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UBG-Fonds P 114: Sparkasse Kraichgau unterliegt vor Gericht
Veröffentlicht von Yvonne Schössler am 10. Juni 2005
Mit zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2005 wurden die Urteile des Landgerichts vom 15.08.2003 zu Gunsten der Gesellschafter des UBG-Fonds Helmstadt bestätigt. Die dritte Entscheidung steht noch aus.
OLG Karlsruhe bestätigt Entscheidung zugunsten Gesellschaftern des UBG-Fonds P 114
Wie an dieser Stelle berichtet, wurden drei Gesellschafter des UBG Fonds P 114 von der Sparkasse Kraichgau verklagt. Die Sparkasse wollte gerichtlich feststellen lassen, dass den Gesellschaftern keine Rückzahlungsansprüche aus den Darlehen zustehen. Die Lebensversicherungen der Gesellschafter hatten die Versicherungssummen bereits an die Sparkasse Kraichgau ausgezahlt.
Das OLG Karlsruhe hat nunmehr in zwei Verfahren bestätigt, dass die mit der Sparkasse Kraichgau geschlossenen Darlehensverträge gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen und diese Nichtigkeit auch die rechtsgeschäftliche Vollmacht erfasst, so dass die mit den Gesellschaftern geschlossenen Darlehensverträge rechtsunwirksam sind. Das Gericht hat festgestellt, dass die Sparkasse Kraichgau deshalb zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verpflichtet ist (Anmerkung: Die Gesellschafter erhalten die Tilgungsbeträge, die ihre Lebensversicherungen an die Sparkasse Kraichgau ausgezahlt haben, zurück).
Das OLG Karlsruhe hat festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht nicht vorliegen. Diese Fälle weisen die Besonderheit auf, dass sich die hier von den Gesellschaftern unterzeichneten Vollmachten nicht auf den Gesellschaftsbeitritt zum Immobilienfonds Helmstadt, sondern auf den UBG-Fonds Hagen bezogen. Dieser Umstand ist bei den UBG-Fonds häufig anzutreffen. Die Gesellschafter haben die Dr. Jehl GmbH bevollmächtigt, einem bestimmten Fonds beizutreten. Wenn dann die Zeichnungssumme dieses Fonds erreicht war oder der Fonds nicht geschlossen werden konnte, wurden die Gesellschafter einfach auf einen anderen Fonds umgeschichtet. Der Treuhänder schloss dann mit der alten Vollmacht alle Verträge für den Beitritt zu einem ganz anderen Immobilienfonds ab. Der Treuhänder hielt es nicht einmal für nötig, eine korrekte Vollmacht, die sich auf den richtigen Fonds bezog, unterschreiben und beglaubigen zu lassen. In diesem Fall hätte die Gefahr bestanden, dass die Gesellschafter nach nochmaliger Überlegung von ihrem Beitritt Abstand genommen hätten.
Das OLG Karlsruhe hat ausgeführt dass diese Vollmacht nicht geeignet war der Treuhänderin Vertretungsvollmacht für den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Sparkasse Kraichgau zu verleihen welche der Finanzierung des Beitritts der Beklagten zum Immobilienfonds Helmstadt diente.
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