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Geschlossener Fonds Aquila Hydropower IV: Urteil gegen Fondsvermittlung24.de Geschlossene Beteiligungen GmbH

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 03. Juli 2023

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Das Landgericht Hamburg hat die Fondsvermittlung24.de Geschlossene Beteiligungen GmbH in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zu Schadensersatz und Rückabwicklung eines geschlossenen Wasserkraftwerkfonds, dem Aquila HydropowerINVEST IV, verurteilt. Die Beklagte wurde verurteilt, mehr als 14.500,- Euro Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Fondsbeteiligung an den Treuhänder zu zahlen. Das Urteil vom 27.06.2023, Az. 313 O 156/22, ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil gegen Fondsvermittlung24.de wegen Pflichtverletzung bei der Vermittlung

Unser Mandant wollte im Bericht der Erneuerbaren Energien Geld anlegen, worauf ihm ein Mitarbeiter der Fondsvermittlung24.de die Beteiligung am Wasserkraftfonds Aquila HydropowerINVEST IV empfahl. Nach der Beratung zeichnete er Mitte des Jahres 2012 eine Beteiligung in Höhe von 15.000,- Euro zzgl. Agio.

Das Gericht stellte eine Pflichtverletzung aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Vermittlungsvertrages fest. Diese Pflichtverletzung führt dazu, dass unser Mandant die Beteiligung rückabwickeln kann. Er erhält das investierte Kapital zzgl. Zinsen und abzüglich einer erhaltenen Ausschüttung zurück und gibt im Gegenzug die Beteiligung zurück.

In seinem Urteil führt das Landgericht Hamburg aus, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft ist und bestätigte das ebenfalls von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Oberlandesgerichtes Celle aus dem Jahr 2019. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Diese Angaben waren wesentlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen könne, „ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen würde“. Auch das Landgericht Leipzig war zuvor der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle gefolgt und hatte in einem weiteren Verfahren unserer Kanzlei einen freien Anlagevermittler zu Schadensersatz bezüglich einer Beteiligung an der Aquila Hydropower Invest IV GmbH & Co. KG verurteilt.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe stellte das Landgericht dabei zutreffend fest, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages kam und nicht lediglich ein reines Ausführungsgeschäft „Execution only“ vorlag. Es führte zudem aus, dass der von unserem Mandanten im Rahmen der Zeichnung der Beteiligung am Aquila HydropowerInvest IV unterzeichneter Haftungsausschluss in dem Vermittlungsprotokoll nicht wirksam war. Dabei verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH XI ZR 340/99, und führte aus, dass es sich bei dem Haftungsausschluss um eine unzulässige AGB-Klausel handelt.  Schließlich würden durch diese Klausel wesentliche, sich aus der Natur des Vertrags ergebende Rechte oder Pflichten so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.

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