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Kanzlei AKH-H erstreitet bundesweit erstes OLG-Urteil zu VW EA 288: Volkswagen muss Schadensersatz zahlen
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 23. April 2021
Erstmals hat ein Oberlandesgericht den Volkswagen-Konzern im zweiten VW Abgasskandal um den Motor VW EA 288 aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt. In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Naumburg die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.885,71 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verurteilt (Urteil vom 09.04.2021, Az. 8 U 68/20). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Es handelt sich um das erste erfolgreiche obergerichtliche Urteil gegen die Volkswagen AG zu einem Fahrzeug, in dem ein Motor EA288 installiert ist und bei dem die Beklagte vor dem Oberlandesgericht auch mündlich verhandelt hat. Zuvor waren lediglich Versäumnisurteile ergangen. Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf alle mit diesem Motor EA 288 versehenen Modelle und auf tausende Gerichtsverfahren im Abgasskandal in der ganzen Bundesrepublik. Bei dem Motor EA 288 handelt es sich um den Nachfolgemotor des seinerzeit den Abgasskandal auslösenden EA 189.
Durchbruch im VW Abgasskandal um den Motor EA 288
Im Verfahren ging es um einen Golf VII 2.0 TDI, in dem ein VW-Motor EA288 der Norm Euro 6 verbaut ist. Das Fahrzeug wurde am 10.10.2017 gebraucht erworben, das Datum der Erstzulassung ist der 04.09.2015. Für das Fahrzeug gab es keinen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes. Der Kläger war der Ansicht, dass auch in dem Nachfolgemotor EA288 eine illegale Abschalteinrichtung installiert und genutzt wird. Diese Rechtsansicht hat das Oberlandesgericht Naumburg nun bezüglich einer genutzten Zykluserkennung, der sogenannten Fahrkurvenerkennung, bestätigt. Diese Prüfstanderkennung beeinflusst die Funktion des Katalysators und diente offensichtlich allein dem Zweck der Verbesserung der Abgaswerte auf dem Prüfstand.
Das erstinstanzlich vor dem Landgericht Halle geführte Verfahren ging noch verloren. Das Landgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht ausreichend substantiiert zu Abschalteinrichtungen vorgetragen habe. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg hatte Erfolg.
OLG Naumburg bezieht umfassend Stellung
Das Oberlandesgericht Naumburg sieht es als erwiesen an, dass in dem streitgegenständlichen Golf VII 2.0 eine als illegal anzusehende Abschalteinrichtung installiert ist und das Verhalten der Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen würde. Folgerichtig wurde VW als Beklagte zu Schadensersatz verurteilt.
Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat das Oberlandesgericht zu diversen Fragen Stellung genommen, die auch in anderen Verfahren um den Motor EA 288 immer wieder streitgegenständlich sind.
VW dementierte stets das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Motoren des Typs EA 288 und verteidigte sich in Verfahren regelmäßig damit, Kläger würden das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend belegen; zudem habe das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bei Untersuchungen zum Motor EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Dieser Auffassung erteilt das Oberlandesgericht in seinem Urteil eine klare Absage. Das Gericht stellte fest, dass sich die Volkswagen AG nicht darauf berufen kann, dass „(auch) nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine Abschalteinrichtung nicht unzulässig sei, sofern auch bei ihrer Deaktivierung die Grenzwerte eingehalten würden.“ Dies insbesondere deshalb nicht, weil insoweit „nicht die Beklagte bei der Installierung der Abschalteinrichtung einer diesbezüglich bestehenden Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes gefolgt“ sei, sondern vielmehr das Kraftfahrt-Bundesamt „der von der Beklagten nach Offenlegung der im EA288 verbauten Abschalteinrichtung hierzu vertretenen und in jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen“ hat. Das Gericht geht davon aus, dass VW „unter Vorlage entsprechender eigener Messergebnisse an das KBA herangetreten ist, diesem versichert hat, dass infolge fehlender Grenzwertkausalität keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und das KBA diesen Standpunkt übernommen hat“.
Zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verhaltens führt das Gericht aus, dass sich diese allein aus dem vom Profitinteresse der Beklagten geleiteten Handeln, sowie aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich dem Kraftfahrt-Bundesamt, und unter Inkaufnahme einer Schädigung nicht nur der Käufer, sondern auch der Umwelt ergäbe.
So hat es eindeutig dazu Stellung bezogen, dass es für die Frage der sittenwidrigen Schädigung des Klägers, respektive der Kausalität, nicht darauf ankommt, ob der Kläger das Fahrzeug direkt von der Beklagten oder einem Dritten erworben hat. Es führt zudem aus, dass es auf der Hand liege, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis einer – schlimmstenfalls – drohenden Stilllegung nicht erworben hätte und zudem ein besonderes Umweltinteresse des Klägers nicht notwendig sei.
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EA 288 Schadensersatz: Chancen so gut wie noch nie
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte hat lediglich noch die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Revision wurde dagegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Richter am OLG Naumburg die Angelegenheit mit dieser Entscheidung für abschließend geklärt halten und eine Vorlage zum BGH für nicht nötig erachten. Diese Entscheidung stärkt daher schon jetzt die Rechte geschädigter Autokäufer erheblich. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit inhaltlich guter Argumentation, entsprechender Auseinandersetzung des Sachvortrags, sowie Aufarbeitung des Verhaltens der Beklagten, Ansprüche des Klägers zutreffend bejaht. Bei konsequenter Beachtung der vom Oberlandesgericht Naumburg herangezogenen Aspekte haben auch alle Käufer von Fahrzeugen mit EA288 Euro 6 beste Erfolgsaussichten.
Auch wenn die Volkswagen AG im Rahmen einer Online-Kampagne die Situation für Fälle zum Motor EA 288 als nahezu aussichtslos darzustellen versucht: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) und dem aktuellen Urteil des OLG Naumburg sind die Chancen auf Schadensersatz für Verbraucher im Dieselskandal um den Motor EA 288 enorm gestiegen.
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Der Volkswagen-Motor EA 288
Im September 2019 wurde der Verdacht bekannt, dass auch der Nachfolger des Skandalmotors EA 189 vom Abgasskandal betroffen ist. Der Motor EA 288, der seit 2012 verbaut wird, soll ebenfalls eine illegale Abschalteinrichtung verwenden. Es gibt ihn als 1.4 TDI mit drei Zylindern und als 1.6 und 2.0 TDI mit vier Zylindern. Der EA 288 findet sich neben Modellen von VW auch in Millionen von Fahrzeugen der Konzerntöchter Audi, Skoda und Seat. Im Gegensatz zum manipulierten Motor von VW, dem EA 189, geht es bei anderen Motorvarianten und anderen Herstellern oft nicht um eine illegale Abschalteinrichtung in Form der Prüfstanderkennung, sondern in Form des sogenannten Thermofensters.
Hinweis: Unproblematisch hinsichtlich der Verjährung sind aktuell Autos aus dem VW-Konzern mit anderen Motorvarianten wie dem EA 288, EA 897, EA 896. Hier wurden die Manipulationen erst später bekannt. Ebenfalls nicht verjährt sind Schadenersatzansprüche bei Autos anderer Hersteller und Marken wie beispielsweise BMW, Mercedes, PSA, Fiat, General Motors und Renault.
Weitere Verbraucherfreundliche Urteile gegen VW
- Bereits im Oktober 2018 (Az. 1 O 231/18) hat das Landgericht Duisburg in einem Fall des EA 288 einem Verbraucher Schadensersatz zugesprochen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen VW Golf 7 TDI (Euro 6).
- Durch den Beschluss des Landgerichts Wuppertal (Beschluss vom 15.03.2019, Akt 2 O 273/18) wurde deutlich, dass auch in EA288-Fahrzeugen standartmäßig Abschalteinrichtungen in Form von Thermofenstern eingebaut worden waren.
- Das Landgericht Offenburg hat die VW-Tochter Audi und ein Autohaus aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung im Abgasskandal verurteilt (Urteil vom 23. 06.2020, Az. 3 O 38/18). Beim Fahrzeug handelte es sich um einen Audi A3 2,0 TDI Quattro mit dem Motor EA 288.
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