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Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist (Zeitmoment) und dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (Umstandsmoment).
Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, das nicht gesetzlich geregelt ist, sondern von der Rechtsprechung entwickelt wurde und sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitet. Die Verwirkung kann dazu führen, dass man ein Recht auf Durchsetzung von Ansprüchen verliert.
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