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SCHUFA löschen nach Restschuldbefreiung: Speicherdauer auf 6 Monate verkürzt

Wir geben Ihnen einen Überblick, wann und wie ein Schufa-Vermerk nach der Restschuldbefreiung gelöscht wird, was der Eintrag über die Restschuldbefreiung für den Schufa-Score bedeutet und wann Ihnen Ansprüche auf Löschung und Schadensersatz zustehen können.

Auskunfteien wie die SCHUFA oder Creditreform werden von Banken, Telekommunikationsanbietern, Händlern oder Energieversorgern genutzt, um eine Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Person zu erhalten. Ein negativer SCHUFA-Eintrag, wie z.B. die Restschuldbefreiung, kann Verbraucherinnen und Verbrauchern im Alltag große Schwierigkeiten bereiten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Bank einen Kreditantrag ablehnt oder ein Telefon- oder Mietvertrag scheitert. Sowohl beim Europäischen Gerichtshof als auch beim Bundesgerichtshof zeichnen sich sehr verbraucherfreundliche Urteile ab, die der bisherigen Praxis eine Absage erteilen und die Ansprüche der Geschädigten auf Löschung und Schadensersatz bestätigen. Die SCHUFA und auch Creditreform haben reagiert und verkürzen die Speicherdauer bei der Restschuldbefreiung von drei Jahren auf nunmehr sechs Monate.

Wie lange bleibt der Eintrag der Restschuldbefreiung in der SCHUFA?

Der sogenannte Restschuldbefreiungsvermerk wird für sechs Monate in einem amtlichen Online-Portal der Insolvenzgerichte veröffentlicht und dann gelöscht. Das Portal ist unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erreichbar. Mit den Daten des amtlichen Portals erstellt auch die SCHUFA einen Eintrag über die Restschuldbefreiung. Im Gegensatz zum öffentlichen Register erfolgte die Löschung bislang jedoch erst nach drei Jahren.

Das Geschäftsmodell und insbesondere Fragen der Datenspeicherung der SCHUFA beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof. Nachdem der Generalanwalt in einem Verfahren, in dem es unter anderem um die Speicherung von Insolvenzdaten ging, seine Schlussanträge vorgelegt und der Bundesgerichtshof daraufhin angekündigt hatte, in einem Verfahren zu diesem Thema diese Entscheidung des EuGH abwarten zu wollen, reagierte die SCHUFA umgehend.

Sie kündigte Ende März 2023 an, die Speicherdauer von Einträgen über abgeschlossene Privatinsolvenzen künftig von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen.

Ihr Eintrag über eine abgeschlossene Privatinsolvenz besteht oder bestand länger als 6 Monate? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung zur Prüfung Ihrer Ansprüche auf Löschung und Schadensersatz.

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Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

Wenn Verbraucher*innen oder Selbstständige ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, haben sie die Möglichkeit, eine Privatinsolvenz zu beantragen. Ein Privatinsolvenzverfahren dauert seit der Reform des Insolvenzrechts drei Jahre und endet in der Regel mit der sogenannten Restschuldbefreiung. Danach sind die Schuldnerinnen und Schuldner schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung gilt für alle Schulden, die sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens haben, mit wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel Schulden aus Straftaten.
Nach der Privatinsolvenz können Betroffene ihre Schufa-Einträge nicht einfach löschen. Die Negativeinträge über das Insolvenzverfahren bleiben jeweils sechs Monate bei der Schufa gespeichert. In der Regel dauert es dreieinhalb Jahre nach Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, bis Betroffene keine Nachteile mehr durch die Privatinsolvenz zu befürchten haben.

Wie kann man einen Schufa-Vermerk nach Restschuldbefreiung löschen?

Betroffene fragen sich, wie sie eine Eintragung über die Restschuldbefreiung löschen lassen können oder ob die Eintragung automatisch gelöscht wird. Grundsätzlich werden berechtigte Eintragungen nicht sofort gelöscht, es gibt unterschiedlich lange Löschungsfristen.

