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Ein Blindpool bei Kapitalanlagen bezieht sich auf eine Investitionsmöglichkeit, bei der Anleger und Anlegerinnen Geld in einen Fonds oder eine Kapitalgesellschaft einzahlen, ohne dass ihnen vorab konkrete Informationen über die konkreten Anlageobjekte oder -projekte zur Verfügung gestellt werden. Der Begriff bezieht sich darauf, dass Interessierten im Vorfeld die konkreten Investitionsziele, in die ihr Kapital fließt, nicht bekannt sind.
Das geschieht meistens aus dem Grund, weil die Gesellschaft selbst noch nicht weiß, in was genau das gesammelte Kapital letztendlich investiert wird. Wissen Anleger und Anlegerinnen also nicht, in welchen Sachwert der Fonds genau investiert, bezeichnet man diesen als Blindpool. Oft fehlt bei einem Blindpool auch die Kontrolle über die Mittelverwendung überhaupt, und schlimmstenfalls besitzt die Kapitalanlagegesellschaft obendrein auch keine Erlaubnis. Bei Investitionen mit Blindpool-Risiken gibt es umfassende Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung.
Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurde zuletzt zum 17. August 2021 geändert. Unter den recht umfangreichen Änderungen finden sich neue Produktregelungen. Gemäß § 5b Absatz 2 VermAnlG sind Blindpool-Konstruktionen, bei denen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts bzw. des (Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) weder das Anlageobjekt noch die Branche, in die investiert werden soll, feststehen, generell unzulässig.
Das Verbot dient dem Schutz der Anleger und Anlegerinnen, da diese das Recht haben, im Voraus über die Anlageobjekte und die mit der Investition verbundenen Risiken informiert zu werden. Es stellt sicher, dass sie die Möglichkeit haben, die Anlagestrategie und die Risiken angemessen zu bewerten und ihre Investitionsentscheidung auf dieser Grundlage zu treffen.
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