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Insolvenz der Reithinger Privatbank vor Bundesgerichtshof
Veröffentlicht am 22. Februar 2007
Zwischen der mittlerweile insolventen Reithinger Privatbank und unterschiedlichen Anlegern abgeschlossene Darlehensverträge könnten zu einem Großteil mit der Folge nichtig sein, dass die jeweiligen Anleger (Darlehensnehmer) nicht mehr zur Rückzahlung der Darlehen verpflichtet wären, sondern vielmehr Forderungen aufgrund geleisteter Zinsen gegenüber dem Privatbankhaus (Darlehensgeber) geltend machen könnten.
Insolvenz der Reithinger Privatbank
Wie von uns bereits am 04.08.2006 sowie am 18.09.2006 berichtet wurde der Reithinger Privatbank am 02.08.2006 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen, da diese zum damaligen Zeitpunkt Gefahr gelaufen ist, ihren Gläubigerverpflichtungen nicht nachkommen zu können. Sodann stellte die BaFin am 14.09.2006 den Entschädigungsfall hinsichtlich der Reithinger Privatbank fest, so dass deren Kunden die Möglichkeit verblieb, bei der Entschädigungseinrichtung der Banken zumindest zu Teilen ihre Einlagen zurückzufordern. Gleichzeitig d.h. ebenfalls am 14.09.2006 stellte die BaFin Insolvenzantrag beim Amtsgericht Konstanz wegen Überschuldung der Privatbank. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde Heinrich Müller-Feyen zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reithinger Privatbank von Amts wegen bestellt.
Heinrich Müller-Feyen hat u. a. die Aufgabe Forderungen der Privatbank gegen Schuldner wie z.B. Anleger die zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen bei der Privatbank einen Kredit aufgenommen haben und diesen seit Laufzeitbeginn tilgen entsprechend den individuellen Darlehensvereinbarungen zurückzufordern. Er nimmt hinsichtlich der Darlehensrückforderungen praktisch die Rechte der Privatbank wahr.
Anleger fordern ihr in Beteiligungen geflossenes Geld zurück
Seitens der Reithinger Privatbank gewährte Darlehen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilienfondsanteilen – speziell den Beteiligungen an der Deutschen Beamtenversorgung und deren Immobilienfonds (DBVI) – werfen Fragen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit auf, die selbst nach Aussage des Insolvenzverwalters „nicht von der Hand zu weisen seien“. Es besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass Anleger (Darlehensnehmer) von ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Privatbank freigestellt werden könnten.
Grund für diese Entwicklung sind unterschiedliche Darlehensverträge, die nicht eindeutig rechtlich eingeordnet werden können. Es handelt sich hierbei um Kredite, die in Beteiligungen an Immobilienfonds flossen, an denen der Eigentümer des insolventen Privatbankhauses – Klaus Thannhuber – maßgeblich beteiligt gewesen ist. Da nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt bereits entschieden hat, dass es sich bei vorliegenden Krediten nicht um echte Darlehen handelt, bleibt im Einzelfall abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof die Rechtslage beurteilen wird. Es wird festzustellen sein, ob es sich bei den zwischen der Reithinger Privatbank und den jeweiligen Anlegern abgeschlossenen Darlehensverträgen um echte Darlehen oder um so genannte getarnte Beteiligungen an Klaus Thannhubers Immobilienfonds handelt. Von diesem Verfahren wird es abhängen, gegen wen der Insolvenzverwalter der Reithinger Privatbank seine Forderungen geltend machen kann und ob die Anleger (Darlehensnehmer) noch zur Rückzahlung ihrer Darlehensvaluta verpflichtet sein werden.
Mit den bereits am Bundesgerichtshof anhängigen Klagen wollen die Anleger (Darlehensnehmer) erreichen, dass die damals abgeschlossenen Geldgeschäfte, die Klaus Thannhubers Immobilienfonds und den dafür erforderlichen Kredit bei der Reithinger Privatbank betrafen, rückabgewickelt werden und sie für die bereits seit Jahren erbrachte Zinsleistung auf die jeweiligen Darlehen seitens der Reithinger Privatbank entschädigt werden. Wir sind gerne bereit für Sie in Frage kommende Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.