  • Die Information über das Restschuldbefreiungsverfahren sollte sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch gelöscht Die Löschung muss nicht bei der SCHUFA beantragt werden.
  • Die Löschung ist kostenlos.
  • Die Löschung erfolgt taggenau sechs Monate nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung.
  • Ob die Löschung nach sechs Monaten erfolgt ist, können Sie anhand einer kostenlosen Datenkopie überprüfen.
  • Die neue Schufa-Regelung 2023 zur Restschuldbefreiung gilt nicht nur für die SCHUFA. Auch Creditform Boniversum hat sich verpflichtet, den Restschuldbefreiungsvermerk nach sechs Monaten zu löschen.

Welche Daten werden im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz gespeichert?

Die SCHUFA speichert nicht nur den Eintrag über die Restschuldbefreiung, sondern je nach Stand des Privatinsolvenzverfahrens unterschiedliche Informationen. Folgende Daten werden nach sechs Monaten gelöscht

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Erteilung der Restschuldbefreiung

Informationen über

  • die Ablehnung eines Insolvenzantrages und
  • die Versagung der Restschuldbefreiung

werden nicht nach 6 Monaten, sondern nach 3 Jahren gelöscht. Alle Daten werden innerhalb der jeweiligen Frist taggenau gelöscht. Werden bisher bei der SCHUFA gemeldete Forderungen durch die Restschuldbefreiung abgedeckt, werden diese ebenfalls nicht sofort gelöscht, sondern als erledigt gekennzeichnet und nach sechs Monaten gelöscht.

Aktuelle Entwicklungen: Das sagen sie Gerichte

Die bisherige Praxis der SCHUFA und anderer Auskunfteien zur Datenspeicherung nach der Restschuldbefreiung und die Frage, ob eine Wirtschaftsauskunftei Insolvenzdaten länger speichern darf als das amtliche Insolvenzbekanntmachungsportal, beschäftigt die Gerichte seit geraumer Zeit. Die wichtigsten Entscheidungen zugunsten der Betroffenen waren zuletzt folgende:

Schlussanträge des EuGH-Generalanwaltes: In seinen Schlussanträgen vom 16.03.2023 hat der EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe die automatisierte Datenverarbeitung zur Erstellung eines Score-Wertes und die bisherige Praxis der Auskunfteien zur Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung für unzulässig erachtet und sich für eine Verkürzung der Speicherdauer von drei Jahren auf sechs Monate ausgesprochen (Az. C-634/21 und verbundene Verfahren C-26/22 und C-64/22). Die Unzulässigkeit der automatisierten Verarbeitung hat besondere Sprengkraft, denn Millionen von Verbrauchern und Verbraucherinnen sind im Alltag aufgrund eines schlechten SCHUFA-Scores an der Teilhabe am Wirtschaftsleben gehindert. Ihnen können Ansprüche auf Löschung und Schadensersatz zustehen. Den Verfahren vor dem EuGH liegen Fälle des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zugrunde. Die Kläger verlangten, Negativeinträge über die erteilte Restschuldbefreiung aus dem SCHUFA-Register zu löschen, da seit der Eintragung mehr als sechs Monate vergangen waren. Es zeichnet sich nun ein sehr verbraucherfreundliche Urteile ab, denn in aller Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes. Bei den Verfahren am EuGH handelt es sich um sogenannte Vorabentscheidungsersuchen, bei denen strittiger Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegt werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 02.07.2021 (Az. 17 U 15/21): Der Kläger erhielt im September 2019 die Erteilung der Restschuldbefreiung, die im Online-Justizportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht wurde. Die SCHUFA speicherte diese Information. Aufgrund dieses SCHUFA-Eintrags hatte der Kläger noch ein Jahr nach Restschuldbefreiung Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche. Er verlangte unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 InsBekV die Löschung des Eintrags. Die SCHUFA argumentierte, dass der Eintrag für die Bonitätsbewertung wichtig sei, zumal nach einer Restschuldbefreiung die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsausfällen höher sei. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied jedoch zugunsten des Klägers. Zur Begründung führten die Richter unter anderem an, dass die Schufa nach der Datenschutz-Grundverordnung kein berechtigtes Interesse an einer längeren Speicherung habe. Sie muss den Eintrag über die Erteilung der Befreiung von der Restschuld spätestens nach sechs Monaten löschen. Die SCHUFA legte Revision beim Bundesgerichtshof ein (Az. VI ZR 225/21). Dieser hat mit Beschluss vom 27.03.2023 das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den oben genannten Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung des Verfahrens hat die SCHUFA zum Anlass genommen, ihre bisherige Praxis zur Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung um zweieinhalb Jahre zu verkürzen.

