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Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben sind (Zeitmoment) und dadurch bei ihrer Gegenpartei den Eindruck erweckt haben, sie brauchen mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen und die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (Umstandsmoment). Die konkreten Fristen und Bedingungen für eine Verwirkung sind von Fall zu Fall unterschiedlich und hängen von der Art des Rechts und den Umständen ab.
Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, das nicht gesetzlich geregelt ist, sondern von der Rechtsprechung entwickelt wurde und sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitet. Die Verwirkung kann dazu führen, dass man ein Recht auf Durchsetzung von Ansprüchen verliert.
Die Verwirkung dient dazu, Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen und Rechtssicherheit zu schaffen. Wenn eine Person ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, kann dies zu Unsicherheit führen und die Interessen anderer Personen beeinträchtigen, die auf die Verjährung des Rechts vertraut haben.
Verwirkung tritt nicht automatisch ein, sondern muss in der Regel von einer entsprechenden Klage oder Einrede geltend gemacht werden. Das Gericht entscheidet letztendlich, ob eine Verwirkung vorliegt und ob das Recht versagt oder verloren ist.
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