Treugeber
Der Begriff „Treugeber“ oder „Treugeberin“ bezieht sich auf eine Person oder eine Partei, die Vermögen oder Rechte in Treuhand gibt oder in Treuhand besitzt. Er oder sie überträgt sein Eigentum oder seine Rechte an einen Treuhänder, der sie in seinem Namen und nach seinen Anweisungen verwaltet und schützt. Treugeber behalten jedoch in der Regel das wirtschaftliche Interesse an dem Vermögen oder den Rechten.
Der Treugeber hat eine vertragliche Beziehung zum Treuhänder und kann die Bedingungen der Treuhandvereinbarung festlegen. Zu den typischen Merkmalen einer Treuhandbeziehung gehören:
- Eigentumsübertragung: Übertragung des Eigentums oder die Rechte an Vermögenswerten auf den Treuhänder. Dies geschieht durch eine Vereinbarung oder einen Vertrag, der die Bedingungen und den Umfang der Treuhand festlegt.
- Treuhänderische Pflichten: Die Pflicht, das Vermögen oder die Rechte im besten Interesse des Treugebers zu verwalten. Dies umfasst die treuhänderische Sorgfaltspflicht, bei der der Treuhänder in gutem Glauben und mit der erforderlichen Sorgfalt handeln muss.
- Wirtschaftliches Interesse: Obwohl das Eigentum formal auf den Treuhänder übertragen wird, behält er in der Regel das wirtschaftliche Interesse an den Vermögenswerten oder Rechten. Das bedeutet, dass der Treugeber von den Erträgen, Gewinnen oder anderen Vorteilen des Vermögens profitiert.
- Anweisungen und Kontrolle: Der Treugeber kann dem Treuhänder Anweisungen geben und bestimmte Rechte behalten, um die Verwaltung des Vermögens oder der Rechte zu kontrollieren. Dies kann beispielsweise die Möglichkeit beinhalten, dem Treuhänder Anweisungen zur Veräußerung von Vermögenswerten zu erteilen.
Der Begriff wird häufig im Zusammenhang mit Treuhandvereinbarungen, Testamentsvollstreckungen, Trusts oder anderen Situationen verwendet, in denen Vermögen oder Rechte unter treuhänderischer Verwaltung gestellt werden.
Treugeber bei geschlossenen Fonds
Neben der Direktbeteiligung als Kommanditist haben Anleger und Anlegerinnen z.B. bei geschlossenen Fonds häufig die Möglichkeit, sich indirekt als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten zu beteiligen. Dieses Vorgehen bietet gegenüber der direkten Beteiligung eine Vereinfachung bei der Abwicklung des Anlegerbeitritts und eine Kostenersparnis. Der Anleger, der sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, wird dann nicht im Handelsregister eingetragen.