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Informationsveranstaltung Schrottimmobilien stößt auf reges Interesse geschädigter Anleger

Veröffentlicht von Andreas Frank am 31. Mai 2011

Am vergangenen Wochenende veranstaltete unsere Kanzlei eine Informationsveranstaltung zum Thema Schrottimmobilien. Die Veranstaltung richtete sich dabei primär an diejenigen Eigentümer von Steuerspar- bzw. Schrottimmobilien die zum Zwecke der Finanzierung ein Darlehen aufgenommen selbiges bislang weder umgeschuldet noch abgelöst und bislang noch keine rechtlichen Schritte gegenüber der ursprünglich finanzierenden Bank unternommen hatten. Unter den zahlreich erschienenen Eigentümern stieß das Angebot sich über die in diesem Jahr noch möglichen rechtlichen Optionen zu informieren auf reges Interesse.

Bei bestehendem Darlehen Vorgehen nach wie vor möglich

Viele der bis dato noch abwartend verbliebenen Eigentümer erfuhren im Rahmen der Veranstaltung dass trotz des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Immobilienerwerbs ein rechtliches Vorgehen gegenüber der ursprünglich finanzierenden Bank auch in ihrem Falle immer dann noch mit Aussicht auf Erfolg möglich ist sofern das Darlehen bis dato weder umgeschuldet noch abgelöst wurde. Nicht zuletzt die sich in den vergangenen Jahren deutlich zu Gunsten der Schrottimmobilien-Anleger entwickelnde Rechtsprechung hat dazu geführt dass sich zwischenzeitlich die überwiegende Anzahl der in die Schrottimmobilien-Finanzierung eingebundenen Kreditinstitute einer außergerichtlichen Einigung durchaus aufgeschlossen gegenüber zeigt: So konnte alleine unsere Kanzlei in den vergangenen Jahren ca. 3000 außergerichtliche Vergleiche zu Gunsten geschädigter Schrottimmobilienerwerber erzielen und hierdurch die wirtschaftliche Situation der betroffenen Anleger deutlich verbessern.

Bei abgelöstem/umgeschuldetem Darlehen verbleibt Klageweg

Allerdings erfuhren die anwesenden Eigentümer der vornehmlich in den 90er Jahren zum Zwecke der Steuerersparnis und der Alterssicherung erworbenen Steuersparimmobilien auch dass nicht alle unter ihnen von dieser positiven Entwicklung noch werden profitieren können: Sofern das Darlehen bereits abgelöst oder auf ein anderes Kreditinstitut umgeschuldet wurde ist in der Regel ein außergerichtliches Vorgehen nicht mehr möglich. In diesem Fall besteht für die betroffenen Eigentümer lediglich noch die Option deren in Betracht kommenden Rechtsansprüche im Klagewege geltend zu machen.

Im Zuge der Veranstaltung erhielten die anwesenden Eigentümer dann die Gelegenheit sich deren bis dato offen gebliebenen Fragen durch die anwesenden Rechtsanwälte umfassend beantworten sowie bislang noch unklar gebliebene Punkte ausführlich erörtern zu lassen.

Am Ende der durchweg positiv aufgenommenen Veranstaltung wurden viele der bislang noch unschlüssig oder abwartend verbliebenen Erwerber von Schrottimmobilien in deren Entschluss bestärkt ihre in diesem Jahr noch in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten überprüfen zu lassen.

Fazit: Auch viele Schrottimmobilien-Anleger haben nach wie vor Chance auf Vergleich

Für alle Schrottimmobilien-Erwerber die das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen bislang weder zurückgezahlt noch auf eine andere Bank umgeschuldet und bislang auch noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben besteht innerhalb dieses Jahres die Möglichkeit mit dem ursprünglich finanzierenden Kreditinstitut eine außergerichtliche Einigung zu erzielen

Vor dem Hintergrund der zum 31.12.2011 eintretenden absoluten Verjährung von Schadensersatzansprüchen sollten bis dato untätig gebliebene oder die weitere Entwicklung noch abwarten wollende Schrottimmobilien-Anleger allerdings nicht mehr länger zuwarten sondern jetzt tätig werden und ihre Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Über unser Kontaktformular können betroffene Erwerber von Schrottimmobilien mit uns in Verbindung treten und sich umfassend über deren rechtlichen Optionen informieren. Darüber hinaus besteht hierüber auch die Möglichkeit das Protokoll der am vergangenen Wochenende stattgefundenen Informationsveranstaltung anzufordern.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann