Verwirkung
Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben sind (Zeitmoment) und dadurch bei ihrer Gegenpartei den Eindruck erweckt haben, sie brauchen mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen und die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (Umstandsmoment). Die konkreten Fristen und Bedingungen für eine Verwirkung sind von Fall zu Fall unterschiedlich und hängen von der Art des Rechts und den Umständen ab.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt und leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her. Die Verwirkung kann dazu führen, dass man ein Recht auf Durchsetzung von Ansprüchen verliert.
Sie dient dazu, Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen und Rechtssicherheit zu schaffen. Wenn eine Person ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, kann dies zu Unsicherheit führen und die Interessen anderer Personen beeinträchtigen, die auf die Verjährung des Rechts vertraut haben.
Verwirkung tritt nicht automatisch ein, sondern muss in der Regel von einer entsprechenden Klage oder Einrede geltend gemacht werden. Das Gericht entscheidet letztendlich, ob eine Verwirkung vorliegt und ob das Recht versagt oder verloren ist.
Unterscheidung Verwirkung und Verjährung
Beide Begriffe werden im Zusammenhang mit dem Erlöschen von Rechten und Ansprüchen verwendet. Die Verjährung bezieht sich auf den Zeitraum, innerhalb dessen eine Person ihre Rechte oder Ansprüche vor Gericht geltend machen kann. Es legt fest, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Möglichkeit, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, erlischt. Mit anderen Worten, wenn jemand einen Anspruch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Verjährungsfrist geltend macht, wird dieser Anspruch rechtlich irrelevant. Die Verjährungsfrist kann je nach Rechtsordnung und Art des Anspruchs variieren. Zum Beispiel beträgt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Forderungen in Deutschland normalerweise drei Jahre. Verwirkung hingegen bezieht sich auf den Verlust eines Rechts oder Anspruchs aufgrund des Verhaltens oder Unterlassens einer Person. Im Gegensatz zur Verjährung ist die Verwirkung nicht an eine festgelegte Frist gebunden.
Ein wichtiger Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung besteht auch darin, dass Verjährung automatisch eintritt, wenn die vorgeschriebene Frist abläuft, während Verwirkung in der Regel von einem Gericht festgestellt werden muss.
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