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Veranstalter muss Reisepreis voll erstatten – auch ohne Reisewarnung
Veröffentlicht von Christopher Kress am 18. August 2020
Darf ein Reiseveranstalter auf die Stornogebühr bestehen, wenn die Reise vom Kunden abgesagt wurde und es noch keine Reisewarnung für das Urlaubsziel gab? Das Amtsgericht Frankfurt ist der Meinung, dass dies nicht zulässig ist und ein Reiseveranwalter den Reisepreis voll erstatten muss. Das Gericht hat mit Urteil vom 11.08.2020 ( Az. 32 C 2136/20 (18)) entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand. Das Urteil ist rechtskräftig
Der Sachverhalt zum Fall vor dem AG Frankfurt
Der Kläger buchte im Mai 2019 für zwei Personen bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Urlaubsreise nach Ischia, die auch den Hin- und Rückflug von Hamburg nach Neapel enthielt. Am 07.03.2020 stornierter er die für April 2020 geplante Reise. Der Reiseveranstalter bestand auf einem Teil des Reisepreises als Stornierungsgebühr, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.
Das Urteil des Gericht: Volle Erstattung auch ohne Reisewarnung
Das Amtsgericht Frankfurt teilte diese Meinung nicht und urteile zugunsten des Verbrauchers. Grundsätzlich gilt gem. § 651h Abs. 2 BGB, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach Ansicht der Richterin genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung bereits für ganz Italien der Fall gewesen.
Grundsätzlich kommt es darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Nach Ansicht des Amtsgerichts sind an die Darlegung des Reisenden keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich.
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