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Kein Abzug von Schuldzinsen nach Verkauf von Fondsimmobilien

Veröffentlicht am 28. Juli 2011

2010 entschied der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) dass Schuldzinsen die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Kein Abzug von Schuldzinsen nach Verkauf von Fondsimmobilien

Dies gilt nach einem Hinweis der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Az.: S 2211 A-17-St 214) nicht in dem Fall, wenn ein geschlossener Immobilienfonds nach dem Verkauf aller Immobilien seine Kredite nicht voll tilgen kann. Die weiterhin fälligen Schuldzinsen dürfen die geschädigten Anleger dann nicht als nachträgliche Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt begründet dies damit dass die Fondsgesellschaft ihre Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen kann. Im betrieblichen Bereich hingegen sind Veräußerungsgewinne unabhängig von Haltedauern steuerpflichtig. Dieser Unterschied rechtfertige es, dass nachträgliche Schuldzinsen weiterhin nicht als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abzugsfähig seien.

Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte nach einer Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an.