0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

AG München: Reiseveranstalter muss nach Rückerstattung des Reisepreises auch Kosten des Verfahrens tragen

Veröffentlicht von Christopher Kress am 27. Januar 2021

Zettel-Covid-19-in-Reisepass

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Rechtsstreit unseres Mandanten im Reiserecht erledigt ist und der Reiseveranstalter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Beschluss vom 26.01.2021, Az. 223 C 16670/20). Unser Mandant hatte bereits nach Klageerhebung seinen vollständigen Reisepreis erstattet bekommen. Im Beschluss hat das Gericht auch festgestellt, dass der Reiseveranstalter für die Kosten des Gerichtsverfahrens aufkommen muss.

Verbrauchern wird die Rückerstattung des Reisepreises oft unbegründet verwehrt

Viele Verbraucher, die eine Reise gebucht hatten, mussten diese aufgrund der weltweiten Covid-19-Pandemie stornieren. In solchen Fällen hat ein Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Stornokosten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dies ist den meisten Reiseveranstaltern bekannt – gleichwohl wird in vielen Fällen eine Rückerstattung des vollen Reisepreises verweigert. Oft erfolgt lediglich eine standardisierte Ablehnung, der Reisende hätte kostenpflichtig nach den AGB des Veranstalters storniert.

Im Fall vor dem AG München hatte der Kläger den Veranstalter bereits selbst erfolglos zur Rückerstattung seines Reisepreises aufgefordert und im Anschluss einen Mahnbescheid beantragt. Die Rückerstattung blieb aus. Vielmehr erfolgte von Seiten des Veranstalters lediglich ein unbegründeter Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Nach Erhebung unserer Klage durch die Anspruchsbegründung beim Amtsgericht München erfolgte ohne weitere Einlassung die Rückerstattung des Reisepreises an unseren Mandanten. Der Veranstalter hat sich inhaltlich nicht zum Sachverhalt der Klage eingelassen. Vielmehr wurden nur die Beweise vorgelegt, dass der Kläger nach Klageerhebung die Rückerstattung nebst Zinsen erhielt. Da die Forderungen vollständig ausgeglichen wurden, musste der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden.

Die Entscheidung des Gerichts: Hinhalte-Taktik kommt den Reiseveranstalter nun teuer zu stehen

Das Amtsgericht München beschloss nach summarischer Prüfung des Streitstandes, dass die Beklagte die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat, da keinerlei rechtliche Einwendungen gegen die Klage vorgebracht wurden.

Der Fall zeigt, dass die Reiseveranstalter in vielen Fällen darauf setzen, dass Verbraucher von einem Gerichtsverfahren absehen. Viele möchten keinen weiteren Aufwand oder ein zusätzliches Kostenrisiko. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass das Kostenrisiko oftmals lediglich beim Reiseveranstalter liegt, der trotz deutlicher Rechtslage die Gelder der Kunden vorenthält. Den Schritt vor die ordentlichen Gerichte sollten geschädigte Kunden nicht scheuen. Im Fall unseres Mandanten vor dem AG München wird der Veranstalter nun mit der Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten abgestraft. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Rückerstattungsmoral der Reiseveranstalter nun verbessert.

Unsere kostenfreie Beratungsleistung zum Reiserecht: Online-Ersteinschätzung für Ihren Fall

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sind viele Verbraucher unsicher, ob Sie ein Rücktrittsrecht haben und ohne Kostenrisiko von einer gebuchten Reise zurücktreten können. Reisende haben gut durchzusetzende und starke Rechte, auf die Sie sich berufen können. Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungsmöglichkeiten auf und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles.

Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Sie haben weitere Fragen zum Thema Reiserecht? Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an unter 0711 9308110.

Kontaktformular