, um die tatsächliche Löschung oder Berichtigung zu verifizieren.

Tipp: Solange die Rechtmäßigkeit eines Eintrags geprüft wird, können Betroffene gemäß Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Das bedeutet, dass die Daten bis zur Klärung ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zur Rechtsverteidigung der verantwortlichen Stelle oder im öffentlichen Interesse verwendet werden dürfen – jedoch nicht für Bonitätsauskünfte.

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: Ansprüche und Fristen

Neben dem Anspruch auf Löschung können Betroffene bei einem Datenschutzverstoß Schadensersatz geltend machen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 82 DSGVO. Wer durch einen Verstoß gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, hat gegenüber dem Verantwortlichen – also der SCHUFA oder dem meldenden Gläubiger – Anspruch auf Ersatz dieses Schadens.

Ein Beispiel aus der Praxis: 5.000 Euro Schmerzensgeld

Das Landgericht Mainz hat einem Betroffenen mit Urteil vom 12. November 2021 (Az. 3 O 12/21) 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Ein Inkassounternehmen hatte wegen einer Stromrechnung zwei SCHUFA-Einträge gemeldet, darunter einen, der den Kläger zu Unrecht als zahlungsunwillig auswies, obwohl dieser die Forderung kurz nach Erlass des Vollstreckungsbescheids beglichen hatte. Infolge des falschen Eintrags kündigte die Bank die Kreditkarte des Klägers und drohte mit der Kündigung eines laufenden Kredits. Das Gericht sprach Schmerzensgeld wegen Verletzung des Datenschutzes und Rufschädigung zu.

Hinweis für Betroffene

Wer einen möglicherweise falschen oder unberechtigten SCHUFA-Eintrag vermutet, kann sich zunächst an die Verbraucherzentrale des eigenen Bundeslands wenden. Dort erhalten sie eine erste Einschätzung ihrer Rechte und Möglichkeiten. Wenn eine Verletzung der DSGVO im Raum steht, kann darüber hinaus die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eingeschaltet werden.