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Fundus-Fonds – Möglichkeiten für geschädigte Anleger
Veröffentlicht von Andreas Frank am 11. Februar 2009
Schätzungsweise 50.000 Anleger haben in den 90er Jahren Anteile an Fundus-Fonds gezeichnet. Gelockt von hohen Renditeerwartungen beteiligten sich die Anleger dabei an so namhaften Objekten wie dem Berliner Luxushotel Adlon sowie dem Grandhotel Heiligendamm. Anders als prognostiziert blieben in etlichen der seitens des Initiators Anno August Jagdfeld aufgelegten Fundus-Fonds die Ausschüttungen weit hinter den gemäß Prospekt gehegten Erwartungen zurück.
So wurde beispielsweise der Fundus-Fonds 27 (Bürohaus Pyramide Berlin) unter erheblichen finanziellen Verlusten für die betroffenen Anleger abgewickelt. Nicht minder verlustreich für die betroffenen Anleger stellte sich die Zwangsversteigerung der dem zuvor in die wirtschaftliche Schieflage geratenen Fundus-Fonds 29 (Gutenberg Galerie Leipzig) zugrunde liegenden Immobile dar. Beide Fonds hatte die Zeitschrift „Finanztest“ Anfang 2007 als „risikobehaftete geschlossene Immobilienfonds“ bezeichnet und diese auf deren Warnliste gesetzt.
Zwischenzeitlich sehen nunmehr auch die ca.2000 Anleger des Fundus-Fonds 34 (Grandhotel Heiligendamm) ihre mit der Zeichnung gehegten Renditeerwartungen schwinden.
So war das als Schauplatz des Weltwirtschaftsgipfels G8 im Jahr 2007 zu hohem Bekanntheitsgrad gelangte Luxushotel in den ersten 5 Jahren seines Bestehens lediglich zu 40 % ausgelastet. Die seitens der sich an dem Fonds mit einer Gesamtinvestitionen in Höhe von € 129 Millionen beteiligten Anleger erhofften Ausschüttungen blieben mangels erzieltem Gewinn aus. Vergangene Woche erfolgte nun die fristlose Kündigung seitens der das 5 Sterne Ressort bis dato gemanagten Kempinski Gruppe.
Ob sich unter einem neuen Betreiber die Renditeerwartungen der Anleger realisieren lassen wird in Expertenkreisen bezweifelt.
Angesichts der in vielen Fällen drohenden oder sich teilweise bereits realisierten finanziellen Verluste stellt sich für die betroffenen Anleger die Frage welche rechtlichen Möglichkeiten sich ihnen bieten gegen die Projektbeteiligten vorzugehen und somit zumindest eine Teilkompensation des erlittenen Schadens zu erzielen.
Fundus-Fonds: Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene?
Ausgangspunkt hierfür wäre eine etwaige Falschberatung der in den Vertrieb der Fundus-Fonds eingebundenen Vermittlerfirmen. Eine Falschberatung und eine hieraus resultierende Haftung des Vermittlers liegt immer dann vor wenn nachgewiesen werden kann dass der Vermittler die von ihm verkauften Beteiligungen im Vorfeld nicht hinreichend überprüft oder den Anleger nicht hinreichend informiert und aufgeklärt hat.
So wurde beispielsweise im Falle des Fundus Fonds 23 den Anlegern ausweislich des Verkaufsprospekts zu einer Fremdfinanzierung der Anteile geraten. Die Sicherung erfolgte dabei in der Regel über eine Kombination aus Bankfinanzierung und Kapitallebensversicherung. Den in dem Verkaufsprospekt des Fundus Fonds 23 sich über mehrere Seiten erstreckenden Prognoseberechnungen sind dagegen Zahlen zugrunde gelegt die auf einer allein aus Eigenmitteln finanzierten Anlage beruhen.
Von einem Beratungsmangel kann dann ausgegangen werden wenn der Vermittler zu einer fremd finanzierten Anleihe geraten und im Rahmen des Beratungsgesprächs auf die dem Prospekt zugrunde gelegten Prognoseberechnungen verwiesen hat.
Ein Beratungsfehler auf Seiten des Vermittlers liegt in der Regel vor wenn im Rahmen des Beratungsgespräches eine Erläuterung der für den Anleger ohne spezielle Vorbildung nicht nachvollziehbaren Renditeberechnung unterblieben ist.
So hat das Landgericht München II in dessen Entscheidung vom 17.08.2006 (Az.: 9B O 3493/05) einen Prospektmangel bejaht in dem die Berechnung der zu erwartenden Renditen nach der Methode des „internen Zinsflusses“ ohne weitere Erläuterung derselbigen erfolgt ist. Bei der internen Zinsflussmethode (IRR-Methode) handelt es sich um ein komplexes finanzmathematisches Instrument welches dazu dient die interne Verzinsung berechnen zu können.
In Fällen in denen die Zeichnung der Fundus-Fonds-Anteile auf Empfehlung einer Bank oder eines Anlageberaters erfolgte eröffnen sich durch den Grundsatzbeschluss des BGH vom 20.01.2009 zur Offenlegung von Rückvergütungsgebühren (Kick-backs) zudem neue rechtliche Perspektiven für die Anleger von Fundus-Fonds. Ausführliche Hintergrundinformationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Artikel vom 18.02.2009 (BGH entscheidet zur Pflicht der Banken beim Verkauf geschlossener Fonds Provisionen aufzudecken).
Anlegern von Fundus-Fonds wird empfohlen zwecks Prüfung der in Betracht kommenden Ansprüche umfassenden Rechtsrat einzuholen. Hierbei ist schnelles Handeln geboten: Im Falle einer Insolvenz der Fonds droht den Anlegern ein Totalverlust ihrer Einlage welchem nur durch zeitiges rechtliches Gegensteuern vorgebeugt werden kann. Geschädigte Anleger können über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.