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Der aus dem englischsprachigen Sprachraum stammende Begriff Loan to Value (LtV) Klausel bemisst das Verhältnis zwischen der Beleihungssumme bzw. der gewährten Kredithöhe eines Objekts (bspw. Schiff oder Immobilie) zu dessen ermittelten Wert. In der Regel wird vereinbart, dass die – oftmals in Fremdwährung ($ oder CHF) – gewährte Darlehenssumme nicht 105 % des finanzierten Wertes übersteigen darf. Die Loan to Value Klausel garantiert der finanzierenden Bank eine stets ausreichende Besicherung des Objekts.
Das Überschreiten der Loan to Value Klausel wird in der Regel entweder durch Wertveränderungen des besicherten Objektes oder durch Wechselkursschwankungen hervorgerufen.
Kommt es zu einer Überschreitung der Loan to Value Klausel, bieten sich der Bank in der Regel mehrere Möglichkeiten: Neben einer Erhöhung der Darlehenszinsen oder der Verschärfung der Sicherheitsleistungen (z. Bsp. in Form nicht ausgezahlter Ausschüttungen) kann sie im Einzelfall auch die Verwertung des besicherten Objektes verlangen.
Für die betroffenen und im Regelfall zu keinem Zeitpunkt seitens des Bank- oder Finanzberaters über die Spezifika einer solchen Klausel aufgeklärten Kapitalanleger kann die Verletzung der LtV Klausel damit schlimmenstenfalls den kompletten Verlust des in den betreffenden Immobilen- oder Schiffsfonds eingezahlten Kapitals bedeuten.
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