Artikel teilen:
UBG-Fonds P 114 Sparkasse Kraichgau unterliegt vor dem OLG Karlsruhe
Veröffentlicht am 10. Juni 2005
OLG Karlsruhe bestätigt Entscheidung zugunsten Gesellschaftern des UBG-Fonds P 114
Mit zwei Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 19. Mai 2005 wurden die Urteile des Landgerichts vom 15.08.2003 zu Gunsten der Gesellschafter des UBG-Fonds Helmstadt bestätigt. Die dritte Entscheidung steht noch aus.
Wie wir an dieser Stelle berichtet hatten, sind drei Gesellschafter des UBG-Fonds P 114 von der Sparkasse Kraichgau verklagt worden. Die Sparkasse wollte gerichtlich feststellen lassen dass den Gesellschaftern keine Rückforderungsansprüche aus den Darlehen zustehen. Die Lebensversicherungen der Gesellschafter hatten die Versicherungssummen bereits an die Sparkasse Kraichgau ausgezahlt.
Nun hat das OLG Karlsruhe in zwei Verfahren bestätigt dass die mit der Sparkasse Kraichgau geschlossenen Darlehensverträge gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen und diese Nichtigkeit auch die rechtsgeschäftliche Vollmacht erfasst und somit die mit den Gesellschaftern geschlossenen Darlehensverträge rechtlich unwirksam sind. Das Gericht hat festgestellt, dass die Sparkasse Kraichgau deshalb zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verpflichtet ist (Anm. Das bedeutet dass die Gesellschafter die Tilgungsbeträge zurückerstattet erhalten die deren Lebensversicherungen an die Sparkasse Kraichgau ausgezahlt hatten.)
Das OLG Karlsruhe hat festgestellt dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvollmacht nicht vorliegen. Diese Fälle weisen die Besonderheit auf dass die hier von den Gesellschaftern unterzeichneten Vollmachten sich nicht auf den Gesellschaftsbeitritt zum Immobilienfonds Helmstadt sondern zum UBG-Fonds Hagen bezogen. Diesen Umstand findet man bei den UBG-Fonds häufig. Gesellschafter haben die Fa. Dr. Jehl GmbH zum Beitritt zu einem bestimmten Fonds bevollmächtigt. Wenn die Zeichnungssumme dieses Fonds dann erreicht war oder der Fonds nicht geschlossen werden konnte wurden die Gesellschafter einfach auf einen anderen Fonds umgesetzt. Der Treuhänder hat dann mit der alten Vollmacht alle Verträge zum Beitritt zu einem ganz anderen Immobilienfonds abgeschlossen. Der Treuhänder hielt es nicht einmal für nötig eine korrekte Vollmacht unterzeichnen beurkunden zu lassen die sich auf den richtigen Fonds bezog. In diesem Fall hätte die Gefahr bestanden dass die Gesellschafter u.U. nach nochmaliger Überlegung vom Gesellschaftsbeitritt Abstand genommen hätten.
Das OLG hat ausgeführt dass diese Vollmacht nicht geeignet war der Treuhänderin Vertretungsvollmacht für den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Sparkasse Kraichgau zu verleihen welche der Finanzierung des Beitritts der Beklagten zum Immobilienfonds Helmstadt diente.