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Die Schuldverschreibung (auch Anleihe, Rentenpapier oder Obligation genannt) ist ein Wertpapier, für das ein Anleger Zinsen erhält. Mit einer Schuldverschreibung überlässt der Anleger dem Aussteller der Schuldverschreibung für eine bestimmte Zeit einen bestimmten Betrag. Durch den Kauf werden Anleger zum Gläubiger, nicht zum Teilhaber. Der Aussteller der Schuldverschreibung verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger der Geldforderung, die Schuld am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen und den Betrag in einer festgelegten Höhe laufend zu verzinsen. Anders als beispielsweise Aktionäre wird der Gläubiger einer Schuldverschreibung vorrangig vor den Eigentümern des Unternehmens, aber gleichrangig mit weiteren Gläubigern behandelt, wenn das Unternehmen insolvent wird.
Die Namensschuldverschreibung lautet auf einen bestimmten Gläubiger und ist deshalb für eine Übertragung auf andere Personen nicht vorgesehen. Namensschuldverschreibungen gehören wegen ihrer mangelnden Verkehrsfähigkeit nicht zu den Orderpapieren. Der Schuldner hat direkt an den in der Urkunde namentlich benannten Gläubiger zu leisten. Die Rechte aus Namensschuldverschreibungen durch den in der Urkunde Berechtigten können nur im Wege der Zession an einen neuen Gläubiger übertragen werden können. Namensschuldverschreibungen erfordern eine Legitimationsprüfung bei Erwerb und Einlösung. Wegen der erschwerten Übertragbarkeit sind Namensschuldverschreibungen nicht für den Börsenhandel geeignet (sogenannte fehlende Fungibilität).
Das Gesetz geht davon aus, dass Schuldverschreibungen im Normalfall als Inhaberschuldverschreibungen emittiert werden (§ 793 Abs. 1 BGB). Diese besitzen als Inhaberpapiere höchste Verkehrsfähigkeit, weil sie durch formlose Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. BGB) übertragen werden können. Der jeweilige Inhaber, gleichgültig, ob rechtmäßig oder unrechtmäßig (§ 794 Abs. 1 BGB), ist gleichzeitig Gläubiger des verbrieften Anspruchs. Danach hat der Schuldner auch an den Inhaber gestohlener, verloren gegangener oder sonst ohne Willen des Schuldners in Umlauf gelangter Inhaberschuldverschreibungen zu leisten, sofern er nicht in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Unkenntnis handelt.
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