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Reisemängel Kreuzfahrt: Gericht spricht Minderung des Reisepreises zu

Veröffentlicht von Christopher Kress am 03. September 2021

Kreuzfahrt-Kreuzfahrtschiiff

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Amtsgericht Neuwied die Berge & Meer Touristik GmbH zur Zahlung eines Geldbetrages von über 500,- EUR zur Kompensation von Reisemängeln verurteilt (Urteil vom 01.09.2021, Az. 41 C 258/21).

Reisemängel Kreuzfahrt: Darum ging es im Fall

Die Klägerin buchte bei der Beklagten im Zeitraum vom 31.01.2020 bis 14.02.2020 eine Kreuzfahrt zu einem Gesamtpreis vom 5.864,00 EUR. Die Klägerin erhielt zunächst eine Kabine unter welcher sich ein Veranstaltungsraum befand. Die in der Kabine wahrnehmbare Musik aus dem darunter gelegenen Veranstaltungsraum wurde von der Klägerin bereits am 02.02.2020 gerügt. Ein Angebot zum Kabinenwechsel erhielt die Klägerin allerdings erst nach erneuter Rüge am 08.02.2020.

LG Neuwied: Lärmbelästigung begründet Reisemangel

Das Gericht hat den Anspruch auf Erstattung eines Teils des Reisepreises gemäß §§ 651m Abs. 2, 346 Abs. 2 BGB dem Grunde nach zugesprochen.

Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen (Ehemann der Klägerin) war das Gericht davon überzeugt, dass in der ursprünglich zugeteilten Kabine die Musik aus dem darunter gelegenen Veranstaltungsraum in einer Lautstärke wahrzunehmen war, die den erholsamen und durchgängigen Nachtschlaf der Reisenden erheblich beeinträchtigt hat (vgl. S. 3 des Urteils).

Das Gericht führt weiter wie folgt aus:

„Das Gericht ist daran anschließend der Auffassung, dass eine solche Lärmbelästigung, die glaubhaft bekundet das Ein- und Durchschlafen erheblich beeinträchtigt hat, jedenfalls dann einen nicht entschädigungslos hinzunehmenden Reisemangel begründet, wenn die Lärmbelästigung bis nach Mitternacht andauert (vgl. insoweit auch Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26. März 2015 – 92 C 4334/14), auch wenn auf Kreuzfahrtschiffen der hier gegenständlichen Größenordnung mit einem gewissen Veranstaltungsangebot und dem Zusammentreffen vieler Menschen auf verhältnismäßig wenig Raum grundsätzlich zu rechnen ist. Es wäre geboten gewesen, auf übermäßige Beeinträchtigungen durch Lärm im Rahmen der Reiseausschreibung hinzuweisen.“

Hinsichtlich der Höhe der Minderung ist das Gericht der Auffassung, dass eine Minderung in Höhe von 20% des Reisepreises in Betracht kommt, basierend auf den betroffenen Tagen. Das Gericht hat die Beklagte dementsprechend zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 502,63 EUR verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

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