Die Schufa kündigte an, alle Einträge zur Restschuldbefreiung und den damit verbundenen Forderungen, die länger als sechs Monate gespeichert sind, rückwirkend zum 28.3.2023 zu löschen. Von diesen Änderungen sind ca. 250.000 Personen betroffen.

Prüfen Sie, ob Ihr Eintrag fristgemäß gelöscht wurde. Ist dies nicht der Fall oder haben Sie Probleme mit falschen Einträgen oder infolge eines niedrigen SCHUFA-Scores, nutzen Sie unseren Online-Check. Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten kostenfrei.

SCHUFA Eintrag – Kostenfreier Online-Check

So prüfen Sie Ihren Schufa-Eintrag zur Restschuldbefreiung

  1. Fordern Sie zunächst eine kostenfreie Datenkopie an: Sie haben das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Auskunft zu erhalten. Auf der SCHUFA-Website ist diese im Gegensatz zu den kostenpflichtigen Angeboten nicht leicht zu finden. Hier finden Sie die kostenfreie Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO. Nach Absenden des Antrages erhalten Sie Ihre Daten innerhalb weniger Tage per Post.
  2. Prüfen Sie, ob die Restschuldbefreiung nach 6 Monaten noch vermerkt ist und ggfs. auch, ob falsche Einträge vorliegen. Überprüfen Sie jeden Eintrag sorgfältig, da auch fehlerhafte Vermerke existieren, die von der Schufa oder anderen Auskunfteien korrigiert werden müssen. Bei Unsicherheiten können Sie unsere Kanzlei kontaktieren und eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern. Wir prüfen Ihre Auskunft auf Daten, die unberechtigt gespeichert wurden und eine zu lange Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir auch die Deckungsanfrage bei ihrer Versicherung.

Restschuldbefreiungsvermerk: Löschung und Schadensersatz für zu lange Datenspeicherung

Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 war die Datenspeicherung vieler Auskunftsdateien über viele Jahre rechtswidrig. Auch wenn die Daten zwischenzeitlich gelöscht wurden, können Sie bis zu zehn Jahre zurück Schadensersatz verlangen. Neben dem Anspruch auf Löschung besteht gemäß Art. 82 DSGVO auch ein Schadensersatzanspruch, wenn unberechtigt gespeicherte Daten vorliegen.

Wenn Sie einen negativen oder falschen Schufa-Eintrag haben, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht, Ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten einmal jährlich kostenlos einzusehen. Überprüfen Sie Ihre Daten sorgfältig auf Fehler oder veraltete Informationen.
  2. Löschung von Daten: Falls ein Eintrag zu Unrecht erfolgt oder veraltet ist, können Sie auch eine Löschung beantragen.
  3. Schadensersatzansprüche für zu lange gespeicherte Daten nach Restschuldbefreiung: Tipp: Die Möglichkeiten bestehen nicht nur bei SCHUFA-Einträgen, sondern auch bei negativen Einträgen anderer Auskunftsdateien wie zum Beispiel Creditreform.

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Unsere Anwälte und Anwältinnen beraten bei Einträgen in Auskunftsdateien, zeigen Möglichkeiten auf, wie diese gelöscht werden können und prüfen mögliche Schadensersatzansprüche. Nutzen Sie unseren kostenfreien Online-Check für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.

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