0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Insolvenz der Reithinger Privatbank vor Bundesgerichtshof

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 22. Februar 2007

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Die zwischen der mittlerweile insolventen Reithinger Privatbank und diversen Anlegern abgeschlossenen Darlehensverträge könnten zum Großteil nichtig sein, mit der Folge, dass die jeweiligen Anleger (Darlehensnehmer) nicht mehr zur Rückzahlung der Darlehen verpflichtet wären, sondern vielmehr Ansprüche wegen geleisteter Zinsen gegen die Privatbank (Darlehensgeber) geltend machen könnten.

Insolvenz der Reithinger Privatbank vor Bundesgerichtshof

Wie wir bereits am 04.08.2006 sowie am 18.09.2006 berichtet haben, wurde der Reithinger Privatbank am 02.08.2006 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen, da zum damaligen Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass die Reithinger Privatbank ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllen kann. Daraufhin stellte die BaFin am 14.09.2006 den Entschädigungsfall hinsichtlich der Reithinger Privatbank fest, so dass deren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit verblieb, ihre Einlagen zumindest teilweise von der Entschädigungseinrichtung der Banken zurückzuerhalten. Gleichzeitig, d.h. ebenfalls am 14.09.2006, stellte die BaFin beim Amtsgericht Konstanz einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung der Privatbank. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde Heinrich Müller-Feyen von Amts wegen zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reithinger Privatbank bestellt.

Heinrich Müller-Feyen hat u.a. die Aufgabe, Forderungen der Privatbank gegenüber Schuldnern, wie z.B. Anlegern, die zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen bei der Privatbank ein Darlehen aufgenommen haben und dieses seit Beginn der Laufzeit gemäß den individuellen Darlehensvereinbarungen zurückzahlen, geltend zu machen. Er nimmt praktisch die Rechte der Privatbank hinsichtlich der Darlehensrückforderungen wahr.

Anleger fordern ihr in Beteiligungen geflossenes Geld zurück

Die von der Reithinger Privatbank im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilienfondsanteilen – insbesondere Beteiligungen an der Deutschen Beamtenversorgung und deren Immobilienfonds (DBVI) – gewährten Darlehen werfen Fragen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit auf, die auch nach Auffassung des Insolvenzverwalters „nicht von der Hand zu weisen“ sind. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Anleger (Darlehensnehmer) von ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Privatbank befreit werden könnten.

Grund für diese Entwicklung sind verschiedene Darlehensverträge, die sich rechtlich nicht eindeutig zuordnen lassen. Es handelt sich um Darlehen, die in Beteiligungen an Immobilienfonds geflossen sind, an denen der Inhaber des insolventen Privatbankhauses – Klaus Thannhuber – maßgeblich beteiligt war. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt bereits entschieden hat, dass es sich bei den vorliegenden Krediten nicht um echte Darlehen handelt, bleibt im Einzelfall abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof die Rechtslage beurteilen wird. Es wird zu klären sein, ob es sich bei den Darlehensverträgen zwischen der Reithinger Privatbank und den jeweiligen Anlegern um echte Darlehen oder um sogenannte verdeckte Beteiligungen an den Immobilienfonds von Klaus Thannhuber handelt. Von diesem Verfahren wird es abhängen, gegen wen der Insolvenzverwalter der Reithinger Privatbank seine Forderungen geltend machen kann und ob die Anleger (Darlehensnehmer) noch zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sind.

Prüfung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten

Mit den bereits beim Bundesgerichtshof anhängigen Klagen wollen die Anleger (Darlehensnehmer) erreichen, dass die seinerzeit abgeschlossenen Geldgeschäfte, die den Immobilienfonds von Klaus Thannhuber und den dafür erforderlichen Kredit bei der Reithinger Privatbank betreffen, rückabgewickelt werden und sie für die von der Reithinger Privatbank bereits seit Jahren auf die jeweiligen Darlehen geleisteten Zinsen entschädigt werden. Gerne sind wir bereit, für Sie in Frage kommende Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.